•K 29 H—
4.
Einem jeden derer Herren Banquiers soll in der Banco einFolium aparte zu dieser Operation gratis gegeben werden um solcheszu keinen anderen Geschäften als zu denen für Rechnung S: K: M:zu gebrauchen.
5.
Einem jeden derer Herren Banquiers soll wann Sie es zueinem anderen Manoeuvre gebrauchen auf ihr Verlangen von gedachtenfünfzigtausend Rthl. die Helfte oder fünfundzwantzig Tausend Rthl.gegeben werden; solcher gestallt, daß stets entweder dieser Fond inden Girobüchern, oder der Banco Casse sich befinden muß.
6 .
Die Herren Banquiers werden Monathlich an Sr. K. M. eineso kurtz als möglich gefaßte Relation abstatten was für einen Fortgangihre Manoeuvrierung gewonnen, und in wie weit die heilsame AbsichtSr. K. M. dadurch erreicht wird.
7.
Sie haben sich in Ansehung der Dauer oder Aufhörung solcherOperationen nach den Befehlen Sr. K. M. zu verhalten —
Breslau, den 29n. 8bre 1765.
Wurmb“.
Über den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit sind wir durcheine ganze Reihe amtlicher Schriftstücke in eingehender Weise unterrichtet.So schreibt z. B. Schlabrendorff unter dem 24. November 1765 in einemBerichte über die Bank an den König, daß ihm „die Hofbanquiers ins-besondere zu erkennen gegeben, wie sie Hoffnung hätten, nunmehronechstens von den 50/m Rthl., welche Ew. Königliche Majestät zur Banquedestiniret, nützlichen Gebrauch machen zu können“, und daß er „so-wohl diesen als den Kaufmanns-Aeltesten das Zeugnis geben müsse, so-wie auch solches der Geheime Rat Wurmb bestätigen werde, daß selbesich alle Mühe gegeben, die Kaufmannschaft zur Theil-Nehmung an der