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N 2.19
Und wie nun auß dieser Auffführung kundtbahr ist / daß die Landt-Ständeahm ihrer Dbligmheit nichts haben ersttzen-noch das Verfassungs - Werck / undBestreichung der Landts^erfordernüssen stecken lassen ; so betrübet dieselbe billigst / daß Seine Churfürstliche Durchleucht zu Pfaltz / auff widerwärtigesEinrathen / zu newer thatlicher Außschreibung einer übermaffiger - die Landts-Kräfften / wie auch Reichs-coMUcurions-und Urtheilmassige Schuldigkeit derLandschafft übersteigender Summ von sechsmahl hundert raufend Reichsthaler sichentschlossen haben ; ohne daß einmahl die wohl befügt verlangt - und an sichnothwendig vorgangliche Nachweissüng / ob / und welcher gestalt die das Jahrvorher / mit gleicher Thätlichkeit / Geschehene/ und mit dem ^üulo provilio-ms ebenfals befarbte - wegen Unvermögenheit deren Underthanen aber mit derherbester Kxecmion beygetriebene Gelder zu der Landtschaffcs-Nothdurfft und Nutzenverwendet/und ob selbige völlig darauffgangen/oder darab annoch ein Überschuß/ wie ge-wiß dafür zu halten ist/vorräthig seye.
Bey diesen Umbständen haben auch Landt-Stände nicht vermuthen « wedersich vorbilden können / daß Ewr. Kayserlich-und Catholische Majestät die Erhe-bung solcher übermässiger vermeinter Außschreibung alier gnädigst nachsehen wür-den ; wan allermiltest erwogen wird / was Massen Dero allergerechtigster Ge-müths-Neigung zuwider seye / eine Landtschafft mit höheren Ahnlagen be-schwähren - und eittkräfften zu lassen / als die Reichs-Lonstirucions-wie auch Ur-theilmassige Obligenheit sich erstrecket ; So machen die Landt-Stände sich diebillige Hoffnung / Ewr. Kayserlich - und Catholische Majestät werden Dieselbe/und gesambte Gülich-und Bergische auff den Gradt außgesogene Underthanenmit einem milteren Schutz zu begnaden / oder wenigst/ daß Concraremstiäicaramnicht beschwäret werden / umb so mehr sich bewegen lassen / als die Vorhe-rig in Sachen beschehene allergnädigste Ausserung Seine Churfursiliche Durch-lebt zu Pfaltz außtrücklich ahnweißen / daß über die Reichs-Satzungs-undKecei8-massige Schuldigkeit in die Landt-Stände nicht eingetrungm werdensolle.
Wan nun die Maaß solcher Schuldigkeit / ohne x>rsnccupackor>, , be-trachtet werden will / so hatt mit der von Landt-Ständen otkerlrter Ein-lvilligung von zweymahl hundert tausend Reichsthater dieselbe bestritten wer-den können ; Die Prob dessen ergibt sich darauß / daß die benachbarteChmfürstenthumben Trier / und Cöllen (deren Jedes im Verfassungs-Wercßhöher / dan die Hertzogthumben Gülich/ und Berg in der Reichs-^rricul ahn-geschlagen ist / und darin ersteres / neben vielen haltbahren Dertheren / dreyVestu.ngen / nemblich Ehrenbreitstein / Coblentz und Trarbach zu versehenhat) so viel ahn Land - Starren kundtbahrlich nicht beytragen / als dasvon den Gülich-und Belgischen Landt-Standen ahngebottenes Einwilligungs-hmmum sich erstrecket; sonderen im Churfürstenchumb Trier x>rc> millrarl undErhaltung deren Vestungen 75000. Reichsthaler / und im ChurfürstenchumbCöllen biß sechstzig tausend Reichschaler zu solchem Behuff eingewilliget / undms Land außgeschrieben worden ; Die fernere Prob bestehet nz der wonEwr. Kayftrlich - und Catholischen Majestät allerglorwürdigsten Vorfahren hie-bevorn durch Urtheil und Recht beschehener ^Zulirung '/ des in denen Her-Nchumben Gülich und Berg / nach Maaß der Landts-Kräfften / zuläng-lichen Verfassungs-Werck : Daß nemblich 800. Mann zu Fueß und 100.5u Pferde auß Landts-Mittelen unterhalten werden sollen ; Welcher Un-terhalt dan mit dem vierten Theil des angetragenen Einwilligungs-guanrl über-Wg bestritten werden kan ; Massen / wall auch Landt-Stände die in bey-den Gülich-und Belgischen Landen einquartirte sechs Regimenter (worunter dreyZu Fueß / bmentlich I^or^rarb , Sachsen-Meiningen / und Vehlen in 5000.Mann/ und drey Kavallerie,Velcken, kolleville, ünd ^lel8,in 54V.Mann'bloßhinalle ohne Pferdt bestehen) zu underhalten schuldig und gehalten seyn solten (des-sen domrarium vorangezogene Kayserliche - cum xlcna LausX coAnirione er-theilte veciüQnez klährlich anweissen) dannoch selbige mit etwa hundert sechstzigtausend/biß hundert siebentzig tausend Reichsthaler / nach gründlicher Abrechnung
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