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scn ; nnd/ wan Standemit Ihrem Erbgehuldigten Landts-Fürstenund Herteknit den SMt trieben/ so würden Sie billig Entsicht tragen/ wider besser Wissen-und Gewissen om deutlichen Inhalt des Haubt-und Decjaracions-keceiks/und daskundbahre alt-übliche Herkommen/so ungereimbte Reden zu führen/ und sich dabeyso vergeblicherDingen von wegen eines anweisenden Überschusses zu berühmen; undwan Landtstande ernstlich und nicht spötlich vermeinen sotten/ bey diesen ihren Fueg-loßigkeitenzu bestehen/ fohätten Sie sich javor Gottund der gantzen Welt versüßdiqct/ wie Sie bey vorigen Friedens-Zeiten / und absonderlich in denen Jahrea:6?7.9s. und ??. fort I7i4.!7lf.und 1716. bey nahe eine gantze Million eingewil-l-get baben / aber recht und billig ist dabey geschehen; und wan Stande der Kailoixpjatz geben wolrcn/ so wüsten Ste selbst erkennen/und nachgeben / daß die Erleichte-nmg dcs Friedms ehender nicht vollständig verfangen könte/ biß die vom Krieg hin-Mlaßcne grosse Beschwärnus-Lasten abgemacht seywund keine neue Gefährlichkeitendie Ruhe des Friedens stöhren; Jhro Churfürstl. Durchl. thun dannenhero
(4lin2cl i;rumz umb so viel demehr gegen die kcspÄ-loße Einwilligung Ihrehieroben allbercits bezeigte Gemüths-Empfindlichkeiten anhcro wiederhohlen / undDero Anwaldt nochmahlen untertänigst / und inständigst bitten / Ew. Kays. Maj»Allergnädlgstgeruhen/ fogrober und unverantwortlichcr Ungebühr halber/dieLom-^lice^ mit emer wohl verdienter Straff ernstlich anzusehen / und solcher gestaltAnwaldts gnädigsten Herm Principien von Recht-und Billigkeit-wegen eine ecla-^nrc5arbr26tion angedeyen zu laßen; mithin biß daran Dieselbe mit ihrem fug s undr^pct.lößenKlag - Gedicht ab - und-hinzu verweisen / sonderbahr aber da die letzlicheeben joungereimbt und irrig angemaste Uberführung/daß vermittels eines solchen ge-ringfügigen (0pmi von dreymahl hunderrTanjend fl. alle dem Landt obligendeReichs-^nirirurlons-mäßige Erfordet nüßen zweyfach zu vcstreiten wären/ eine Hand-gmffiiche Vergessenheit ist; nachdemahlen Anwaldr Jhro Churfürstl Durch!-,darüber beym Haubt-Bericht sub n.ein förmbliches Schema übergeben/ und da-bey spcMce erwiest« hat / daß sich deren Ertrag weit über sechs hundert TausendRthlr. exccnäire; und 'das zwarn mit allerunterthänigster 5ubmilllon zu DersAllergnädigst höchst Richterlicher Erkantnus / daß/ was Ew. Kays. Maj. dabeyden Gülich-und Belgischen Landen zu Unrecht auffgebürdet finden würden/ solchesSe. Churfürstl. Durchl. Denenselben in Abgang angedeyen lassen wolten; unddieseeine an sichsetbstso gebilligste Erbietung nt/ welcher Landstände sich allerunter-lhänigst lubliücciren müßen; biß dahin aber/ und daß solcher punÄRechtlich unter-sucht/und erörtert seye/ daß Seine Churfürstl. Durchl. mit Landts-Fürstl. Vor-stkung/und Besorgung der gemeiner Landrs^Nothdurfft auff den beyEintrettungDero Landts^Regierung gefundenen-und von Jhro annoch geminderten Auß-schreibungs Fuß weither cvnrinuiren/und Sich daran durch dergleichen ohnerhebli»chcn der Landtständen Einreden nicht in machen laßen/ dessen seynd Dieselbe umb sdweniger mit einigen Bestand Rechtens zu verdenken / als Sie obäeäucirter maßewwegen der sonst etwa bräuchlicher Landtständischer Einwilligung all immerthünliche /unovon einem Reichs-Land-Fürsten/ und Herzen erforderliche Bezeigungen gethan/und oarauffvon Ständen kein Gehör noch einigen Verfolg haben erhalten können/sonderen vielmehr gegen alle Obligenheit/ und schuldigster ^evocion/ ja gar die Alleregnädigste Kays. Erinnerungen mit allerhand unerheblichen und fuglosen Einwen-dungenrecht spürlich biß ins 4. und s.reJahr haben auffgezogen ; mithin von Selbi-gen alle gütliche Handlungen vcrworffen werden wollen; Landstände seynd Ihremgnädigsten Landts-Fürstm und Henen/auff behörliche Vorstellung der Nothdurfft/hinlänglich/und zwarn nach deutlichen Inhalt des Haubr-und vcclarario^s-^ecelleSschuldigst verbunden; wan die Einwilligung aber wider alle vernünfftigeBillig-keit untersagt werden will/so ist vermög Ew. Kays. Maj. näherer Allergnädigster Er-kantnusvom2.z.nechsthingelegttn Monaths ^aji der Landts-Fürst darumb nit schul-dig noch gehalten / die allmge Lanvts-Wohlfahrt/ und Oefenbon daran zu geben/ unddas völlige zerfallen zu laßen; Jhro Churfürstl Durchl. haben auch/ alsdttLandts«HeN/ Pl^sun4>ric,nem äc freund obigen fals für sich miiiriren/ daßSie dieOhnaußsttzlichkeit der Nothdurfftcn beständigsten wissen, und kan/ daßSie hierunter Ihre geliebte Unterthanen über die Gebühr und erheischender Noth zubeschwären gemeint seyn sotten / umb so weniger einiger Verdacht obwalten/ als mehrunerweisilich ist/ daß Sie zu ihremBehuff/ auß sothanen Gemeinen Landts-MittelenNicht den geringsten Pfenning an sich ziehen ; bevorab der hieroben bereits an er-
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