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(Ülauiüla donecrnens^etolurionis 8erenifflmi ?rinci^>i5 ^oltl^an^i ex^nn0!649.
Ausreichend die donremirung deren penüonarienvon den ^pirälen/die von Jhro Fmstl. l.m. /..^ Durch!- hochgeehrten Herrn Vo, fahren Hertzogen zu Gülich und B?rg herrühren /und Ihrer Fürst!. Ourchl. Lammer noch obiigen/ und daß Ihrer Fürst!. Durch!. Land-stände dieselbe / wie auch jetzlged. (^pirzlia üvernehmen wollen / haben Jhro FürstlicheSurchl- vero K.andständen mchr ^ De^>o zugemuchec / sonderen dieselbe gnädigstersucht / daß sie nach dem löbl. Exempel deren Csllmscher und Märckischer Landstänoenhisst?eaüone5 und Bezahlung übernehmen wolte N'
donäiciones wegen alter C .unmer-^a^icalien.
Venenz den 8. )ulii 1661.
^ -D hätten auch Gülich-und Brrgische Ritterschafft dem/ was 8ereniKmu5 Dero Utt.ö.zimblich enervirten/und herunder kommenen Eammer Lttacz, und desselben Ke-äressttung- halber ihnen beweglich vorgest llet/ und Sr- Hochfürstl. Durch!, insolchem Anligen und Nöthen nicht länger stecken zu laßen gnädigst begehret/ fer-ner nachgedacht; und erklährten sich m Koc?AtIü dahin unterthänegst / daß / gleichwie 5e,e-Mmux auß denen rerroihrer clevvvirrer Trew und Bereitwilligkeit verschlntlichgnugsamb versichert seye/und Lanvständ/so wohl vor als nach 5eremMmi angecrett^nerFürstlicher Regierung darüber nach und nach rcdttlch? Proben und Gezeugnüs von sich ge-bmhaben; alsoauch mdiesimfr^enci 5ereniMmo Landsiände ungern ausser Handen ge-hen/sondermvielmehrguthw-lllg unter die Armbengreiffm/und im Werck sin,er bezeugenwollen/wie S. Fürstt-Durchl-dießsals habendes gnädigstes O^iläerium zu tecunäirenLMstänvenangelegen styel; Zu dessen wmckltchcr Bezeugung Gulich-und Bergische m-sambre Landstände von Ritterschafft/ und Stätten dandie^ueMvnem/znz fast zu stellensich aKrmzrive, und also retvlvirc hätten/ daß auß eines jedes Theils tingewilligttr Sum-Mdas bkyderseiths benennendeö zu Ablegmig der Cammer - dspicMn zu mr-
tvtndm/ und solcher gestalt mit keäreckrung deß Fürst!. Cammer - ein Anfang zu ma-chen seyn solle, welches jedoch von dewerseithö Ritterschafft auff die alte Cammer-^xira-li^erexpretlum hiermit relwinZirt worden.
Gülich- und Bergis. Haubstätten ve^mAci aber thäten auffihrc 5eren.m° dieses .p^s^üshalber aä Narrem in icripri-. üdergkbene Erleuterung sich beziehen/ und wollen unter die Cam-Midapiralia ihren Vorschuß cie ^nno! 61 o. auch mit begreiffen: so jedoch von beyderseithsRitterschafften hiemitper exprellüm wiedersprochenwürde/ weilen selbiger Vorschuß un-ter die alte Cammer - (^piczllen nit verstanden werden könte/ und andere Statt auch mehrdergleichen Vorschuß selbiger Alt gethan haben/und desselben keMcucion ebenso wohl/ alsdie Haubt- Statt p^enciiren thuen;
Welche Dero Gülich- und Belgischer Landständ unterthanigste ^eclararion gleich-wohl auffnachfolgende Maaß und Weiß hiemit außnücklich conclmonirt würde.
Daß solches ckr2 ^nirionem s)ebtti .?iXjuc!icium Sc donscqnenrizm, auch sbsczue^vvarivne öc cum ex^>iel?a ^elervarione privileziorum??.rriX ,uNd deß Vergleichs VOMA ;.8e^emb. 1649. zu verstehen'UNd^reniKmns, noch Deren ^ULceiloreZ ohne Dero Land-stündunterthänigsten Lonleniu Dero Cammer - Güter zu beschweren / noch zu verslienirennun/ noch zu den ewigen Tagen bemächtiget seyn solle.
2> Daßktive penswnes cetlle .noch ceäenclT darunter begriffen/ noch verstanden.
Auch von Sr-Fürstl-Durchl. einiges 5ubliäium Oonarivum , oder sonsten etwasLandständen mehr nit zugemukhet: . .
4.Sonderen das zu Ablegung der alter Cammer-(^irakm fürs kunffttg benennendesy^mum nach deß Lands Vermügenheit/ wan zuvororijt alle und jede eravamma abge-schafft/ von Landständen jedesmahl äeknuxt/ und emgewilliget/ auch durch derselben darzul ^ecialirer zu btäydenaußgest ^tt De^urirttaääetiinzro8d)lu3 verwendet/ UNddtt tiNgtlosttSchuld - Brieff cancellirt / und vernichtiget werden sollen,s.ro Bey dem allem dan noch dieses sirner vorbehalten wlrd / daß/zum Fall wegen des
befahrenden Tmcken - Kriegs/ Reichs - und Crayß - Hülff auff das gantze Rom- Re^ch
Vnnt und