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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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den solle; womit Landtstande der Billigkeit nach sich umb so mehr vergnügenlaßen können / als Anwaldts gnädigster Herr piwcipIdesEndrs lmJahr 1718.Dmenselben bereits unter Dero hohen Handt-Zeichen / und beygetrückten gchei-wen Cammer Cantziey Siege! e;n bündiges ^cvcit^ie außfertigen laßen/ und nebstdemeyeoeffen cxi-ibttn ;c». jährigen 5c^m, auch derlub ^um. 20. hiebeykommen- ^der LxrraQus der von gesambten Landtständcn unterm 2i.ten ^arüj 1685. erstatte-- *ter gemeinsamen K- iauon als eine popria Lonfetlin bewehret / nichts newes / son-dern mchrmahlen geschehen zu seyn / daß die Landts-Notthurfft von zeitlichenLandtS'Fürsten / non cnnvocÄli8tüi8 5rÄribu8 provinci^ibus , abgeschrieben wordenjeye / oyne daß Landtstande sich darüber beschweret haben : und kan allen nö-thigen Fa!s erweißlich dargtthan werden / daß der Herr (^ompciicens WeylandHertzog^cgff^nA^Vübelm Höchstseel.Andenckens wegen des vonLandlständen mehr-niahlm angezogenen Vertrags vom 2s.ten bepcmbri; 164?. (so jedoch durch denfolgends /Wnc>iö72. öc 7;. mit Zuthuen der Kays. Majest. errichteten Haubt-undo?chlrsclons-lvecel8 seine Erledigung gewinnet) sich gleich darauff/wie LandtstänoeSich auch wegen der Einwilligung der Landts-Notthurfft so unbescheiden / undinciitcree bezeigen wollen / darüber deutlich expliciret / und in pleniz Lomirüz fkyer-ligst bedungen habe / bey sothanem Vertrag Dero Meinung nicht gewesen zu seyn/

4Sich solcher gestalt zu verbinden ; wo Dieselbe unterm i s.ten Occemb^ selbigenJahrsi647. tol^rocb. !74 -gantz deutlich sprechen :Jhre Fürstl. Durchl.wissen» Sich Dero gnädigsterErklährung vom ^s.ten ^Lprembris wohl zu erinneren;

,, Dero vorgestrige proptüion wäre dahin gangen / daß jetz angezogene Dero Er-klährung so Lrucle dahin nicht verstanden werden könte / als / wan Ihrer Fürst!»» Durch!. Landtstande die unvermeidliche Nottburffc und Unterhalt vor Ihrer1, Fürstl. Durch!. Soldaten nicht einwilligen wolren / Ihre Fürstl. Durchl. als-,, dan / wan Sie Landtstände bey solcher Opwwn beharren würden/ nichtbemäch-tiget seyn sollen / solche unvermeidtliche Notthurfft selbsten außzuschreiben / des- sm Sich Ihre Fürstl» Durchl. annoch nicht bogeben könten / weilen sonsten SieLandrstände Ihrer Fürst!. Durchl. Soldaten / soofftsie wolttn / zum Verlaust nöthigen könten / und aljom eSe^u Ihrer Fürstlicher Durchleucht Herr seyn würden.

Auff diese Atth und Manier ist Landtständen auch begegnet Anwaldts gna-digsten Herren Principien / Herren Bruders Churfürstl. Durchl. Christ-mildesterGedächtniß / und haben esgar Dieselbe gegen Landtstande mit harten Bedröbun-gm geandet / wieLandtstände dievonJyro auß Landtsfürstl. Macht eingeführte<^onsum^ric»ns piccnrcn als eine lnfraÄion vorberührten Vertrags vom Jahr 164?»und des Haubt-und l)ec!2rÄti0N5-^eceü anziehen wollen / Besag pxcraH Landtags ,pl-orb. vom 2. ^pril 170;. 5ub I^um. 2l. umb so viel deweniger dan haben Landt-stunde Sich wegen der hierinfals von Anwaldts gnädigsten Herren Principien be-schxhener Abschreibung zu beschweren; indeme Sie Landtstande jedesmahlmordentlich beruften / und Denenselben die Landes Notthurfft umbständlichst undbewegltchst/ jedoch ohne eintziges Gehör und Verfangen vorstellen laßen / mithinStt Msten vermittels so hartnäckiger Opiniarrirät den Landts-Fürsten zu Besor-gung dcrohnvermeidtlicher Notthurfft veranläßet haben.

Und mit noch so weniger Befugnüs mögen Sie einigen Anstand nehmen/Sichhittinfals mit dergleichen Gemüths Bezeugungen und keverlAiien begnügen zu las-sen / wo alle zwischen einem zeitlichen Landts-Fürsten und Herren etwan obge-Mwebte Misteten anderer Gestalt nicht seynd beygelegt worden.

^Ä<?6<2»-i«n? aber / wegen der angemaster OepurÄrion a^Lsi^m Sich gnädigsterbotten haben / es hierunter Kc-c-sp-mästiq halten zu laßen / und öffters erklärtermaßen Ständen zu verstatten/nach Anlaßfolhanenl<ecesLÜ8,diePfennigs-Meiste-rey Rechnungen nachzusehen ; die angetragene laepurarion Lallam aber / alseine Neuerung und ein zu nichts anders als groß-unnöthige Köst- Splitterung / undzu Vielen Verwirrungen andienendes Anmasen/ wie allerdings recht und billig/garnicht einzuwilligen / wedernachzugeben. Noch

Jbro / wider die Landtsfürstl. Hoheit vorschreiben zu laßen idurch was für / von Dero auffgenohmen-und Landts-eingebohrm Räthe Sie dieSttwrsachm beobachten und respic)ren lassen sollen ; bevorab da Dieselbe fürS;ch nichts sctotvirxn mögen / sonderen über alle und jede Sachen / gleichs inMderenReichöM^cerien zu dem Gebeim-und Hoff-CammerRathö vic»ükrwblsß-

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