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die Stadt Breslau“ 1 ) Friedrich der Große ein für allemal der Kaufmann-schaft und ihren Ältesten ausdrücklich die bisher von ihr geübte Vertretungder Bürgerschaft verboten und damit den letzten Rest der alten Stadt-verfassung beseitigt hat. Denn es muß festgestellt werden, daß dieserBeschluß keineswegs einem Mißtrauen oder Übelwollen der Kauf-mannschaft gegenüber entsprungen ist sondern ausschließlich dem ab-solutistischen Herrschaftsregime, das ja, wie bekannt, seine höchste,zugleich aber auch glänzendste Verkörperung in Friedrich gefunden hat.Nachdem er 1740 zunächst an die Spitze des Rates einen königlichenDirektor und weiterhin 1741 über die Provinz einen besonderen, vomMinisterium in Berlin unabhängigen Minister gestellt hatte, war es nur nocheine Frage der Zeit gewesen, daß auch jener letzte Rest einer selbständigenInteressenvertretung fallen mußte. Wenn aber so auch die Bedeutung derKaufmannschaft und besonders die der Stellung ihrer Ältesten erheblich ein-geschränkt wurde, so war doch noch ein weites Gebiet der Tätigkeit für dieseoffen, ein Gebiet, das sich mit der fortschreitenden Entwickelung der Landes-kultur und der einheimischen Industrie tagtäglich erweiterte. Es gereichtder Firma zur Ehre, daß ihre Inhaber an dieser Entwickelung rastlos Anteilgenommen haben und es von jetzt an kaum eine größere Frage gegebenhat, an deren Lösung sie nicht in entsprechender Stellung mitgearbeitethaben. Denn es gibt fast keines unter den zahlreichen kaufmännischenwie städtischen Ehrenämtern, dessen Verwaltung nicht einmal wenigstensin den Händen des einen oder des anderen von ihnen gelegen hätte. Wasaber das Ansehen betrifft, das der Kaufmannsstand damals in weiterenKreisen genoß, so ist dasselbe in keiner Weise durch jene rein politischeMaßregel des Königs geschmälert worden. Im Gegenteil, es hat sich auf einerHöhe erhalten, die dieser Stand nach langen Jahren der Unterschätzungerst in jüngster Zeit und nicht zum wenigsten durch die Initiative und denoffenen gerechten Blick unseres erlauchten Herrschers wieder errungen hat,ja teils in gewissen Landesteilen erst wieder zu erreichen im Begriff ist 2 ).
somit aus verschiedenen Gründen ein Ansehen besaß, das weit höher als seine heutige Bedeutungeinzuschätzen ist. Über das schlesische Kommerz Kolleg siehe Näheres bei Tschierschky a. a. O.
!) § 28; Codex Diplomaticus Silesiae XI, Breslauer Stadtbuch, p. 234.
2) Daß der Kaufmannschaft durch Friedrich den Großen ihre administrative Stellung imStadtwesen genommen wurde, war übrigens für diese, wie wir noch bemerken müssen, unter den