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l^elatio 5ecunäa dom munis in?rinc!pa!iGülich-und Bergischer Landstanden.
Übergeben den l i.tcn 172z.
N. 1
Uß Ihrer Churfürst!. Durch!, gnädigster - unterm 2.6.ten mchst hinge-legren Monarhö jubi Gülich-und Bergischen gcsambten Landtstände»von Rathen/ Ritterschafft und Haubt-Statten communicirrerrion haben Dieselbe dasjenige mit mehrerem unterthänigst ersehen/wasHöchstged. Jhro Lhursmstl. Durchl. in Antwort zu vermelden/ gnädigstgefällig gewesen;
Nun gereichen zwarengesambtenLandtstanden die darin enthaltene gnädigste<Lomekarivne8 zu etwaiger Gemüths-Erleichterung: hingegen aber entrüstet Landt-Stände nicht wenig/ die dabey gefügte unverhoffte Ernährungen / daß die gegendeutlichen Sinn der letzterer Kays. Verordnung (worin Jhro Kays. Maj. Lanbstan-de zu Angehung des Haubr - Verwilligungs - Geschäfts allergnädigst anweisenLölglichen auch völlige Freyheit w c^ianri Ihnen allergnädigst überlaßen/und nicht ceirum ()gancum äerermmiren) in letzthin unternohmene eigenmäch-tige Außschreibung nicht eingezogen; sonderen bey seinem Laufs verbleibend execmi-ve bewircket werden solle;.
Und müßen Dieselbe.darab unterthänigst höchst wehemühtigst äoliren/ daß/dahe Sie zu allerunterthänigster Befolgung Jhro Kays. Maj. bezeugter allerhöch^ster Imenrion , mehr als zulängliches bedingtiches (Quantum unterthänigst eingewit-liget-dannoch dieses zu mehr würcklicher Bezeugung der Landtständen unsterblichheegender unrerthämgster vevorion gethanes Erbiethen nicht angenohmen-und diedabey unterthanigst außbedungene Lonäiriones nicht eingegangen werden - wederauch die dabey gethane triffrige Vorstellungen keinen inZreK finden-sonderen mitweiteren-die Kräfften des Landts sowohl / als auch die Reichs-conkirmwns-mäßi-ge Schuldigkeit übersteigenden Anmuthungen in Sie gesetzet-und eigenrichterlichfest gestellet werden wolle/ als wandieGülich.und Bergische Landen alle ihnen zuLast angewiesene^unenter zuunterhalten: die Lanco- Schulden / und verwittibterFraw EhurfürstinDurchl-vocal und ^onrra Oc>ca!-Gelder abzuführen: fort zu ande-ren ohne deren Landstanden Vorwissen und Bewilligen creirte frembde Schuldenbeyzutragen schüldig und gehalten seyen;
Landtstände haben außer allen Zweiffel gestelt gehabt/ es würden Jhro Chur-Mrstl. Durchl. auff die von Ihnen wegen deren l^nco-Schulden/ und der Ver-wittibter Fraw Churfürstinn Doral-Gelder / fort änderten ohne Dero VorwisscnLtmachttr Schulden vielfältig und weitläuffig vorgestellte unwiderlegliche Grund-Arsachen von Selbst auß angebohrner Landts - Fürstl. ^^UÄnimität höchsterleuchterkennen/ daß erwehnte Schulden-Lasten das Landt im geringsten nicht angehen/noch demselben mit einigem Rechts-Fug auffgebürdet werden mögen; sollen aberJhro Churfürst! Durchl. durch ein oder ander ungleiches vorstellen und Einrathen einanders gnädigst vermeinen wollen; so müßen Landtstände unterthänigst bitten/Höchstersagte Jhro Churfürst!. Durchl. gnädigst geruhen wollen / diese eunÄmJhro Kays. Majest. als allerseiths höchsten Oberhaubts Rechtlicher veciiion, undEntscheidung zu übergeben; inzwischen aber Stände / und das Landt hierunternmb so vielmehr unbeschwert zu laßen/ dahe bey erwehnten Schulden-Lasten ebenkein/ oder doch solches eeiiculummmma nichrist/ als bey Unterhaltung der M'tzund Vestungen/ und dergleichen zur Landts-velenüon und Sicherheit erfordertenNothwendigkeiten;
Weilen auch Landtstände unterthänigst davor halten müßen / daß jetzgedachteder Gülich-und Bergischen Landen veftMiems - und Sccuritäts Behuffnüßen mitdergleichen Pfältzisch- und NewburgischenLanden-Erfordernüßen keine Gemein-schafft/ noch davon einige vepenäentz hätten/sonderen sich eine ohne die andere gantzfüglich reAuIiren ließen/ und regulirt werden müßen/ weilen ein jedes von selbigenLanden seine besondere Ziruarion, und also auff seine besondere-die andere nicht be-treffende / noch berührende Angelegenheiten hätte: bey Abgang aber dergleichen be-sonderlichen die Reichs - klamcui einem jeden sein Ziel und Maaß geben thäte;
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