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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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ZweytenS unterstehen Die dieser ^roc^rioll anhangende hitzige Gemüther sichi

die bey allen wohl verordneten Piments Formen hergebragte / und durch die uns

verrückte Gewohnheit bey Denen Gülisch-undBergischenLandtägen / fort in demveclarations-kecess vom Jahr 1675. nicht undeutlich bestätigte Ordnung s Vtt-mög Deren in einem jeden Corpore unter sich so wohl / als zwischen verschiedenenzu stimmen habenden Eorxoribus die klajora nicht nmvortringen / und darnach derSchluß gemacht wird / sonderen solche auch dieäi/semirende Mitglieder verbinden)umbzustossen / und nach Ihrer allzu aminostr Eigensinnigkeit denen mehristen Mit-gliederen / was / und wohin sie zu stimmen hatten / ^islaroric vorzuschreiben / undSie annebens mit harten Lx^eMonen zu verunglimpfst» ; welches Höchsiged.Ihre Churfürstl. Durchl. eben wenig zu gestatten gemeinet seyn / noch ohne Verle-tz ung Dero Landts-Fürstl. ^uckorität zu gedulden vermögen; Ermähnen und be-fehlen solchem nach Ihnen proreikrenden Landtftänden hiemit gnadigst/ sich künf-tighin dergleichen Anmaßungen/bey Vermeidung andcrerweithen unangenehmenEinsehens/zu enthalten / Jhreetwa habende Notthurfften mit mehrerer Beschei-denheit vorzustellen/mithin Sich denen allgemeinen Reichs-und besonderen ^'andts-Satzungen / und wohlhergebrachten Ordnungen und Gewohnhetten gemäß alsofriedtfertig zu betragen / damit Höchstgem. Ihre Churfürstl. Durchl. diese Un-gebühr in ewige Vergessenheit zu stellen bewogen werden mögen. :c.

Ausssatz kelationiz rertlT (Üommunis in prin-ci^sU, gesambterGülich-und Bergischer Landtftändenvon Ritterschafft und Haubtstatten.

Übergeben den2O.ten 5e^remh. 1722.

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Hrer Churfürstl. Durchl. letztere unterm ^i.ten nechst hingelegten Mo-' nats communicirte gnädigste Ketolmion , auss die unciecimä

cjusäem unterthänigst erstattete k.eiarlon haben anwesende Gülich-undBergische gesambte Landtstände von Ritterschafft/ und Haubtstättenmit unterthänigstem verlesen; und gleich wie nun Dieselbedenen beym Höchstpreißlichen Kaps. Reichs-Hoffrath ergangenmCvnclulls, ein allerunterthämgstes Gnügen durch geschwinde Angehung des Haubt-Einwilligungs Geschäffts geleistet / und nicht allein ein weit größeres^anmm , alsSie Dero obligende Schuldigkeit anweiset / sonderen auch ferner Ihrer Kayserl.Majest. zu allerunterthänigstem Kei^e<A, und mehr würcklicher Bezeugung DeroIhrer Churfürstl. Durchl. unsterblich zutragender unterthänigster wahrer Trew undvevorion die Summ von zweymahl Hundert Tausend Rhtler. zur gnadigst sreyerAnschaffung / unter sicheren in den ersten Kelarionen deutlich enthaltenen Beding-nüssen / untertänigst eingewilligt gehabt; also hätten auch zu Ihrer Chur-fürstl. Durchl. angebohrner Weltberühmter Hoher ^uanimttät gesambte Landt-Stände Dero unterthänigstes festes Vertrawen gesetzt gehabt / Dieselbe würdengleichfals Ihrer Kays. Maj. so nachtrücklich angezeigte allerhöchste Willens-Mei-nung eingefotget / und mit der unterthänigst außgebettener Erledigung Dero soofft-und vielmahlen übergebener Gemeinsamber und parciculax Beschwerden einenAnfang gnädigst gemacht / und dadurch denLandtständen/ nach vorhero unfrucht«bahrlich unterthänlgst gethanen vielfältigen Kemonlbrarionen abgenöthigten WeegRechtens von sechsten gnädigst abgeschnitten haben;

Dahingegen aber haben Landtstände auß vorersagter gnädigster ketolurionmitdesto grösserem Leydtwesen / als unverdienter sothane Beymessung ist / unterthä-mgst ersehen müßen / was maßen letzteres bedingliches obkrum ym» viermahl

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