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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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^ man in dem einmahl eingeirottenem Weeg der weither forgerücket/und die

' » 45' lub 51 .14s. 146.147.ö<7 l^Z.reAZÜrirtedritte reipeÄive Gemeine undNebcn^ciarivnes^ an die zum Landtag comm -rcirre Landts-Herüiche Rathe gelangen laßen

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deweni-

ger doch auch nicht hiebey auffoffr gebettene Abthuung der gemeiner (ssavamwum ein-zstimmigljch bestanden; Worauff dan endtlich die Churpfältzische letztere ^.esslu.

^45» cio^ und sogleich Dimisson vom Landtag lud 14?. gediehen ist»

Dieses ist Mergnadigster Kayser und Her: 1 der eigentlicher Verlaust des drey-monathlichen Gülisch-undBergischen Landtags; worauß^ie erstlichen zu underschei-den/ an welcher Seithen die für ihr Vatterland - anbey auch für allerhöchst-Diesel-be ctevonst-gewiedtmete Reichs^und Landts-?arrioten gestanden/ allei-gnädigst wissen;M Demnechst auch zum zweyten höchst erleuchtet anmercken werden / daß / obgleichdievom Churfürstlichen Hoff / und ihren Regmienteren zum Landtag hin zugehenlpeciaürerBefelcht gewesene-viele Livil-undKritgs-ambrer nutzvarlich bekleidende/oder doch hoffende Landständjsche Glieder/ sambc denen - eine stärckere Einquarti-rungbeförchtenden Hauptstatten/ dw Landtags-Handlungen in grosse Uneinigkeitder Stimmen/ und Meinungen/ weniger nicht in eine nie erlebte sscUrions-Arth ge-fetzet ; annebens auch eine überspannt-und wie der Außacmg bezeugen wird/ außdenen Landen/ und ohne der dvnrribuencen unverantwortliche zu gründe - Rich-tung nicht erzwingliche Stewr-5umm per Dilparia, allem Hei kommen / und vor-herigen Landtags - Schlüßen und Vereinigungen zuwider/ zu erheben sich bemü-het, so haben jedoch alle Voramez, Inhalte deren gemeiner / und besonderer Ke-Drioncn / einmütbiglich anerkennet/ und darauffbeharrtt/ daß die/ Ew. Kays. undKönigl-MajaußbloßerNothallerunterthänigsi vergebracht-und Deroselben aller-mildisi-uno gerechtister Decsson untergebene Klagten vorläuffig abzuschaffen seyen:des Endts auch der übermäßiger Einwilligung die außtrückliche Lon6,rion hinzu ge-fügt/ daß Seine Churfürst!. Durch! VieJhro wiederhohlte gehorsambst recapim-lirte Beschwärden von selbstcn ccmcäiiren / in Gnaden belieben mögten.

Eshataber/ fürs dritte/ diese ssbmiss .ste Erweisung / und werckthätige Be-glaubigung Landlständischer Willfährigkeit die geringste Würckung nicht gewon-tien/ sonderen die Chursürstl. !<elo!urioz,c.8 ftynd alle mit unmnd-und unverschüldettnExpressionen/ und Andungs»Bctrübungen angefült/ und wird die Einwilligung< welche doch anderster nicht / als gegen Eryör-und Abstellung der (Zravamwum conlli-rwnare geschehen ) indemLandts-Fürsilichen Dimiüions- Bescheid! gantz frey undlediglich angenohmen; von sothancr deutlicher Bcvorwardung aber kein Wortdarin gemelt/ und mitler Weile auff diesen Fuß mir ungebührlicher Erheb-und Auß-Zahlung deren solcher gestatt nicht verwilligt-noch mit Zuziehung LandlständischerDepurarorum reparcirt-auch ohne Derselben Beruff verwendeter ungeheurer Gelderconrinuiret.

Worgegen zwaren Landts-Fürstl. Seithen vorgeschützet werden dörffte - es ha-lbe nemblich 8c.reoissmu8 in prima öc5ecunäa5ua sse5ojuriono ssb 51. iz8. öc 144. eineD^pucarion ^rsvamina veranlast: und wäre es nur an deme/ daß Stände sich hier--Zu bequametcn.

Wer aber in die Begebenheit etlicher jüngerer Jahren/ und in den Befund beydiesem allerhöchsten Dicakeriovor-und nach exbiMrter Beschwärungs- Schnßrenwohl bedachtllch zurück schawen will/ wird den Ungrundc/ und Unfruchtbarkeit dieseseitelcn Auffzugs bald mit Händen ergreiffen; dan es haben ja Stände im JahrT/l?, einige ihres Mittels eigens zu ihrer Churfürsti. Durch!. auffHeydelberg äcpu»kirr, umb die ssemeclur deren Lravauunum unterthägigst zu s'llicinren; kaum aberftynd Selbige zurück gekehrt/ ist das Eigenmächtiges Stewr - Ausschreiben/ gegengnädigsten Versicherungs-Brieff/ hervor gebrochen;

Deme nach haben auch Stände bey denen gefolgtcn Landtagen unabläßlich ein-geklagt/daß die vorhin eingedungene-und von Jahr-zu Jahr sich anhauffende Landts^Gebrechen immerhin unerörtert blieben; seynd aber theils nur mit kehren / oder wi-derwertigen Bescheideren abgefertiget: öffters auch nicht eins einiger Antwortgewurdiget worden; über dieses will Denenjenigen auß Landständen / welche auchanderen Herren mitDienst-Psszchtenverwandt feynd/ die Kxcluüon jn denenLandts-, Henlichen t<osoImionwu5 Elns-weilen vorauß/ und also gleichsam!) der Fingerzeig/von wMerLonNicmionmandieDepumnäoz gern verlange/ gegeben - dardurch aberm der That selbst die Depmacionz- Willkühr und Freyheit new-und wideresstlicherfingen abgestricket werden; vahe doch Dieselbe VW Beywohnung der Gülisch-

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