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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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ter diese gesambte Landen / nach eines jeden Kräfften außgetheilet / die einem jeden Landrms besonder anklebende Schulden und andere Außgaben aber von Selbigen auch allcmig bestrittemmithin hierinfals eine durchgehende Gleichheit gthalren werde ; Gebeten dahcro Dero gemwen lieben Gulich - und Bcrgi-,. schenLandtständen zu fernerer vernünfftiger Berathschlagung anheimb /ob nicht Selbige (umb dieses so heilsame Werck von Grund auß in seine Vollständig ge Richtigkeit und Wesenheit zu setzen ) einige wohl erfahrne / und sonders bescheidene / so dan anderen Landts Herschafften mit keinen AM und Pflichten zugethane Dcpur.rte (zumahlen selbigen nicht nur der Gülich-und Verglichen/ sonderen Dero übriger Landen Krafften und ärcana trcwlich entdecket werden / und dahero Ihre Churfürstl. Durchl. hierinfals alle mögliche l^camion nehmen müssen) aussehen / und benennen - mithin Selbige dahin zu inllruiren / und bevollmächtigen wolten / daß Sie mit denen von Hüchstgedachter Ihrer Chur-» fürstl. Durchl solchen Endts verordneten dcimmül^ien dieses Gemeinnütziges Untersuchungs-und ?er.L^uarions T6erck allen Fleißes vorzunehmen / und als eine beständige Richtschnur zum vollkommenen Schluß zu bringen im Stand,, seyen.

Worauß dan so klar / als die helle Mittags Sonne hervorleuchtet / daß An-walds gnädigster Her: Principal nichts / als eine zumahlige Gleichheit in Übertra-gung der Gemeins Lasten unter Dero lieben Unterthanen / witwohlen solche ohnedeme biß anhero möglichst beobachtet worden / und Dieselbe weiter nicht zu be-schweren suchen / als die eusserste Noth erfordere; Und wan die widrige Landt-Mde hieran / und an dieser so feyerlich bezeugter Gemüths Auffrichtigkeit / wieauch Nothwendigkeit der pxi^cntz den mindesten Zweiffel oder Scrupel tragen/und nicht vielmehr im Gegentheil sucheten / dengerechtesien Landts-Fürsten zu pro-tcikren / alles zu consunclirm / und bey solchen Verwirrungen sich zum Mit-kegi-mcnrzu erzwingen / sohätte esja nichts mehr gebrauchet / als dieses so höchst ge-billigtes gnädigstes Landts-Fürstliches Anerbieten dancknehmigsi zuacccpriren/ dieäeferirte des 5c »tU5 Untersuchung anzugehen / und solchemnegst die gleiche Auß-theilungen und pera^uarion zu errichten : da / zumahlen solchergestalt / das-jenige cum funäamenro in rc wäre zu erreichen gewesen / was ihrer Seiths nunmeh-rd sowindschlägig/ und mitso wenigem Verstand auch Information / und ohneNachdencken hat dahin geschrieben werden wollen-

Und obwohlen dieses Oblacum in die dem Landts-Fürsten und Herren eintzigund allein comperirende Regierungs Hoheit zu weit hinein laustet / und derselbensäst allzunahe gehen will / Landtstände ( welche jedoch des Landes-Fürsten undHerren gehuldigte Vasallen und Unterthanen seynd) solcher Gestalt in die ärcanarct;imlms eindringen zu laßen ; so ist ihnen dieses dannoch nicht genug / weder an-standig gewesen ; sonderen haben selbiges lauth l<c!arivni8 i.äT von i i-tensublim. 5. unterm eitelen Vorwandt / daßdieGülich-und Bergische von denen k°Cbur-Pfältzifchs und Neuburgischen Landen gäntzlich f-pariret / und mäepcnclentwaren / völlig verworffen : und dabey keinen Entsicht getragen einzuwenden/daß Sie gleichwohlen der Allergnädigster Kayscrl. Intention gehorsambste Folge ge-leistet Härten ; Und obwohlen die beyde Bergische Nitterbürtige undHaubtstätti-sche Lollc^ia, wie auch das Gülische Haudtstäctische Kollegium sich hierunter näher ^begriffen / und Inhalts Derenselben parricular Relationen von selbigem D-ro iubUum.6 öc7. hierneben gehende in Gefolg EwerKays.Maj. allergnädigster Erkant-vuß vom I8.ttn l)eccmbri8negstvorigen Jahrs die Allerhöchst-Reichs-Richterlichzuerkente Sechsmahl Hundert Tausend Rthlr unter denen dabey vermelten Be-dingnussen eingewilliget : und die erstere auch die von Anwaldts gnädigsten HerrenPrincipalen angetragene Deputation zu Erledigung deren Lravamiuum unterthänigstgenehmet haben; so hat solches gleichwohlen bey denen Gülischen nicht verfan-gen mögen / sonderen haben Dieselbe sich höchst verwegener Dingen unterstehendörffen / darwider unter allerhand so fuglosen /als höchst-siraffbahren Einwendun-gen anmaßlich zu protcttiren / mithin gantz erfrecht und kclpccUoß zuluttmiren/ob thäten in Zrariolis die majora nicht t?r.iüVa!iren : gleichsamb befchehete von IhnenLandtständen ihrem Erbgehuldigten Lands^Fürsten und Herren ein Gnad./ wansie ihrer ex omm jure Sc X^uiracc obligender Schuldigkeit nach zu ihrem / und desgemeinen Landts Besten die unumbgängliche Northurfft einwilligten; und obwoh-len auch Anwaldts gnädigster Her: prmcipal Denenselben hierauff der Billigkeit

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