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beshcrren Mühe, ihre Untcrthanen gegendiese heimlichen Gerichte zu schützen.
Da das oberstrichterliche Ansehn desNcichsobcrhauptcs diese Mistbrauche der deut-schen Gerichtsverfassung nicht abzuschaffenvermochte, so mußte die Gewalt desselbenüberhaupt nicht sehr bedeutend seyn. Diegrößer» Fürsten ließen sich gar keine Ein-schränkungen ihrer landesherrlichen Rechtegefallen, und die Reichsstädte benutzten dieGeldverlegenheit und die Habsüchtigkcit eini-ger Kaiser, besonders der luxemburgischen,sehr glücklich, um dem Reichsoberhaupte dieRechte, die ihnen drückend waren, z. B.das Recht, den Schultheiß zu ernennen,abzukaufen. Dadurch verminderten sich dieEinkünfte des deutschen Rcichsobcrhauptcsallmählig so gewaltig, daß sie jetzt kaumso viel, als die Besoldung des Staatsmi.nisters eines großen Hofes, betragen.
Eben so verschleuderten die Kaiser ihreEinkünfte aus Italien. Die Fürsten undStädte zahlten den luxemburgischen Kaisernansehnliche Summen, welche diese, um ihreGallMi Wcltg. sr TH. Aa Nach-