^xigentz anerkennet haben ; gestalten anmaßlich contraä»ccnllo Sc ä,llir<-näo dievanco-wie auch Varal-Schuldigkeit / jttzerwehnte viermahl Hundert und siben-
tzig Taüsend Rthlr eintzigund allein au ff die Landts-vefcnllons- Nötthurfft ge-widmet und verstanden seyn muß ; einsolglich thuen sich Dieselbe handtgreifflich
widersprechen / und gar ma.llfcllc cllicaniren / wo sie nunmehro hierunter inlilU- ^.ren und vermeintlich dafür halten wollen / ob wäre die Kiüirar Notthurfft Ver- ,^mög ihrer so genanter außsührlich-gegründeter-in der That sechsten aber einfältiger ^
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Vorstellung mit 44664. Rhtlr 2.6. Alb. 8. Hller zu bestreiken ; Und Krmgirt - ->
dieses ^rzumcocum urpoce eviclcnz 6c palpabile , ncc non in talllo proprio conlillcnz, HlV ^^7 ^ ^ungleich concluctencer und verbindtlicher / als das ab Lxemplo dabey xro llringea- .'
tilkmo äeprseäicirtes gegen die Lanco-Schuldigkeit gethanes Einwenden ; dan ' < 7. "
pollro, all non concellö Casu, wie hiemit per cxpreilüm verabredet wird / Weyland
Seine Churfürst!. Durchl. Höchstseel. Andenckens hetten sich bey der WachterLandtags-Propobrion vom Jahr 1705. und sonsten erkläret gehabt / mit der Zeitxollulirt-und emgewilligter M-llion Rthler die gesambre ^lllirar Erfordernuß be-streiten zu wollen ; so mag jedoch solches / aller gesunder Vernunfft nach/ weiter
Nicht / guam pro conclirionc rcmporaliz rerum 6c con^unc^urarum conNllcnriT genoh«men / und gar nicht all dAsuz im^ovisoz exrcncllret werden ; Wo/tvienororium,und allenfas erweißlich kan dargethan werden / die cingewilligle Stewren nichtvöllig eingangen / die vertröstete 5ublictien zurück blieben : alle (Ir^irores SieÜberfallen / LaNdtstände selbst so wohl in doocrcro , als ^bllracl!0 vie Lanco mitahnsehentlichen und auß der Lufft hinaußgezogenen Anforderungen beschweret/und folgends durch die mit Menschen Verstand nicht vorsehentliche viviiwn^ derhoher ^IlyrrLN sich das allinge 6^llcma caulle publicX geändert hat; wie solchesalles / und absonderlich die Denen Gülich-und Bergischen Landen zur öanco-wie
auch Varal-Schuld anklebende Verbindlichkeit suo rcmpore 6c loco mit mehreren MliKB.-
Umbständen / und Beweißthumben unhintertreiblich solle nachgewiesen werden; ^
indessen aber wird dahier projucliciali ac ilrevocabiü donsclläro c^uäm solcmmllimöaccepriret / daß widrige Landtstände hierunter endtlichen zu der Erkantnuß kom-men / daß sie für die Vanco-Schuldigkeit proracadervon ihnen acccjicirt-und umb-geschriebenen üauco-Zettulen verbunden seyen.
Nun wollen zwaren Landtstände hiebey ihre etwan habende Schuldigkeit/
I<esi)e6w übriger Ihrer Churfürst!. Durchl. Landen rellrinZiren / und Selbige hier-infals prorara zu concurriren verschuldet wissen : mithin sich mühesamblich bear-beiten / darzuthuen / und anzuweisen / daß der hierin denen Gülich-und Ber-gischen Landen etwa überkommender Antheil / und ein weit mehreres allbereitsentrichtet seye; Es ist aber diese Arbeit / wasdieChur-Pfaltz / und das Her-tzogthumb Neuburg bey wehrendem jüngerem Krieg so wohl / als auch annochwürcklich das ihrige eussersten Kräfften nach/ bekäntlich mit beygetragen hat/undKecheÄivc beytragen thuet / vergeblich / und könte das Gegentheil so fort in aller-beständigster Form Rechtens behauptet werden / wan nicht solches uicra imenrio-nem prrscnriz inllimci cxrravagirte / und Anwaldts gnädigster Her: Principal in Dero kil,» M-auff sothane der Landtständen unbegründete Relation ertheilte / und Hieroben lub ^ )
d^um.). bereits angezogene und beygelegte gnädigste Resolution sich dahin über alleSchuldigkeit großmüthigst erkläret und erbotten hätten : „ auff daß Landtständein der That wahrnehmen mögten/wie sehnlich ^öchstged.JhroChurf.Durchl.die ^
gründliche Hebung aller und jeder etwa im Weeg stehender Beschwernüssen.» ve rlangen und wünschen / fort / daß Dero Chur-undLandtssürstlichc Gemüths . '
.» Neigung dahin gantzauffrichtig gerichtet / mithin Dieselbe keines Sinns/wie etwa von einem und anderen vermeinet werden könte / gemeint seyen/Dero„ Gülich-und Bergische Hertzogthumben und Landen / und darin obhandene lie-„ be Unterthanen von Dero Churpsältzischen und Newburgiscben Landen und Un- -
,» terthanenin denen Anlagen überladen zu lassen / sondern Dero Landts Fürst- » tzj V^'j.-„ Vätterlicher Willen allerdings dahin gehe / damit die Lasten von allen Dero ^ ^Unterthanen in Dero gesambten Reichs-Landen mit gleichen Schulteren getra- 5> '. 'gen werden ; so thäten Ihre Churfürst!. Durch!, solchen EndtS das necbstere '
Mittel tu seyn gnadigst vermeinen, daß alle und jede auff Dero Landen hafftende ^
tvllluar-und Landts-Schulden gnawist untersuchet / solchenicht weniger / als die ^ ' '
ubnge ^lllrar-Erfordernüssen allerdings außfündig gemacht-die dem gemeinen '^^ 7^'-''Relchs-Weesen und denen sämbtlichen Landen zum besten crcirre Schulden un- ^ ^
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