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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Wan nun allergnädigsier Kayser/König/und Hm / Herzl auß hierobigen klar erhellet/daß Gülich-und Bergische Landstande zu Abführung deren voral-und domrastoral-Gelderenweder ex narura rei (dahe die hienidrige Landen darzu niemahlen gehalten gewesen ) weder auchex subscrij?stone pacstornm Vvralium Vi, ^terügne majoriexrorrä, icteogue l^so jure nulla,schul-dig und verbunden seyen : sondern Ihrer Churfürst!. Durchleucht allein obliege / die verwit»tibte Fraw Churfürstin Durch!, auß den/ durch die 5!orenstnische Gelder acguirirlen / undrclpcäive von Schulden frey gemachten Graff-und Herzschafften K4eexen, und Ravenstein/der tn Flanderen besitzender Herzschafft v^mnenstasund sonst im Neapolitanischen gelegenenHmschgfften/und übrigen Vomanial-Gefällm zu befriedigen.

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nnkerschreibm: welches auch die major P.N8 ex post , estam sepostro.vleru , nicht hätte ändesren können ;!N26iu8r)nive!stcaluin vel dolleZiorutn non aluer valeam , guäin st cvlleziali.rer ^era^gnrur, acleo, m ne>n lutstciar, st ^ostmoctum parricularis donlenlu8 , auc raristLariu tu-pervenilU.

Xloclc. du/?. 6.1 5^/^/5 n>.

Jndem/wan pro guarro die Churfürstl.^hl-l^Aa sambt angezogenem ^.everz in ttwanä-her erwogen werden / jv befindet sich wasmaßen Jhro Chursürlti. Durchleucht schon siebenJahr vorher in den i69O.cruchttttnEbe-pa<Äcn für sich und dero Erben die Kelwuston, undAbführung deren vc?ral»und donirastoral-Gelder angelobt / und zur Versicherung/InhaltS

j?ara^ra^)sti : cu«te.

alle ihre eigene keuch!-UNd ^lloclial-.Gu ther/und Gefüllt firob^^ulbec-i gelteUet haben : gedachter erst sieben Jahr darnach nemb-lich 1698. darzu erzwungener Kever8 aber/suji^ostraeriam, tecl inconcelzä ÜI1U8 valiäirace.nural-lein dendonlensutninaMavarionemäese.ablguedonlenlu 8raruum,il!iciram, so dan die5ul).stclial-Verbürgung deren Landtschafften pro rara lua lediglich auff den Fall / wan dre von Ihr»Churfürstl. Durch!eucht geftelte tty^ochec unbeyreichlg seyn wurde/in sich entbaittt;

Nun ist aber bey solchen Umbständen auß denen Rech ren offenbahr/ daß Jhro Churfürst!.Durchleucht selbst als prmci^Iiz vebiroe von denen Landtständen/ weiche omnicasti allein pro^icle-^ustc >ribu8 zu haltM / das ()uamum inkucle-chilstonem cleäuÄum via execurioniz Nicht übezwmgen könntzGestalten auß solcher Vürgschaffl dem vebirori bckändtlich keine ^Qiv zuwach-set/für eins.Zum anderen ist offterwehnter Kevers deß außtrückitchm Jnhalts-daß aisdan ererst/wan die von Ihrer Churfürst!. Durchleucht zur Sicherheit pro st^olsteca gestellt beuäal-und^üocüal -Güiher und Gefalle unbeyreichig befunden/oder gar ermangeten sollen/ di> Kestirustonund Zahlung deren l )c>ral -und Lonrra6vta !-Gtlderen in 3ubstclium pro rara zu proestiren seye ;Diese Unzulänglichkeit ist aber dahier umb soweniger anzuzeigm/und zu befinden / als JhroChurfürst!. Durchleucht in Dero Chur-Fürstenthumben und Landen stattliche Cammer<M<fäll besitzen ; Neben denen so erweisen die tut, l .icr. d. beyligende KxrraQu8 ?rorocollare8vomJahr 1698. wasmaßen / als dazumahlen Jhro Churfürst!.Durchleucht in Gülich-und Bel-gische Landlsiände wegen Unterschlifft deß Reverses eingettüngen/ und darauffersagte Stän-de unterthämgstgebkttknhaben / Dieselbe gnädigst geruhen mögten / die sloremmische i)oral-Gelder zu Abtilgungvon ihnWsust cerriz Lvnclirionibuz öc moäi8 übernobmtner Cammer-dapiralien zu verwenden/ mitunterthänigstem Erbitten/selbige alsdan tust üsstem concimonibusZ5 mc>cii8 vor und nach äbzufübren / Hüchstgedachte Jhro Churfürstb Durchleucht durchDero Hsst-Cantzleren von Xv^ster in Antwort gnädigst ertheilen lassen : sothane Gelder wä-ren zuErkauffung derGraffschaffr kleben , und Ablegung deren auff die Herzschaffl Ravm-stein haffttnver Schulden stelstnirtt/und darunter nicht mehr re8incegra, weilen sie denen dre-cllroren die Auffkündigung deren dapiraüen bereits hätten thuen lassen - die5ubstäia!-Ver-sicherung würde nur von Landständen aciinrerim anverianget / Gestalten sie gnädigst gemeintwären / nach Empfangung deren bloreminischm Gelveren / und Abführung erwehnterSchulden die gnädigste Fraw Churfürstin wegen der voral -und ^onrrzäoral Gelderen inbeyde Graff-und Hmschafften / welche für solches mehr dan lusticient wären / zu versicheren/und fokglichen beyde Gülich-und Bergische Landen von der Substäial-Vttsicherung hinwic-derumb allerdings zu entbinden.

Und dahe nun Jhro Cburfmstl. Durchleucht den Nutzen deren ?!oreminischett Gelderenin der erkauffter Graffschafft Kleegen und die Erledigung deß auff Ravenstein gehafftetenSchulden-Last würcklichannoch/und zwarn allein empfinden/so ist auch nichts billigers / alsdaß die Abführung deren voral-Gelder auff die frey besitzende beyde Stuck verwiesen werde;

ec> czuoä , st j?ecunia Dc>raÜ8 in rein , stve kunclum versa str , 5unclu8 vel res , äocÄÜ8 esticiarur.Juxra rexcu8 ex^restv8 2.6. /^. 27. LF/^. 54./^ sto^/.

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