des Herrn 8LbatU2N! ^ümcrz > verpfleget werden / und folgsjchen ahn demeingewilligtem ^uanco deren zweymahl hundert tausend Reichsthaler annoch einNahmbafftes / zu Behuff übriger Landts-LxiAcnrien / übrig bleiben / und darzugewidmet werden könte ; Weshalben dan auch Landt - Stände darab sichallerunderthänigst zu beklagen genöthiget werden / daß sie auff die Ihnen ver-muthlich vom gegenseitigem LonciMen zu Unrecht gethane Beymessungen (alswan sie die Unbeyreichigkeit des eingewilligten guami selbst ahnerkent hätten) indes preislichsten Reichs' Hoff-Rhats Onclulo re/?e<5birt / und dadurch dem An-schein nach die allergnädigste Bestätigung des proviüonellen Einftithigen Auß-schreibens befördert zu seyn sehen müssn ; Dahe jedoch die rLandt-Ständedie Zulänglichkeit Dero eingewilligten <gu2nei mit solchen stattlichen / Hierobenwiederbohlten kunäamemis beleget haben / daß auch die wiedrige Rhats-Gebe-re (welche die grosse - zu ihrer eigener Bereicherung mit-dienende/ mit dempn-eexcu befarbte/ sonstcn aber in sich unnöthige exceMve» und die arme Un-derthanen allein verderbende Geld-Summen emrathen^) selbige mit einigem Be-stände zu hintertreiben nicht vermögen.
Daftrn nun etwa gesagt werden wolte / daß die Zeiten und (^niunAu»ven sich geändert hatten / und Vermahlen eine mehrere Verfassung zur Landts-vesension vonnöthen : Von den Landt-Ständen auch in den letzteren Iahrenein grösserer Beytrag/ als der Belauss des underfangenen proviüonz!-Aufschrei»bens sich erstrecket / geleistet worden / fölglich umb so weniger Bcdencken ob-handen-seye / die Erhebung solchen Außschreibens provilorie zu gestatten; Sosiehet hingegen in Erwegung zu ziehen / daß gleichwohl das Landt über seinVermögen nicht tragen könne : selbiges auch zu keinen besseren Kräfften/ son-deren zu solcher Armuth gerathen / daß / wan schon die Zeichen sich nochschlimmer veranlassen thäten / selbiges danno'ch ein mehrere zu ertragen nichtvermögte : aä impollibile 2Utem nemo renearur t dahero es umb soviel mehrzu verschönen / und Athem zu schöpffen demselben Zeit zu lassen / damit beysich etwa begebenden grösseren Nöthen es noch im Standt seye / selbige zubestreiken ; Dabero es dan wenigst so lang/ biß über die Notthurfft und Er-fordernüß einer grösserer Verfassung nicht verglichen/ oder von dem Ober-Rich-ter auff beyder Theil vorläuffige Hörung erkendt ist / bey der durch Kaysesticheallerhöchste Verordnungen / cauzä cvZnira beschehener ^uürung und vecermi.riktion des Verfassungs-Werck es sein Bewenden haben müsse ; und bam-.ber cigenrichterlich in die Stände / und Landtschafft nicht getrungen werdenwöge;
Es ist auch / allenfalls bey nöthig befindender Vergrößerung des Verfas-sungs-Werck/ nicht allein auff gleicherwehnte Landt-und Welt-kündige Unkräff-ten der Landtschafft'/ sonderen auff die Einziehung aller Uberflüssgketten zu äugen/tmd das Geschafft solcher Gestalt einzurichten / daß nicht nur die Jenige / wel-che zum Ruder und Führung des Stewr-Wesens gestelt seynd / sich dabey ge-mächlich finden / sonderen daß auch der donrribuenr bey Hauß/ Hoff und demBrvdt verbleibe : Die vorherige unermessene Steur- Aufflagen und Erzwin-gung n aber (übn' deren Verwendung der Landtschafft niemahlen Nachweissrmggeschehen^ haben Leyder die Landts Underthanen in solchen Unstandl gestelt /' daßdie Halbscheidt Bettel-arm seye ; und die Jenige / so den Landts - Herren ge-gen seine zu aller Billigkeit propeoäirende lucimatiou dahin veimöget haben/Auch ferner gern cOmMuwt sehen mögten / haben in kurtzen Jahren grosseReichthumben erworben / und befinden sich im gleichen / ja größeren Vermö-gen/als ein Jeder des im Landt Eingesessenen / und wegen der schwehren Ge-winns-Stemm ihrer Halbwinneren ftine Pfachten besten Theils vmnissendt-und dahero in Schulden vettieffet-und erschöpfften; Und auß diesen be-schwehrlichcn / und übermäßigen Steur-^xa<ckionen fiiessen her die Zähren/welche vor Ewer Kayserlich - und Catholischen Maiestat die Gülich-und Ber-Kifche Landt-Stände mit betrübtem Gemüth zu vergießen gemüssiget seynd/ unddurch die auß ahnligmdem vocumems erscheinende harte / und das
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