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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Eigenmächtige Abschreibung hervor gebrochen/also/ daß Stände dieses Verfahrenso wenig mit vorberührten deutlichen Worten der Kayserlicher Onclulorum zu verei-Mgen-als auch sonsten wissen / wie Sie sich unter solchen überhäufft-undvonJahr-zuAahr erfrischenden Thätlichkeiten zu bedragen haben; dan / wan Se. Churfürstl.Durch!» vermeinen wollen/ vermögdes indem(^ncluloäeiz.va xbriserfindtlichen^ovilorü von sechsmahl hundert Tausend Rthlr. befugt zu seyn/ selbige eigen-machtig abzuschlagen/ so bedarff es ja der Ständen Beruffung nicht; da aber eSden Verstand gewinnen soll/ wie es dan der klare Buchstab ergibt / daßJhroChur-Fürsil. Durchl. die Stände ordentlich zum Landtag abladen-und mit Ihnen über diegemeine Erfordernüßen/ und in solchem Behufs erheischende Einwilligung/ Hand-lung pfiegen sollen; so kan ja sothanes eroviiorium anderer gestalt nicht platz greiften/als wan Stände ohne Befugnüs sich widerlich erzeigen-unb zu denen wahren Landts--Obligenheittn nichts einwllllgen;kein6 aber von beyden allhier vorhanden ist/ oder mitBestandt gesagt werden kan/ wo Se. Churfürstl. Durchl. zu der Abschreibung <teks<Aci vorgeschritten seynd/ ehe-und bevor Dero Ständen den geringsten Vortragthuen-vteiweniger Derselben Mein-und Erklahrung einnehmen laßen / obschon / daßSie hierzu schuldig - und solches oberwehnren Kayserlichen LoncWbz gemäß gewesen/selbst durch das erstere Landtags Abschreiben gnugsamblich an den Tag gelegthaben;

Damitüber dieses auch Ew.Kays. und König!. Majest. Dero allerhöchster Er-leuchtungnach/ geschwinde allergnädigst erkennen mögen/ wie ungleich dasScbemader Landts-Fürstlicher ?ottulaten beschaffen/ und daß alle und jede Posten nur darumbin trolle gesiellet seyen/umb dadurch beyni Ende eine grosse 5umm zusammen ziehen-undunter Derselben scheinbahrer Vorschützung ungebührliche Gelder auß denen Landenvon Gülich und Berg/undvon denen armen Lamlibuenten erzwingen zu könnensohaben Stände der Sachen näher - und einem jeden Posten absonderlich auff denGrund gesehen/und dabey befunden/daß/wan auch alle dem Lande obligen thäten/wiekundtbahrlich nicht/ noch in denen Reichs-Crayß-un0Landte»(^vntticuticmen SieMünder seynd/ jedoch das 5ummarwm zuhochaußgeworffen-mithin die Hertzog-thumber Gütich und Berg über die 54275)- R'thlr. überspannet/ verfolglichdaSdarauffabgeäugetes provildrium auch umb so viel erweithert seye.

Derentwegen dan Gülich-undBergische Stände zu dessen klarer und Finger- ^zeiglicher Bescheinigung sich auff den lud >1. 2.60 angelegten punäirlichen Lonrra-tta-rum furtzumb allerunterthänigst/jedoch mit der außrrücklicher Bedingung beruften/daß dadurch kemencherselben anerkennen-noch der über die Uan^-Schulden/die Ooral-Gelder/ UNddieLameial penüonez privatim befangener I-tris-?enäentz im geringstenplXjuäiciren wollen.

Und wie nun in dieser offenkündl'ger Geschichts-Bewandtnüs die Gülich-undBttgischeLandtstände und alle unpartheyische Gemüther welche dieKayserliche Con-clul2,sambt der newer Außschrelbungs-That nachsinnlich erwegen/ nicht begreiffenkönnen/ auff was Weise es je bestehen-und sich zusammen reymen möge / daß einesThtilsvon Ew. Kays. und Königl. Majest. invorerwehnten Dero rmcheinanderge-fügten Loncluliz die jedesmahlige Versamblung der Landsländen Sr. Churfürstl.Durchl. wicderhohltereingebunden/ und dahin dteSlewr-Verwilligung/als ein^6. darzu gehöriges Haubt-Geschäfft gewiesen werde: anderen Theils aber be-haubtlich seye / daß Se. Churfürstl. Durchl. vor Abfluß vorjähriger Zahlungs-Fnsten/ nemblich den ^Z.^priliz nuperi, einen newen Landtag für den ä primaeurremiz, ui^ueac! eunciem l'erminum lecururi ^nni 172). lauffeNdM Jahrgang bthö-

rend veranlast/ auff dessen geschwinde wieder-Einzichung und davon an Ew. Kays.und Königl. Maj. abgestatteten Bericht aber von Allerhöchst Deroselben/ auff sotha-ne Churfürstl. eigene Veranlaßung/ per Lonclulum cte z.8.va ^prMs nuperi empfange-nen allergnadigsten Befehl ..umb sothanen Landtag m bringen/«unddasganyeNerck zur Abhandlung zu beförderen/ denselben Landtagauch auff den 18 tcn fließenden MonathS )ur." anzufangen gnädigst veranstaltet; demeallem jedoch ungeachtet/ und bevor eins dieser Tag angekommen / schon den ;6.ten^aji«mithin 2). Tag vorab/ mit der Einseithiger Abschreibung dardurchgefahren zerfolglich das Jenige/ worüber von Ew. Kays. und Königl. Maj. Selbst der Stän-den zuvorderige Betag -- Berathschlag-und Beschließung allergnädigst verordtnetund erwartet worden/ Se.Churfürst!.Durchl. allbemts milder That selbst vorge-griffen haben; Dannenhero auch leicht zu urtheilen seyn wird/ daß bey sortwehrenden

Qqqq solchen