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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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-tz (26z) I.

daßelb mit Zuthuen der Landtständen-vepmii ten/ Bergischen Theils der alter ^2-cricul nach/^060 Orclmsriv. Gülischen Theils aberauff den im Jahr 171?. biß zu er-folgender ^eÄlKcarion der ^lacricul, vorgeschlagenen Prc)vition2lenl<eparüücins- Fußins Landt re^arüret: ^lartÄÜcer, von dreyen zu dreyen Monathen ( worabulumA^^riliz zukünftigen r7^z.ten Jahrs letzterer lerminuZZolurioniz seyn solle) von de-nen Lomribuentm erhoben- denen Gülich - und Bergischen Psenmgs-Meistereneallam ieingeliefert-von denenselben clettinaro8ii5u8, mit Zuziehung der Landstän-tischen Depuürten/ verwendet-darüber aber Einseithig nichts mehr außgeschrieben-und der VermÄgendervor desUnvermögendm schuldig bleibendenAn^uorexecuüvenicht angesehen werden solle;

Dahingegen leben auch Landtstände der unterthänigst-zuverlaßiger Hoffnung/Jhro Churfürst!. Durchl. gnadigst geruhen werden/ in Befolg Ihrer Kays.Maj.allergnadigster Willens-Meinung/ die eingeklagte Landts- Beschwerden/ denen?rivUsZii5 Zufolg/ cuin zu erledigen; wie auch an statt auß denen Hertzogthum--bewGülich-und Berg/ mngezweiffelt ohne Ihrer Churfürsti. Durchl. davon gegebe->nen gleichen Bericht/ erhobener ungehewerer Stewr-Summen denen Unterthanen-fürskünfftigdiegemeßeneVerschönungwiedersahrenzulaßm; mithin .auchLandt-^Ständegesichert zu machen / daß bey ihl envon vorzeitigenLandts-Regmten so theur!ttwordenen»auch von vormahligen Römischen Kayseren cum pIelüiIima.La^X.cQ^-.nikione callergnadigst bestattigten Freyheiten und Gerechtsamben weiter unbeein-tträchtiget bleiben- und dadurch der Weegvon selbst gesperret werden wöge/ wel-'chenMndtstande auß hierobcn breiters angeführten Ursachen einzugehen genöthiget^werden/ und biß daran daßSieanAuffrechl-ErhaltungDero erivileZien/ Freyhei-!lm/ a/ten Herkommens/ und errichteter Verträgen völlig gesichert seyen/ sichumbidemehr vorbehalten müßen / weilen Jhro Kays- Maj. Landtstände dabey/ wan Sieab der beschehmer schuldigster Entgegen-Gehung Dero gnädigsten Landts-FürstenundHerm äooiren / und dannoch ferner beschwehrt zu seyn anzeigen würden/ in DeroReichs^ Hoff-Raths LonolusovomA^ten May 17 2.1 »von Kays allerhöchsten Ambts-wegen zu schützen/allergnädigst zugesagt haben -,

'Sonsten wollen zwaren gesambte Landtstände zu ällerunterthänigsten l^elpeökMehrallerhöchstged. JhrerKays. Maj. das Haubt-Verwilligungs-Geschäfftan demGesuch deren würcklich äemerirter- dem Uralten Herkommen nach Ihnen gebühren-der-.und vorhin niemahlen verweigerter so Landtags - alsDepucations-vi^ten/und.Rmner-Gebührnüßen nicht binden / -jedoch Ihnen/umb sich dabey ins künftig nichtzu prXjuäiciren/ hiebey vorbehalten haben 2c.

Beylag 1.

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leren bcydcn Gülich - und Bcrgisckcn Candm,

Gutachten des Ehmffürstl. LoUeKÜ cum.^leniüima Laula? (Ic^nirione^gepfehlter Endt-Urtheilen / obligender Schuldigkeiten.

'^0 1656. werden Gülich-und Bergische Landtstände zu Unterhaltung-zwey Tausend Mann zu Fuß und drey hundert zu Pferd von Ihrer Kays.Ma/est» keräinAncio vem Dritten allerglorwürdigsten Andenckens ange-'wiesen.

dlau5u!a doncsrnenL

g^ Acddeme dw Nothdurffcer fordert,/ daß zu Versicherung der^ ^Fm stenrhumben Gülich/ und Berg/ auch Besatzung der darin be-sfindtlicher fürnembsten Platz - und Grther von dem in vorigen Jah-ren im L.and geworbenen--vnd seithero darin gehaltenen VolckzweyTausend Mann zu Fuß und drey hundert zu Pferdt in denselben un-terhalten werden sollen / und daß vorgemel. doläscesc» die gehörigs

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