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williget/und noch im Landt unbezahlt außstehen möchte (außerhalb was auß der achtjähri-ger Sttwr im Landt Außjtehet / welches Landtständ Jhro Hochfürstl. Durchleucht un-terthänigst zu Ihrer gnädigster vispotuicin einwilligen/jedoch daß es annoch/ dahe die Un-terthanen höchst beschwört seyndt / nir/ sondern hernechst zu besseren Zeiten aä dastam demPfennings-Meister gelieffert / undLandtstanden darab Nachricht gegeben werde) hierzu/und zu keinem anderen Ende verwendet/darüber auch ehtstens der 5rArux formirt werde.
A. Wie nun Landtstände auß unterthanigster vevoüon auss obgemelte donäirionen dieseEinwilligung/undUbernehmungderCammer-LapkÄlien gethan / sosolle dieselbecekiren/und.Landtstände daran kems gebunden seyn / wangegen solche Lonckciones einigermaßengehandelt würde»
10. Dan wollen die vier Haubt-Stätte/ daß ihnen der Vorschuß Ue/^nno 1611. wie ande-ren Lreclirorenvöllig gutgethan/und biß daran die penüonex entrichtet werden.
I I. deilD ?eniione5 sollen hierunter nit begriffen/noch Landtständ daran gebunden seyn.
i2. Was zu Abstattung Gülischer Cammer-^xKalien auß Verglichen Mirtelen hergenoh-men worden/daß zu Abstattung dieser newer Eammer-dspicalien refanäirt werde/ und JhroHochfürstl. Durchleucht nach Anlaß dero hierauffden 5 ? ° dieses ertheilter gnädigster Erklä-rung die Handt dabey halten wollen.
Welchejetz vorgesetzte eonckcionez Jhro Hochfürstl. Durchleucht sich zu gnädigstem Gefallengereichen lassen.
oonvl'riottez
Der knno 1681. den 17. lanuzm von Gülischen Landt-standen übernohmener Sammer-La?it»üen.
Achdeme auch bey gegenwärtigem allhie gehaltenem Landtag von Jhro Hochfürstl.
« Durchleucht Hertzogthumbs GülichLandtständen auß Räthen/Rltterschafft / undStätten/wegen Zahlmnd Abführung der newer Cammer ^pitalien sichere (üoncli-riones unterthamgst eingangen und bewilliget / selbige auch von HöchstgemelterHochfürstl. Durchleucht gnädigst agreirt worden / wie solche Lonämsnex von Wort zuWort hernach folgen-
xmo. Daß Landtstände/ noch Unterthanen den Oeäiroribux so wohl für das Lapitzlals Penston nicht obligiret seyn/weder dafür von denselben besprochen werden / sondern JhroHochfürstl.Durchleucht einen Weg als den anderen/ biß zu völliger Ablag oarfür stehen /und dieses zu einiger Novation ^ Schuldigkeit/und Lonle^uentz nicht gezogen werden.
Daß keine penstonex cestX,noch ceclenä-e darunter begriffen seyn sollen ; und wer-den Landtstände / wan der liebe Gott beßere Jahren und Kräfften verleihen wird / von ihrerbisheriger vevoston aä ^xem^Ium Dero Löbl. Vorfahren mchtaußsetzen.
Dan solle bey Landtständen stehen /wan zuforderst alle/und jede der Bil-
ligkeit nach abgeschafft seynd / wan/was/und wieviel zu Ablesung der Cammer^xicalientinwiliigen wollen»
4^ Was zu diesem Endteingewilligt / und außgeschrieben wird / wollen Ritterbür-tige / daß oräiliÄtto mocjo, und anderer Gestalt nit solle teparrirt/aä Lallzm dem Pfennings-Meister gelleffert/und durch Jhro Hochfürstl. Durchleucht hierzu verordnete / und absonder-lich maydete Rathe/und der Landtständen vepumre zu obgemelter Ablegung der dnpirallenverwendet / die eingelöste ObüZacionex, oder Verschreibung aber Jhro Hochfürstl. Durch-leucht oder Dero hiesiger Rhent'Cammer/gegen Schein cancelllrt/ die Abschlifft aber Landt-ständen vexmirtm in ^opiix üuckenricix außgelieffert werden ; Und obwohl dahingegen dieStättische vepmitten der Meinung gewesen/und annoch seynd/ daß Lundtstände sich hernechstauffMaaß und Weiß hierüber zu vergleichen haben / und anderer Gestalt nicht ; so habendoch Ritterbürtige beydem mosto orämanozu verbleiben bestanden / und zugleich/wie auchStättische vepmitte gethan/acceM/daß Jhro Hochfürstl. Durchleucht keinem Theil 5^-°äiciren wolle. '
Sollen von nun an zu den ewigen Zeiten ohne Noth und Konsens der Landtstanden
diese Cammer-Gefalle nit beschwart werden.
6^- Biß daran die (-rechcores cvnremirt / sollen ihnen die Unterpfändt unverruckkbleiben.
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