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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Metdurchleucheigster:c. '

Allergnadigster Kayser / König und Her! / Hm.

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. Either Ew. Kays. und Künigl. Majest. Se.ChurfmAl. Durch!, zu Psaltz ^' -

angewiesen / den auff den ^).ten ^xriüs nuxeri bestimbt gewesen - aber '

hernach unvermuthlich wieder eingezogenen Landtag/ Mittels anderweis -'

ter Tag-Satzung in ^^ivität / und Wmcklichkeit zu setzen / und das '

gantze Werck zu gedeylicher Abhandlung und Endtsckafft zu beförderen: . -

derenwegen dan auch Allerhöchst - Dieselbe das von Gülich - und Bergi- v

Wen Landtständen so offt allergehorsambst angesuchres ^lanuamm mtubicorium derEinseithig außgeschriebener Stewrenzu erkennen/ vieleicht Bedenckengetragen ha-den/ ist zwaren in besagten Gülich-und Bergischen Ständen die nähere Zuversicht .

erwachsen / Se. Churfürst!. Durchl. zu Pfaitz würden bey tiefferer Einseh - und Er-wegung der Kayserlicher allergnädigster Willens - Meinung die inzwischen aber»mahl eigenmächtig unrernohmen - und Landtständischer Seichen hiedevorn beweg« ' ' '

ligsi eingeklagte Außschrewung von Sechsmahl hundert und mehrerer Tau«senden Rrhlr. von stlbsten auffgehoben - und das Vnwilligungs - Geschafftbeyder anbefohlener newer gemeiner Tagfahrt/als derselben vornehmste Angehördein Landts--Fürst!lchem Vertrawen vorgebragt-fortSelbige/ deren Landen Rechtenund Freyheiten/ und deren Unterthanen Kräfften nach/ mit Ihnen Ständen abge-handelt haben; Eshaben aber diese das Gegentheil - und in der That leyder! be-funden/ daß die auff den achtzehnten )unü verlängerte Versamblung deren Ständen/

da vorhin der Landtag auff den 2 z.ten ^prilis fest gesielt wäre / eintzig und allein da- " ^rumb geschehen/damit dieindessen mit wiederholter Eigenthätlichkeit verübte Auß^

schreibung unbewilligt - und übermäßiger Stewren ohne Gegenrede deren durch

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beyde Hertzogthumber Gülich und Berg außgebreiteren Landtständen grossen Theils ' 5'vollzogen und cxe«zmrt werden mögte; woraussen dan der überzeugliche Schluß -

sich macht/ daß / nachdeme die Stewren (zu deren gültig - und der domribuenten

^Jerbindtlichkert der Lonlbttluz Zcacuum, juxr^ ca, in relLvannzil- ..

rne - öe exaäverilo ( guocl biilce ireraeo acceprarur ) non conrraciiÄa. lunr, vor- .

hero unwiedersprechlich vonnöthen wäre) iplo fatio zu erzwingen bereits angefan- '

gen: und damit schon einige Monathen hindurch comwuirt gewesen/ daß die hernach

auff den 18.ten )umi nuperi erfolgte Beruffung deren!ich--und Bergischer Stän- d -

den anders nicht anzusehen seye / als daß das Landrs-Fmstliches tvünillerium mit de- lMM . ^

nenselben den Schertz zu treiben/ oder aber einige Lanbls getrewe Mitglieder mehrerS

zu zertheilen/ und an sich,mithin durch ein unglückliches : vivicte, Lc impeiA, eine ^lajo- .

rität der Stimmen in denen Lolle^iz 8camum zu gewmnen - so dan dergestalt alles 7^/A^.r''^-.'i'

nach eigenem Gefallen anrichten zu können/ im Augenmerck gehabt. >

Demejedannochungeachtet seynd Landtstände amgemelcen achtzehnten stmii in "

verstatt Düffeldorfferschienen/und/umbEw.Kays.undKönigl.Maj.allermildistenFinger-Zeig so wohl/ als derLandts-Fürstlicher gnädigsten ^onvocarivn vollkommr-ne Einsolg aller-und gehorsambst zu4eisten/mit Hindanfttzung von vorigen Jahren .

zurück gebliebener viaten/und derenthalben vielen noch obliegender Zehrungö-und .

Quartier-Schulden stracks/ ohne das geringste davon anzuregen / auff Beratschla-.i)4- gung der Landts -- herzlicher gnädigster pr0pc>ücion 5ub ^4. und Berahmungder vornehmbst-und meisttruckender Gebrechen geschritten;

Auff daß nun Ew. Kays. und Königs. Maj. von bißherigem Zustand der ,

chen/ und insonderheit/ wie es beydiesem bißin den letzt-verwichenenMonath^-rember vorgewehrtem Gülich-und Bergischen Landtag hergegangen/ die wahrhaffteNachricht empfangen mögen ( deren Erstattung allergnädigst zu erlauben und in- ^zwischen nichts Nachtheiliges zu verordnen Landtstände sich unlängst allergehorsambst ^

außgebetten) hierdurch auch anbey alle anderseithige Verblümung und damit ver- '

anlastendes Vorurtheil auß dem Grund benohmen werde; - -/

So thuen Anwaldts Principalen nunmehro die alleruuterthänigste Anzeig / wie ^

daß Ihnen keines Sinns hätte können verübelt werden/ wan ihre Ocljbcratioocz in .

so lang an Seith gestellet/ biß Seine Chursürstl. Durchl. die vordem Landtag an- .

maßlich gethane Stewren - Aufflag vorhero eingezogen hätten : mithin 'hierdurchStände in den Standt/ und Freyheit gerathen wären/ die Landts-Ersordernüssen zu G ^ ^ -

über-

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