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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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N.i.

»H (246) K»

solchen»Iitättn Stände ausser Macht/ihr LandtschäfftlicheS Amdt beym Landtagzu üben/ anbey in solche Enge getrieben werden / endtweder gebundene Hände zu ge-ben/ oder aber/ wan über sothaneseigenrichterUches Beginnen/und/daß dardurchausser aller Lommunicacion und Handlung gerathen seyen / Sie beym Landtag sichhöchstdillig beschwehren / als dan bey Ew. Kays. und Königl. Maj. eine unfugjameKlag über begangene Ungebühr/ und treffschmertzenden Verweiß zu erleiden;

Als müßen zu Ew. Kays. und Kömgl. Majeft. hochvetrangte Landstände/widerihren Willen / sich alleruntcrthänigst wenden / und in dieser schwehren Noth bitten/daß (dahe Dero allergnädigsten Maaßgebung-und Verordnungen hierunter Schnurgeradt entgegen gefahren wird/ und unglückseelige Stände sich keines Sinns zu be-scheiden wlsten) denenselben Dero Kays. allerhöchste Erläuterung/ und Schutz ange-deycn-auch nicht geschehen zu laßen/ allernuldistgeruhen mögen/ wo Sie umb die-ses JahrS ^xiZentz nicht vernehmen/ vielweniger von Ihnen noch zur Zeit was ge-weigert worden/ daß Sie durch solcher gestalt allenthalben vordringende Ungemes-senheit der Landts-Fürstlicher Macht/dcro geziemendenAnsuchen der-OberrichterlicherHülff ermüdet/ unter dem auffschürtzenden Rechts-Streit begraben - und sich selbst sowohl / als Ew. Kays. und Königlicher Maj. und dem Heiligen Römischen Reich zunichts gemacht werden.

Vw. Kaps, und Königs. Maj.

Allerunterthänigst-trew-gthorsamdsterGülich-und Berg. Landständen Anw.

(-eor^. bcrtl. VON

Carl. Philipp Churfürst :c.

5V)Nseren:c. Liebe Getrewe: Nachdeme Wir Unser Gülich-und Bergischer Landt-^ Ständen abermahle Zusamenkunstt zum allgemeinen Landtag/ einiger sehr wich-tiger Beweg-Ursachen halder/ auff einige Zeit außzustellen Uns vermüßiget gesehen;undWirSelbigeallererstauffden i8.ten nechstbevorstehendenMonaths^unühabenbeschreiben laßen; immittels aber es eine unumbgängliche Nothdurstt seyn will/ daßdie zu hiesigen Unseren beyden Hertzogthumb - und Landen vcfenüon: denen Reichs-und Crayß Anlagen: fort anderen gemeinen Landts-Außgaben/ und denen Untertha-nen obligenden Schuldigkeiten bekantlich erforderliche Geld-Mittelen vorläustig be-sorger werden; und dan Wir/Unserer Landts - Fürst - Vätterl. Obsorg nach/ solchenEndts von einer ohnvermeidlicher Nothwendigkeit zu seyn gnädigst ermessen habm/die Erheb-und Einbringung des in dem ulrimä ^pnliü nechstbinzu Endt gangemnJahrlauffeinzubringen verordneten vormahligenAußschreibungs-Quanci,sür dißmahlxroviil0N2liter, und biß zu erfolgender ermel. Gülich- und Bergischer Landstanden zu-länglicher Einwilligung/ dergestalt jedoch conrmmren zu laßen/daß unsere Liebe Unter-thanen (welchen Wir alle tmmerthünliche Erleichterung in denen blßherigen Landts-Beytragen/ unserer für Selbige bestandig obtragender Landts-Fürst-Vätterl. Mildenach/angedeyhen zu laßen/ immerfort entschlossen verbleiben) in Ansehung einiger sei-ther verminderter und ferner einzuschränken beschlossenerAußgaben in dem laufendenJahrgang von einem jeden in obged. (^uanco, nechst Abzug des unterm iz.ten ^priks172.0 gnädigst verwilligten Nachlaß von 5. pro denro,zu zahlen habenden Rthlr. einenSrüber weniger/dan in nechüvorigemJahr-Lauff zu entrichten haben/auffsolchenFußder Empfang ohne einige fernere Außschreibung und kojtbahre l<eparnrionL8 vorsorg-lich/ und biß zu vorerwenter erklecklicher Verwill:gung fortgeführet/ und darnach dieHeeb-Zettulen / und Empfang-Bücher LäiÄen-mäßig re und contcribirt - mithin zuhiesigem unserem Geheimen Rath eingeschickt werden sollen; als habt Ihr gegenwär-tiger Unserer gnädigster imemion gemäß das weither Nöthige zu beobachten/ und wieselbige/ als viel die Ansehung einesjeden «üonrribuenten Schuldigkeit betrifft/gehor-sambst vollzogen worden / mit einmahliger Emschickung deren in l'riplo erforderlicherHeeb - Zettulen inner den nechsten 6. Wochen nach Empfahung dieses unter Straffvon 2.s. Goltgl. dahieranzuweisen/ indeßen aber das obigem nach sichergebendescwamuln noch zur Zeit gegen Quittung oder - Pfennings-Meisteren

Richtig abzuführen. Versehen Uns.zc. Düsseldorff den ^6 May 1711.

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