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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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härtestes Hertz zum Mitleiden und Hand-Biethung bewegende Trückungen derenLandts Unterthanen verahnlasset werden.

Was die von Ewr. Kayserlich - und Catbolischer Majestät allergnädigst gutgefundene dommMon reiiranäam Loncoräiam belanget ; da müssen vor al-tem Gülich-und Belgische Lcmdt-Stände darab/ unit aller-unterthänigstem k(.e-

jedoch / wchemüthigst äoliren / daß / unerachtet sie keine lm^errances seyen/dannoch vorgedachte Lommiuion der Landts-, und also Ihnen eintzig undzu Last auffgebürdet werde ; Deweniger nicht wären Dieselbe des allerunter-thänigsten Erbiethens / sich in allem dergestalt zu fügen / daß Ihr ältestes Ge-müth zu erkennen seyn würde ; Man nicht zu besorgen / und als gewiß zuvermuthen stünde / daß diese der Landtschafft sehr kostbahre - und den außgeso-genen Unterthanen so viel mehr lästige LommiMon denen bey dem Stewr-Wesen sich so Wohl befindenden zur Ahnlaß dienen werde / die Hebung des Be-schwährs unter allerhand Verblümungen zu p^eliren/und indessen auß dem Ihnenso nützlichen proviiorio serner zu xrotmren»

Es ist auch bey der Sach sechsten mehr nichts zu thuen / als Seine Chur-fürstliche Durchleucht zu Pfaltz/ und Dero ^liMUeren und Rhate zu vermögen/daß Sie die von Ewr.Kayserlich-und Catholischer Majestät glorwürdigsten Vor-fahren / unter Regierung Seiner Churfürstlicher Durchleucht zu Pfaltz Durch-lauchtigsten Herren Vatteren/ und Groß-Vatteren cum (^autX do^nicione ertheilt»und hicbevom beygelegte Veci5iv - Verordnungen getrewlich befolgen-die Landt-Stande / und Underthanen dagegen nicht ^viren / und was geklagter Massendawider in den jüngeren Iahren zum Verderb des Landts vorgangen / repari-ren und ergäntzcn ; Welches alles durch eine Kayserliche gerechte Urtheilschleuniger bcwürcket - als durch, ein weitläuffige kostbahre LomniliZIon befördertMdmkan»

Nach dem auch schließlich die ^^en - Kündige L-viäentz ergiebt / wasmassmuntergebene Rechts - Sach/ zu Wieoerauffbring-und Auffrechthaltung deren durchdie übermässige Stewr-Erzwingungen in den Grundt verdorbener Gülich - undBelgischen Landt-Ständen / ihren obligenden Pflichten gemäß / vor Ewr. Kay-hlich-und Carholischer Majestät eingeführt worden seye ; So ist nichts bil-Drs und in den Rechten unwidersprechlich gegründet / daß die zu dem Ende nö-thige Kösten durch eine gemeine sollen auß der Landtschafft (umb dero Wohl-fahrt / Erleichterung / Enthebung Dero verderblichen Betchwärs / Freyheit undPrivilegien zu beförderen / die eintzige und wahrhaffce Absicht / und Zweck hinzieh-et) denen Landt - Ständen zugestanden werden ; Und dafern hierunter dieKayserliche allerhöchste Willfahrung länger außgestelt verbleiben solte / so würdeder Hbfieg zu ewiger donrirmarion der Belästigung / und Einführung einer völ-liger Leibeigenschafft denen widerwärtigen Rhatsgeberen l zum Nachtheil Ewr.Kaysechch-undUacholischen Majestät/ als Lebn-Herren und allerhöchsten Hauptdes Reichs / selbst eigenem höchsten Imerelle , und bey künfftigen Zeichen nö-thigen Diensts) in die Hand gespielet; indeme die Landt - Stände we-gen Abgang des/ zu Verthätigung ihrer gekränckter sucium und des Landts WohljIthttsordcrlichen i^ervi, die Sach stechen zu lassen / und dem Untergang der Landen mit be-trübtem Gemüth zu zusehen gezwungen wären.

. Wie aber Ewr. Kayserlich - und Catholische Majestät / auß Antrieb der fürdle Mitz und das Heyl aller / sonderlich Demselben zu Lehn rührender Landen hegen-der allermittester Neigung/solchen Jhro selbst schädlichen Erfolg abzuwenden hoffentlichallergnädigst ^ro^enäiren.

Also gereicht ahn Ewr. Kayserlich-und Catholische Majestät deren / auffDem-selben allerhöchsten Schutz und Rettung fest trawender getruckter Gülich-und Ber-gischer Landt - Ständen allerunterthänigste Bitte / Sie geruhen dem / umb Auß- 'Meibung einer zu Bestreichung der Rechtsfertigungs - Kösten unumbganglicher(^olleA , vorhin eingewendetem Bitten Vermahlen allergnädigst zu willfahren: die

Kktt Haubt-