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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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^mo. Dan Menvepurirte keine andere clreciiroren befriedigen / oder dapiralicn ablegen/alS weiche aust gemeinen Landtagen concluclirt /und den Vepmmis angewiesen werden:

Zumahtcn dan der Pfennings-Meister neben denen vepmittcn in Aydt genohmen / undwas also beliebet worden von ibme zu vorgemeltem und keinem anderen Endt außgefolget wer»den - mit dem Anbanq/daß Ihr r Hochfürst!. Dutchleuchtdarzuverordtnere Rache mttdar-zu gezogen/und die nutzbahrste / wie auch diejenige Pfandtschaffren/so die Lreckroren in Han-den haben mnd Ihm Hochfürstl. Durchleucht Cammcr-Gefalle darab genieftn/am allererstenemge!ssi:dandl7jen,ge(Iaxtt3lia,woran der meiste Vortheil zuhaben / zum ersten abgelegt/und Mit den Lrecliroren zum meisten Nutzen gehandelt-auch diejenige / welche am meisten anihrer Forderung nachlassen wollen/z: m ersten bezah't/und cvmcnrirt werden sollen.

8"°- Wan Landlstände ins künfttlg die SpeciKcAttvn ihrer Lrecliwren / und desjenigen/so sie zu Behuff derselben/auß Landts-Mittelen einzuwilligen/ und zu rexarrirm unterthanigstverlangen/übergeben werden / wollen JhwHochfmstl. Durchleucht alsdan dem Befindennach / und der Billigkeit gemäß darauff sich gnädigst erktähren.

Sollen allen und jeden Ihrer Hochfürstl. Durchleucht Gülischen Beambten ihreGeHalter/wie von alters in omnil»u5 öc ilnZullz ins künffng bestandig gereichet werden / undSeiner Durchleucht unterm 2.7-1678. veßfals ergangene Vcrordtnung auffgcho-den seyn / auch die von obgemeltem Vzw rückständige Gestalter gefolget werden.

lvwö. Dansolle Gülischen HaubdStärten der Vorschuß äe ^no i^io.gleichanderenereäirvren gutgethan werden.

r l wo. Ihre Hochfürstl. Durchleucht können ihres Ortbs geschehen lassen / was zu Ab-stattung Bergischen auffligender Schulden auß Gülischen Mittelen hergenohmen/unddafürGülische Unterpfändt gestelt/daß solches auß Bergischen Mittelen retunclirt/und JhroHoch-fürstl. Durchleucht Cammer-Gefalle davon befreyer werden mögen.

12-"°- Daftrn nun gegen diese donäiriones einigermaßen solle gehandelt werden / ist vonJhro Hochfürstl. Durchleucht gnädigst beliebet/und allerseiths angcnohmen/daß dieser Ver-gleich von sich solle celNren/utid das Landt/oder Landstände daran nicht gebunden seyn.

<^Os)iA Keverlali?.

k.icr.v. Lcü^. ON Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm / Pfaltz-Graff bey Rhein/ inBayren/zu Gülich / Eleve / und Berg Hertzog/Graff zu Veldentz / Sponheimb/der Marck/Ravensberg und Möerß / Hm zu Ravenstcin/zc. thuen kundt- Nach-dem beydem in ^ulio nechstverwichenen 1661. Jahrs allhier gehaltenen Landtagunsere getrewe liebe Landstände von R'tterschafft und Stätten beyder Unser Fürstenthum-ben Gülich und Berg zu Ablag der alter Cammer^apirzlien cerüs moäis öc concjiriombussich bekendt/auch zu dem ein gewisse Summ Geltseingewilligt/auff Maaß und Weiß / wiedan der darüber damahls außgefmigter LandtagS-Abscheidt mit mehrerem nachführet; unddan Uns ermette unsere Landtstande unterthanigst gebetten / ihnen ein absonderliches K.e-veria! gnädigst zu ertheilen geruhen wollen / daß/was dessen Uns zu unterthänigstem l<e^e6tUNd Ehren/cicra ve! minimam agninonem Oebici so generöse , und gUtWilltglich auß äevottM

Hertzen/und Gemüth geschehen / Denselben / noch Ihren Nachkömblingen an den Privilegs?arrise, alten Herkommen/Recht-und Gerechtigkeit / einigen Sinns nicht prTjucliciren / nochabbrüchig / sondern dieselbe alle und jede in imegro einen als den anderen weeg seyn und bleiben/weniger davon exemplikcirt/oder es in nachdenkliche Lonteczuentz gezogen werden solle ;

Als bekennen Wir für UnS/Unsere SuccelZores/yncerirm/und versicheren auch Unsere-lich-und Bergischegesambte Landtstände hiemit / daß selbige trew-hertzige Bezcigung Ih-nen obgemeltcr Maßen keines wegs gr-ejuckciren/zu einer gefährlichen Conteguentz nlcht gedeu-tet/noch gezogen werden solle. Urkundt Unser Handt Unterschrifft/und angehengtem leerer-Siegels. Düsseldorffden -O.vecembris deß ein tausent sechszehen hundert zwey und sechstzig»sten Jahrs.

Philipp Wilhelm.

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(l.,5.)

Koben?.

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