— 50 —
Landesgesetz bestimmten ehelichen Erbsportion, auf den Fall ichohne Kinder vor Ihm versterben würde, ausdrücklich ent-sagt. In Gemäßheit dieses mir zustehenden Rechts mache ichalso folgendes mein Testament:
Erstens behalte ich mir vor, einige oder mehrere mildeund andere Vermächtnisse in einem besonderen Codicill zuhinterlassen und will, daß dasjenige, was ich auf diese Artmit meiner eigenen Hand ge- und unterschrieben, dieser meinerletzten Willens-Verordnung beilegen werde, und das sich imEingang auf gegenwärtigen Abschnitt meines Testamentesberuft, eben so kräftig und gültig setze — fort in Erfüllunggebracht werden solle, als ob solches diesem Testament wörtlicheinverleibt wäre.
Zweitens wiederrufe ich meine vorher entrichtetenWillens-Verordnungen und will, daß allein diese gegenwärtigegültig und vollzogen werden solle.
Drittens legire ich dem jüngsten Sohn meines seel.ältesten Bruders, des gewesenen reformierten Pfarrers zu Rohr-bach, Johann Georg Erb, namens Jakob Ludwig Erb, eintausend Gulden.
Viertens setze ich meines eben genannten BrudersJohann Georg Erb hinterlassene jüngste Tochter, Louise Elisa-beths Erb, dermalen geehelichte Hoppe zu meiner HauptErbin dergcstalten ein, daß Sie:
n) vor allen meinen andern Erben zuerst, ohne daßihr dasjenige, was ich ihr bereits gegeben habe, inAufrechnung gebracht werde, Vier Tausend fünf-hundert Gulden beziehen soll;b) vermache ich ihr alles was ich an Spitzen, Halstücherund Schnupftücher hinterlassen werde, nebst zweiseidenen und ein pntiste Nouselines Kleid.Fünftens setze ich zu meinen weiteren Erben ein, mehr-gedachten meines ältesten seel. Bruders Johann Georg Erbhinterlassene zwei älteste Söhne, Johann Ludwig Erb, der-