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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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rungen zu des Vatterlandts Gemeinen Besten abhandelet? könne) außsehen / sol-che über vo, angeregte Puncten / forth sonsten zulänglich zumttrmren / und zu be-vollmächtigen - mithin Se. Churfürstl. Durch!, zu jetzigen Landtags - Handtlungengnädigstcommicrirten Statthalter undGeheimben Räthen diejenige Puncten undMrer>en/ worüber Sie LandtständeJhre ve^utirte mttruiret / und bevollmächtigethaben werden / des Endes bekam zu machen / damit Se. Churfürstl-Durchl. De-ro Räthen darüber gleichmäßige inkmckon zu ertheilen im Standt seyn - und alsodiese Handtlung desto besseren Fortgang haben/undgedeylichen Außgang gewinnenmöge;

Se-Churfürstl. Durchl. machen Deroselben nicht weniger die gute Hoffnung/^werden die übrige / wiewohl Ihrer bißheriger Bezeugung nach / noch zur zeitweit davon entfernete Landtstände ihren Unfug (worzu Selbige vonfrembden-vondes Vatterlandes Lonttuuüon nicht sattsam kündige / oder von desselben Wohlfarthnicht zum Besten gemeinte-und vielmehr eigennützige Absichten führende ^üvocatenund Rathsgeber verleitet zu seyn scheinen ) anerkennen / das gute Beyspiel / womitIhnen die mehriste so rühmlich vorgeleuchtet haben / und ferner zuversichtlich vor-buchten werden / befolgen / Selbigen in Ihren Necht-Pariiorischen Rathschlüssenbeytretlm/ und also durch Einmüthige ^onlllia dem Landts-Fürsten in Besorgungder Notthurffrm zulänglich unter die Armben gegriffen - mithin dem lieben Vatter-landt / und dessen Wohlseyn mit Besiandt pros^iciret werde; in welcher Zuver-sicht Höchstged. Ihre Churfürstl. Durchl. geschehen lassen mögen / daß von DenenGülischen Landlständen auß Räthen / Ritterschafft und Stätten / verwilligterN^en / in Abschlag des Freyherren von ^o^enbrocb da^iral-Forderung 2000,Rhtlr. in Bchuff des die Haubtstätt betreffenden von dem Jahr 16 i v. ad 161 icher-rührenden Vorschusses für die Haubtstatr Deuren 5?. Rhtlr. 40. Alb. Fürdie Haubtstatt Münster-Eiffel 750. Rhtlr. Für die Haubtstatt Eußkirchensoo. Rhtlr» Zu abschlägiger Befriedigung der Erbg-8^^^. Rhtlr.vor kranc-LN pingewr 4fo. Rhtlr. Für die Erbg. 5racbe 2.so. Rhtlr. unddie Erbg. DoNoren Rhtlr. in das Gülische besonders außge-

schrieben / und dem so genanten Renner beygesetzet werden-

Schließlichen erachten Höchstged- Ihre Churfürstl. Durchl. zwarn gnädigstnicht / daßdievonelnlgen auß Mittel der Güliscl>und Belgischer Ritterschafftwider Ihre Mitgliedere / und der beyder Haubtsiättischer Lollcgwrum mehr k>^rriorische Bezeugungen eingelegte anmaßliche plvrest^riollc-z von solcher Erheblich-keit seyen / daß varauff im Haubtwerck einige ^rrenrinn zu machen; mögrendahero solche auch bey Ihrer kundtbahrer Unwürden schlechter Dingen zu belaßenseyn.

Alldieweilen aber darinnen solche ärgerliche Sachen / und unleidentliche Auß-trückuttgen enthalten seyl?d / wordurch diese der Landtständen geringer Theil sichdie pvrctwem ^8i8larc;riÄM zu zueigenen - alte wohl herbrachte / und feyrlichst be-schwohrne Gesätze und l^L8 ?raZMArica5 auff einmahl übereinhauffen zu werffen-nacheigenem Sinn und Einbildung newe einzuführen-die vor Ihren Landts Für-sten und Herren / auch des Vatterlandts Wohlfarch wohl und recht parrioüsch ge-sinnte Mitstände MltunverdientenchitzigenAuffbürdungen zu beladen / und in an-dere Weege Se. Churfürstl. Durchl. Den Deroselben/als Ihrem Landts-Fürstmund Herren schüldigen^e^ zu verliehren / mithin Demselbenin Seine Landts-Fmstl. Macht und ^mbm-ität allzutieff einzugreiffen sich erfrechen ; so mögenDieselbe fSlche straffbahre Anmaßung nicht ungeandet seyn laßen; in mehrerergnädigster Erwegung es erstens eine Dem Landts-Fürsten , Ehr / und ^mko-rUät allzunahe angehende Sache ist/ daß Diese anmaßlich prorettirende LandtständeSich des Worts in^rarioliz oder eraüal-Einwilligung / alswan Sie DienereundUnterthanen bey Ihren Einwilligungen Ihrem Landts-Fürsten und Her:en Gnadenzu ertheilen Macht und Gewalt hätten / vermessentlich gebrauchen; welche un-erhörte^auß einem allzusehr gestiegenem Hochmuth herfliessende Schreib-Arth einemChur -und Landts-Fürsten billigs tieff zu Gemüth tringenmuß;

Höchstged. Ihre Churfürstl. Durchl. können dahero / wie gern Sie auch inallen und jeden Fällen die Milde der Schärffe vorziehen / nicht umbhin seyn/ solchegrobe Unanständigkeit Deren daran Theil nehmenden auffs Herbiste / wie hiemitgeschieht / zu verheben / und zu verweissen.

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Zwey.