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brauchen und Rechten, aus. Man zahltein Westphalen auf 170 solche Gerichte.Geistliche, Weibsleute, Juden und Hochadeslichc Personen, waren von denselben ausge-schlossen. Das Verfahren hieß eine heim-liche Acht. Die Schoppen oder Wissendenmußten zur Beobachtung des Stillschweigenssich eidlich verbindlich machen. Der Zngui-sitionsprozcß, bcy welchem weder Vorladung,noch ordentliches Verfahren, statt fand,wurde ganz heimlich gehalten. Der auf derThat ertappte wurde auf der Stelle vcrur-thcilt, und an dem nächsten Baum aufge-hängt. Das Ansehn dieser heimlichen Ge-richte verbreitete sich auch ausser Westphalen,selbst in entfernte Länder, als nach Schle-sien, Prcussen, und nach der Schwcitz.Fast an jedem Hofe, und in jedem Lande,gab es heimliche Wissende. Durch Miß-brauch ihrer Gewalt verwandelten sich aber dieFrcyschüppcn gleichsam in Straßenränder,die auf den Landstraßen manche schrepcnde,nur von Rachsucht angegebene Ungerechtig-keit ausübten, welche die vornehmsten Per-sonen nicht schonre. Auch hatten die Lan-des-