Druckschrift 
8 (1803)
Entstehung
Seite
399
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Die Gesetze, die man in den Gerichten,bcy den Urtheilcn nnd Aussprüchen, zumGrunde legte, waren, bcy den meisten Völ-kern deutschen Ursprunges, entweder garnicht, oder wenigstens nicht sorgfältig genug,gesammelt. Nichter und Schöppcn, gewöhn-lich keine gelehrte oder sorgfältiggcbildekeMänner, waren daher wegen der Entschci-dnngsgründe manchmahl in Verlegenheit.Sie riefen alsdenn einige alte und erfahrneMänner zusammen, um sich bcy ihnen nachden Gewohnheitsrechten zu erkundigen. Dashöchste Gericht in jedem Staate befand sichgewöhnlich an dem Hofe des Königes, uu!>es wurde daher in Deutschland auch dasHofgcricht gcnennt. Da der königliche Hofaber selten immer an Einem Orte blieb, somußte ihm der Kläger öfters lange nachrei-sen, und lange auf Gehör warten. InFrankreich stellte lange Zeit das Parlamentzu Paris den Obcrgerichtshof vor; in Deutschland hatte man bis auf Maximilian I nureinen Hofrichtcr. Um die Gerechngkeits-pstege in einen ordentlicher» und schneller»Gang zu bringen, ordnete man, nach demVeyspiele der geistlichen Inquisition, wan-delnde