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8 (1803)
Entstehung
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400
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delndc oder geheime Gerichte alt, die wie(z, B. in England, unter Eduard I) in allenProvinzen hcrutnrciseten, und die Misscthä-ter ohne förmlichen Proccß richteten. Nochfrüher gab es in Spanien heimliche, oderwenigstens uneingeschränkte, ausserordentlicheGerichte, welche hauptfächlich die Bestrafungder Landfriedenstörer zur Absicht hatten, unddaher dem Adel sehr verhaßt waren. Ihnenähnlich waren die deutschen Fehm - oder heim-lichen Gerichte.

Einen großen Thcil der Gerechtigkeits-pflege des Mittelalters aber eigneten sich dieGeistlichen zu. Diese zogen alle Handlun-gen, bey welchen etwas Sündhaftes vorkam,vor ihren Richtcrstuhl. Vergebens suchteman in Frankreich und England dieser garzu starken Einmischung der Geistlichen in dieweltliche Gerichtsbarkeit durch Vcrbothc Ein-halt zu thun. So sehr die Geistlichen abersich das Nichtcramt über die weltlichen Per-sonen anmaßten, so wenig wollten sie sichdem Ausspruche der weltlichen Oberrichterunterwerfen. Den größten geistlichen Missc-thater konnte kein König oder Fürst zur

Strafe