wohnlich selbst, und wenn sie auch bey anderneine Wahl gestatteten, so ließen sie sich wenig-stens das Recht, dieselbe zu bestätigen, nichtentziehen. Sie ließen sie in ihr Amt, durchdie symbolischen Zeichen des Ringes und Sta-bes, welche die geistliche und weltliche Herr-schaft bedeuteten, durch einen Bevollmächtigten,einweisen, und die Vorgesetzten oder Collegendes neuen Bischofes ober Abtes, erhielten durcheine königliche Cabinetsverordnung den Befehl,ihren A'nitsbruder zu weihen, zn salben undeinzusegnen. DieHofgeisilichen machten ohneZweifel das Consistorimn, oder das geistlicheRathscollegium des Königes, aus. Die Ge-richtsbarkeit, die den Bischöfen zustand, warihnen eigentlich vom Könige verliehen, undselbst die Verordnungen der Kirchenversamm-lnugen wurden im Nahmen des Königes be-kannt gemacht. Da aber die Hofgeistlichen,als Beichtväter, auf die Denkart und die Ent-schließung der Könige und Fürsten so mächtigwirken konnten, so ist es sehr begreiflich, daßsie diese Gelegenheit nicht unbenutzt ließen, vonder weltlichen Macht sich immer
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