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nicht entbehren können. Die Verordnungen
der Kirchenversammlungen und der Pabste wa-ren für die Geistlichen höchst verbindend. Sobildete sich das sogenannnte canonische odergeistliche Recht.
Die Gerichtsverfassung war noch ziemlichauf die ehemahlige Art eingerichtet, und daßjedermann nur von Personen seines Standessein Urtheil empfangen konnte, das beweisendie Fürstenrechte, die in Deutschland nochmanchmal vorzukommen pflegten. Die Gra-fen, die sonst die Richter in den Gauen vor-stellten, hatten sich indessen in erbliche Herrenverwandelt, welche die Gerichtsbarkeit gleich-sam in ihren eignen Nahmen verwalteten.Dieß geschah jedoch meistens nur allmahlig,indem die Grafenwürde endlich an eine Fami-lie kam, die bey dem Besitze derselben sich zubehaupten wußte. In Deutschland hatte derKaiser Heinrich Ikl sein Recht, das Amt einesHerzogs und Grafen ganz willkührlich zu be-setzen, noch sehr nachdrücklich behauptet. Aberunter seinem Sohne, dem unglücklichen Hein-rich IV, wußten sich die deutschen Herzoge und
Gra-