von der ganzen römischen Geistlichkeit, nndden Bevollmächtigten der Bürgerschaft, son-dern blos von einer bestimmten Anzahl dervornehmsten Pfarrer Nomch die man Car-dinale (Hanptpriestcr) nennte, gewählt werdensollten- Da dieser Beschluß mit den bisheri-gen Rechten des Kaisers stark im Widersprüche .stand, so befanden sich diejenigen, die ihn ab-faßten, in einer ziemlichen Verlegenheit, auswelcher sie sich aber auf eine schlaue Art her-auszogen. Sie erklärten nehmlich, daß diedem Könige Heinrich gebührende Ehre undAchtung dadurch nicht gekränkt werden sollte,und sie erwarteten, daß dieser, kraft eines ihmund seinen Nachfolgern verliehenen Rechtes,mn welches die lehtcrn aber allemahl erst an-suchen müßten, seine Einwilligung dazu gebenwerde. Der Kaiser sollte also das Recht derTheilnahme an der Päbstwahl Nicht mehrvermöge seiner Machtvollkommenheit ausübendürfen. Um auch andre Geistlichen von derweltlichen Gewalt zu befreyen, wurde ihnenausdrücklich befohlen, unter keinen Bedingun-gen, aus den Händen der Weltlichen ein Kir-Galletti Wcltg. 6r. Th. T chen»
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