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Mb conkquenrer mit auff diese Gülische Landen verlegt werden / oder auch sonsten demVatterland ein unversehenes Kriegs - Verderben oder Mißwachs überkommen solte/( welches jedoch Gott längst gnadiglich abwenden wolle) daß alsdan diese Einwilligung/so viel deren zu Ablegung der alter Cammer-e^iralim clecermmirt/ nach des Lands Zustand
abzustellen scyn solte» ^ ^
Wobey doch Gülich - und Bergtscher Haubt - Statten vepuru-te / so viel das Wörk-lein: alreLämmer»betrifft/ sich aä l'enorem ihrer dießfals sä parremmo übergebener schrifftlicher Erläuterung re^crircn thäten - deß Versehens/ 5erenissimosolche Dero Gülrch. und Berg. Landständ ferner unterthänigste Bezeigung zum gnadig-sten Wohlgefallen geruhen/ Dero getrewen Land Landständm sambl und sonders hingegenmit Lands - Fürstlicher Hulden und Gnaden wohl und beständig zugethan seyn und bleiben/so wohl auch gnädigst befehlen werden/ daß der Landtags- Abscheidg? fertiget /vorange-regte Lonclirionez wörtlich darin exprimirt/ das projeÄum, nebst dem gewöhnlichen kever.lall und Fürst!. Abschreiben/ Landständen/ wie bräuchlich/ aä reviäenäum zugestellet/ unddemnechst die ^arrmvn der Lands ', klarricul nach / mit ihrer vepmaren Zuthun gemachtwerden möge.
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coKvi'rio^LsLxtmÄ Landtags-Abscheidö vom i7-Zanuarii ^nnoisSi,
dlaulüla concernenz.
Betreffend die von Bergischen Landstauden übernohmene vewe Lammer- e->pits?ien.
Urr.Q Andsiände erklähren sich/ damit Jhro Hochfürstl» Durchl. in der That verspüren
mögen/ daß sie alle Mittelen/ Dero Cammer - ittaWOerbesteren/und Jhrounter-thäniast an Hand zu gehen suchen/nebens denen im Jahr ? übernohmenmalten Cammer- Lapirallen/ diemwe/ fürwetche die Drecliwres Unterpfäno haben /unter folgenden LonMombuz zu übernehmen.
1. Daß bey Landständen solle stehen/ wan/ unb zu welcher Zeit Sie hernechst bey des Landsbesseren Zustand/ und Zeiten zu deren dapkallen Ablegung einwilligen wollen»
2. Däß solches zu keiner Schüldigkeit oder Lonte^uentz gezogen.
Was zu diesem Endsuß gemeinen Lands - Mittelen eingewilligt wird/^oäo orstmariorepattikt / aä Lallam dem Pfennings-Meister gelieffert/ und durch Jhro Hochfürstl.Durchl. Wrzu verordnete Räthe/ und Dero Landständen Depmirte / auff Weiß / wieAnno ! 66t.öc 1662.. geschehen/ aä äeMnaroz I75us verwendet werde»
4. Und/biß dahin den Lrecikoribug ihre Lapiralia abgelegt / auß deß Lands-Mittelen diePenstone8, wie solche Landständeeinmüthigeinwilligenmögten/ durch Jhro Hochfürstl.Durch!. Bergische Räthe/ und der Landstanden Vepmirte auff solche Weiß/wie Mge-mett/ und in obgemclten Jahren allerseiths beliebet worden/ ex c?al?a zahlt / und hierun-ter keine andere Verordnung an den Pfennings - Meister gegeben / noch aä allo5 IMverwendet werden / auch kein Theil der Ritterbürtigen / und Stätten bemächtigetseye/ darüber allein zu cksiioniren/ wie dan zu diesem End obgemelte verordnete Räthe /und vepmirteinüruirt undaurlloriürt werden sollen.
5. Sollen von nun an zu den ewigen Zeiten ohne Landstanden Vorwissen/ und freyer Be-willigung Dero Cammer. Gefalle nit beschwärt werden.
6. Biß daran die c?iecjiwttn wegen der ^pllallen befriediget/oder sich mit Landständen /oder deren ldepmirten verglichen haben/sollen ihnen ihre Unterpfänd unverrückt bleiben»
7. Dan solle Landstanden frey stehen/ durch ihre ve^mirte zu erinneren/ und anzuweisen/wie/ und welcher gestalt die Cammer - Gssälle auffs höchst zu verpachten/ damit das je-nig/ was künfftig mehrers/ als vorhero einbracht/ abkommen würde / zu Ablegung derCammer - capMien/ und penbomn verwendet/und zu Erleichterung dieses lastes gerei-chen; wobeydan Jhro Hochfürstl. Durchl. kein Mißfallen tragen werden/ die keäu»6lion> dahe zur Ungebühr mehr/als die ?enl»one5 sich ertragen / genossen/vornehmen zulaßen.
L- Daß/was zu Ablagung der alter Cammervon Anr« 1661. bißhero einge-
williget/
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