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«E( 279) V»
desfals ein billigmäßiger Fußscsigesiclc: anbey ob nicht auff die LeMsücn ein leident-sicher Beytrag zulegen? erwogen werde;
Höchstged. Jhro Churfürst!. Durchl. ließen Deroselben zwaren eben wenig zuwider seyn/ daß Dero Unterthanen/von Landtstänoenan Hand gegebener maßen/ihre Stewr-Schuldigkeit/an statt der Monatlicher Zahlung/von (^uarral zu c^uarcalabführen;
Nachdem aber denen keZimenrercn der Soldt Monatlich entrichtet werden muß/auch verschiedene andere exrraorciuum Außgaben tägligs vorfallen / derentwegensolchenfals ein Vorschuß erforderlich seyn würde / von denen ^onmbuenten auchdie Srewr-Gelder mit ihrer eigenen mehreren Bequemligkcit weit beßerMonarh-lichs / dan (^uarralicer eingebragt werden können; so überlaßen Höchged. IhreChurfürst!. Durchl. dieses erjagter Landständen näherer Überlegung; im fall aberDieselbe dannoch die c>uarral Zahlung gerathener zu seyn erachten wolten/ solchen-fals wollen Höchstged. Ihre Churfürst!. Durchl. von Denenselben nähere unter-thänigste Vorschläg / wie der obigen Endts nöthiger Vorschuß auffzubringen/und/ob nicht denen Stewr-erhebenden Bedienten/gegen Ubernehmung des Mo-nathlichen Vorschuß/eine billigmäßige Ergötzlichkeit zu zuwenden/ gnädigst ge-wärtig seyn; und glezchwie.im übrigen Höchstged. Jhro Churfürstl. Durchl Derogetrewer lieber Gulich-und Bergischer Landtständen wohlhergebragre Privilegienund Freyheiten unbekränckt zu erhalten-mithin die von Ihnen desfals gebrachte Be-schwerden/dem Haubt-keceü-und Billigkeit gemäß/ zu erledigen jederzeit gnädigstentschloßen gewesen und annoch seynd/ mithin solchen Endts wegen Abthuung dervon Ihnen Landtständen bey Eingang gedachter ihrer Kelarion übergebener erav».Mnum die nöthige Verordnung gefertiget haben ; also machen Höchstged. IhreChurfürstl. Durchl. Deroselben auch von vielged-Gülich-und Bergischen Landtstän-den die feste Hoffnung/ selbige werden sich nunmehro auff vorberührte Deroselbengnädigste Erkiährung und höchstbilligstes Verlangen / nach Ihrer Kayserl. Maj.hierinfals so deutlich geäußerten allergnädigsten Willen und ernsthafften Befehl/also gewürig vernehmen laßen/ damit dasHaubt-Einwtlligungs Geschäfftzu Be-sorgung vorgemel. vier Posten ebenmäßig vollkommentlich zum Stand/ folgsambdie Landtags-Handlungen dermahlen eins zum gedeylichen vollständigen Schlußgebracht / oder vorbesagtes Untersuch-und pera-guanons - Geschäfft ohnverweyltvorgenohmen und richtig gestellt / mithin indeßen die Erhebung des bisherigen(^umrl fortgeführet/ und auff eine oder andere Arth / und allersemgem gemeinenVortheil und Nutzen / das mit des lieben Vatter-Landts Wohlfarth ohnzertren-iich verknüpffles reche(Aive gnädigst-und unterthänigstes Vertrawen/ und gutesVernehmen zwischen dem Landts-Fürsien/und Landtständen auffemen so unverän-derlichen Fuß/ wodurch fürs künfftig allen dergleichen Höchstged. Ihrer Chur-Mrstl. Durchl. tieffest zu Gemüth gehenden verdrießlichen Wetterungen zuläng-lich vorgebogen werde/ hergestellet werde. Höchstged. Ihre Churfürstl. Durchl.ermanglen gnädigst nicht/die hierunter Deroselben der Sachen Billigkeit nachgleichsamb versprechende Willfährigkeit/ gegen Dero getrewe liebe Gülich - undBergische Landrstände ins gesambt/ und einem jeden ins besonder mit sonderbah-ren Chur-und Landts-Fürstl. Gnaden und Hulden zu erkennen: haben ausschließ-lichen Ihnen Landtständen die Beschleunigung der Landtags - Berathschlagungenzu Erspahrung der denen armen Unterthanen zu Last kommender schwerer Köstennochmahlen bestens zu recommenäiren / und ihre ehemahlige dießfals gethane gnä-digste wohlgemeinte Meinung zu wiederhohlen nicht umbhin seyn mögen-
Düsseldorfs den zz.ten Mi 1722.
cl.,5.)
Aaaaa 2
Kelario