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Beichtbüchlein in Sachen der gemischten Ehen, oder Anweisung für die Beichtkinder, wie sie ihren Priestern antworten sollen, wenn diese ihnen wegen der evangelischen Erziehung ihrer Kinder die Absolution verweigern
Entstehung
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wird. Iii dem Gesetze vom 21. November 18l)3 beißtes: "Höchstdieselbcn setzen daher hierdurch allgemein fest:daß eheliche Kinder jedesmal in der Religion des Vatersunterrichtet werden sollen, und daß zu Abweichungendieser gesetzlichen Vorschrift kein Ehegatte den anderndurch Verträge verpflichten dürfe. Ucbrigens bleibt esauch noch fernerhin bei der Bestimmung des §. 78 a.a. O. H des Allgemeinen Landrcchts, nach welcher Nic-mand ein Recht hat, den Eltern zu widersprechen, solange selbige über den ihren Kindern zu erthcilcndenReligionsunterricht einig sind." Dieses Gesetz wurdedurch eine andere Kabinctsordrc vom 17. August 1825auch auf die Rhcinprovinz und Westphalcn ausgedehnt.Diese Kabinetsordre lautet:In den Nheinprovinzcnund in Wcstphalci» dauert, wie Ich vernehme, der Miß-brauch fort, daß katholische Geistliche von Verlobtenverschiedener Konfession daS Versprechen verlangen, dieaus der Ehe zu erwartenden Kinder, ohne Unterschieddes Geschlechts, in der katholischen Religion zu erziehenund dar ohne die Trauung nicht verrichten wollen.Ein solches Versprechen zu fordern, kann ebensowenigder katholischen, als in dcm umgekehrten Fall der evan-gelischen Geistlichkeit gestattet werden."

2. Das täirchcnrcrht.

Papst Pius VIII. hat in einem Brcvc vom 25.Marz 183l) über die gemischten Ehen die katholischenGrundsätze und Rechte bekannt gemacht. Zuerst erinnertder Papst in demselben daran, daß überhaupt gemischteEhen nicht gut seien und sagt:Daher Wir, unter höch-licher Belobung Eures Eifers, womit Ihr bis jetzt bc-müht gewesen, die Eurer Sorge anvertrauten Kathvli-ken von gemischten Ehen abwendig zu machen, Euchinständigst in dem Herrn crmahnen, daß Ihr darauf inZukunft gleichfalls in aller Geduld und Lcbrc cm-sig bedacht sein mogct, als welche Ihr dereinst im Hiin-mcl reichen Lohn für dieses Bemühen empfangen wer-') Allgcm. L.-Recht Ml. 2. Tit. 2-