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überlegen/ und nach deren befundener Nothwendig-Nutzbaht- oder Schuldigkeit/denen Landts-Kräfften gemäß/ hierzu einwilligen zu können ; dan sonstcn ja mitmenschlichen Sinnen nicht zubegreiften/ wozu diese Ausammentrettung der Stän-den hernach dienen solle/ wan dem Landts-Fürsien gebilliget seyn solle / vorhero/ ohneSelbige zu beruften und zu vernehmen / alles/ was/ und wie Er nur will/ in die Landenaußzuschlagen / und zu der Zeit/ wan die Landstände beym Landtag einkommen / sichschon in kaHoLxecunonisjzu befinden/ und damit beydaurendem Landtag/in Angesichtderen Ständen/zu commuiren/ für Eins;
Eben also auch zum änderten hätte niemand denen Gülich- und BergischenLcmdlständen verdcncken können/ wan Sie mit schließlicher ihrer Erklährung übetden Verwilligungs-Punct auch in so lang an sich gehalten / biß daran von Sr. Chur-Fürstl. Durch!, zu Psaltz Sie in ihren (^avaminibus wären erhöret worden; danalso ist es in denen Hcrtzogthumben Gülich und Berg/ und in dem benachbarten Chur-fürstenthumb Cöilen/ fort in anderen wohl verfasseten Reichs-Landen hergebracht/weniger nicht durch die Lehr aller gewissenhaffter eublkilwn bewehrt.
Umb aber diese und solcherley denen Ständen gemeinlich zu schulden beymessendeVorwmffe gäntzlich hinweg zu räumen/ so scynd Gülich-und Bergische Stände/wie erheblich auch obige An-und Umbständt gewesen / dannoch unverlängt zu Werckgegangen; wobey aber sich bald geäussert/ daß / indeme sehr viele in KWiMcrial-Hoff-und Militär Diensten/ und davon geniessenden einträglichen Besoldungen ste-hende Lavaliiers von Hoff/ und ihren Regimenrercn zum Landtag eigens hinunter ge-kommen / das vornehmliches Absehen sich dahin hervor gethan/ umb im Ansang eineTrennung in denen Oü^üz 5l^unm zu stifflen; welches dan auch eine solche leidigeWürckung gehabt/ daß (obschongesambte Landstände über die 5ub 155, anver-warthe gemeine aä 8-.remMmmn abzustattende Kelarion sich undcr einander vergli-chen/ dieGültsche auch in ihrer ^rrwular Benennung des (Aiamisub N. 156. sehrhtylsambe Vorwal den / denen armen Unterthanen zum besten/ außbedungen) dan-noch die Bergische in ihrem besonderen Auffsatz sick 157. gar weit abt Obi'ervanua cteuomlNÄncla.' Ijilorum (^onrrlbur-onum abgewichen ; darauffjedochalle es einhellig angetragen haben / damit die angezeigte Landts - Gebrechen remeälirtwerden möglen;
Mit diesen Stücken ist einer deren zum Landtag commürirter Räthen / nemblichder geheimer Rath deiner zum Churfürst!. Hofflager nach Schwctzingen abgeferti-get/ und wiewohl ein /eder billig ermessen sollen / es würde das Landts Fürstliches^linjsterwm auffsothane der Ständen ergiebigste Bezeugung und gemachten ctevoc^sten Vortritt / sich auch hingegen willfähriger äußeren/ gleichwohl keine andere/ alsdielub5l. i)8 bcygebogemauff der Ständen Kanones allerdings unähn-und un- I>l. izs°zulängliche gnädigste Keiolunon obrückertheiletworden; darin das vblarum ledig-lich angenehmen / die mit demselben verknüpftte Bedingung aber nicht berühret / son-deren dessen Vergrößerung angesonnen/ unddleAbhelffung der eravaminum an eineLommiMon gewiesen / Mithin auff die lange Bahn geschoben werden wollen;
Jmmittels haben die Jenige/ welche von Anbeginn des Landtags die Oilcoräantzin die L»IleZi2 deren Ständen eingepflantzet/ sich vermehret / und die Ungleichheit de-ren Meinungen auff eine solche Weiß zu hegen, endlich auch/ wie man unter einanderschließlichen berahmen sollen/ was aufs vorangezogene Landts-Fürstl. Ketolurion de-nen Ständen undLandtschaffttn zum besten ferner geziemendt einzuwenden ftye / dieSach dahin einzurichten gewust/daß die sich 140.141.142. und 145 sogemei- iz?.nc/alsNebkn-Auffsätz/ und Nothdurfften/zuHanden dem Landts-Fürstl. commic-urttn Statthalter/und Räthen auff einmahl gereichet worden; darauß aber wie- 1^.14^derumb zu beobachte:; / daß Stände darin einmüthig geblieben / daß doch denen Be-schwerden/ in deren Ansehung man das Einwllligungs^^Zuanmm so viel erhöhet/diel^bhülffliche Maaß wiederfahren mögte; weit aber von dcme/ daß damit wären er-frewet; sonderen es seyn, im Gegentheil diejenige/ welche wider alle nachtheilige Ein-gänge und Folgerungen sich vorsichtiglich haben verwahren-und nach denen Absichtendes Landts-Fürsil. liüerü nicht blind leithen laßen wollen / in der anderweithergnädigster kcs'imion sub l^l. 144 mit vielen harth^und nach jedermans Urtheil gewißnicht verdienten Ausslagen betrübt/ und dardurch in noch tieffere Wehe - und Klein- ^.14^müthigkeitgestürtzetworden: also/ daß / in Betracht der darin anbedröheter Landts-Fürstl. schwerer Ungnad / und darauß wenigst heimlich besorgenden vielfältigen gros-sen Schadens/ und in denen Haubt-Stätten vermehrenden Einquarkierungs-Lastes/
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