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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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«H(2OO)K»

innert-und vermittels lud 59. beygelegten Lxrra^uz, angewiesener maßen / fastnikein germger-sonderen vielmehr durchgehendtö ein höheres (^uancum, als die VermahlenconrinuArive erhebende Gellme sich betragen/ inner den nechst vorhergangenen zwantzigaci dreyßig Kriegs-undFriedens-Jahren in die Landen öffrers mit Ihrer derLandt-Standen aigener Verwilligung außgeschrieben / und erhoben worden : verfolglichJhro Churfürst!. Durchl. dardurch/und zwar theils ex^ulmci<ii8caruum pro.prÜ5 wenigst comraomnem abcujus excelsüspr^sumprionem tunciaram haben ; Mithinsich so weit in Lonkiruro c^uali pollellorio befunden ; fort die Landes ErforderndenVermahlen durch die kundtbahr ansehentliche Kecrourirung/ und ^uZmencirungDeroKriegs-Manschafft/umb ein merckliches ergrösertund vermehret wird;

Jndeme nun immittels/und wehrender so unartiger und frucht-loser LandtagsHandlung der Jahrgang in 17 20. in 21. prima nechst verwichenen MonathS ^auallbereits abgelösten gewesen/ mithin die Nothdurfft ohnaußsetzlich erforderen wol-len/ die für den new angegangenen Jahrgang i72i.in 172^.ferner nöthige Mit-telen/ zu Unterhalt der Mlitz : Reparation der Landts Vestungs-Baw/ und Ent-richtung gemeiner Landts-Schulden zu besorgen; .

So haben Jhro Chursmstl. Durchl. sich ohnumbganglich gemüßiget gesehen/ zuverordnen/ daß die vorig-fahrige Steuer-^oli^acion pro Hnno currcnce reallumlrt /und damit ramrarioneczuancj, t^uäm mocii aust selbigen Fuß^o^?o^//>e7-, und biß zuanderwerter Verordnung conrinuiret werden solle;

Zu Ew. Kays.Maj. Allerhöchst angestammter Gemüths-Billigkeit der getrö-steter Zuversicht lebend/ und bittet Anwaldt Allerunterthänigst inständigst / Die-selbe Allergnadigst geruhen wollenv in mildester Erwegung solcher der Sachenwahrer Beschaffenheit/ und absonderlich Rechtlichen M !t-betracht/ daß so weleLandts-Fürstl. mildeste Bezeugungen / und tnfftige Vorstellungen von Landlstan-den gegen alle obliegende Schuldigkeit / und Rechtliche Billigkeit unbeweglich-und mit unverantwörtlicher Vergessenheit des Hohen Landrs.Fürjil. l^elpeÄs/fastspötiich außgestelt/ und von Selbigen inner 2.0. acl zo. Jahren nie ein so geringeseingewilllget/ und Landts-Fürstl. Seiths angenehmen : vielmehr aber sich per rzcii-cem, und sonsten zeiget/ daß ein Weith höheres ()uaocum. dan Jhro Chursmstl.Durchl. vermahlen zu erheben cominuiren laßen/ auffeinen Jahrgang heraußkom-me/ und von Standen öffters verwilliget worden / die so gestalten Sachen nachvonSr.Chursürsil. Durchl. urgenre dleceilitare pubücajedoch nurveranlageLanots-Fürstl. Vorseh und Erhebung dergleichen c^uami nicht nur für gegenwatti-gen Jahrgang unbehindert nachzusehen/ sonderen auch Höchstgemelte Sr. Chur-fürst!. Durchl. fürs künfftige bey Lonttnuarion dergleichen Landts-Fürstl. Vorsch-und Verfügung/ wenigst biß dahin polleNonalirer zu manmeniren/ daß von Landt-Sländen die/ gegen dievonDeroselbenlpeciKcirteohnumbgänglicheLandts-Erfor-dernußen etwa habende vermeintliche Außstellungen förmblich eäirt: darüberciaUrer gehandelt: und Allerhöchst Reichs -Richterlich cnZno5(.iret/ und ordentlicherSpruch Rechtens ertheilet worden seye; dabey aber auch zugleich mit auff derStanden ungeziemendes Bezeigen und kelpeA loses Auffführen Rechtlich zuren/Dieselbe so grober Ungebühr halber zur geziemender Andung zu ziehen/ sonder-bahraber/ und vor allem zur Devotster veprecarion anzuweisen/ und Ihnen biß zugehorsambster Befolgung kein ferneres Gehör zu verstatten/ oder sonsten bestermswzu erkennen/ was Rechtens- ^

Ew. KaOrl. Mjestäc.

MerunterMnigstTreu-gehorsambfter

-Chur-Pfälyss.Güttch-m»dBerg,scherÄnw.

z 0. Lzjzr, dunerem.

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