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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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qtt von Landtstanden collegialirer beliebet worden/unterzeichnen/ und dahe einer oder anderex meru lnsjori oder auch ton im concra doucZnsum etwas unterschreiben würde / alisoicheUilttrschriffl für unverbmdrlich / auch null und Nichtig gehalten werden soite ; JndemeaberhMersagte Jhro Cku' fürstl. Durchleucht mit denen ?ormsZibu8 fortgefahren - daß gemsehen wolten/rver sichauß ihnen der Uncerfchriffc enezieden und würcklict) zu un-terschreiben rviederseylicd weigeren würde ? selbigen wslce man avff Gülich hm-führen /und den Ropff über die Rling springen lassen ; So haben außer beyden-lich-unv Bcrglschen vireäoren und eintgen wenigen / weiche sich auff den dolleZial-Schlußbezogen / und die anverlangte Unterschrift! unterlhänigst clepreciret haben / die übrig- carnwem PTNX, guäm rcvelcnciall, dahe sie die Wachren bey Hoff verdoppelt gesehen / undsolche harte Lxprelkones von Jhro Churfürsti. Durchleucht gehöret / den vorgelegten ke-, vel5 gnädigst befohlener Maaßen unterschrieben/die mchrtfte jedoch mit der deutlicher Erklaskung/ vaßeSnurumb Jhro Churfürsti. Durchleucht höchste Ungnavt / und die angedrü-ckt Straffen zu entgehen/geschehen thäte. Und erhellet dieVis 6c incullu8 ^leru8 major nochmchrerS auß beyden Anlagen lub Ucr.!). öcb. dahe in der ersterer denjenigen / welche die Un- Ur.t). L.terschrifft gethan / die Erlaubnus von Düsseioorff abzureysm ertheilet / denen anderen aberder Statt Errett angekündiget / und Vmnsg der anderter Beylag der Gülifcher Landt-schHs vlreätoren Thumb Herren Freyhr. von d/menicb die Unterschreibung unter derStraft auffgegtben wird / daß sonst niemahlen mehr zu Landtag beschrieben werden / unddaraufferscheinen solle ; D^ßgleichen/und zwarn noch mehrers gefchärffter an den BergischmUke^ottnGraffm von blesselrocle zum Stein/mit der Bedrohung ergangen ist / daß ihmebieChurfürstl.R'sioentz auff ewig verbotten / und der Cammer-Schlüssel benohmenseynsolle.

Gleichwie nun hierauß sonnen-klar sich ausieret/daß Gülich-und Bergische Nttterbürtige/welche den auftgetrungenen Kever8 unterschrieben / solche Unterschrifftnut fr?y-m unae^wun-gtnem Wllen Nicht / sondern coaÄive kleru gravi in Virum dontiamem caüenre , Lcliber^.rarem doniemüs cxclucienre gethan haben ; Maßen kein größerer Zwang fast erdacht werdenkan/ais wanem Mächtiger Chur und Landes-Fürst (welcher seinen LandtS Fürstl. Hohenkcheä, und Deputation unter einem Ding zu perieiiriren angiebt / auch ohne das seine Be-bwdungenzuexcguiren die Gewonheit hat) unter der schwänster Straff deß ScbwerdtS/Wngenschaffr / und dergleichen abschrücklichen Anoungm seinen in eigener Residmtz undPMsich bchadendm Unterthanen ins Gesicht eine Sach befehlet / welche zu Beybehal-te dessen Furstl. Glaubens / Worts/Ke5pe6t, und ^mkorirätgereichig seyn solle : Verbs

enim cvmminacoria inclucunc juitum merum , czuanciorriaconcurrunc : primo: cprocl pericu-lumcomminarum t!r magnum cleper(ona,vei cie boni8,veI cie mrcxzue. Zecuncio czuocl periona»HUTcomminarurFr caliz.gua: poltet exegui. 1>rrio: czuoci lir loliru^exegui mins8 comminarax.darä. l'utcb. /,?>. 2.1s.

8abeili, /«

lmö loiüm verbale Imperium It.e^i8 caular jullum merum , rzusnäo conßuevit malö rraäka-re öcopprimere non obeclienrc5.

> darrt. I'ulcb. /oe. cr>. ^ 17.

Wo kan auch solche erzwungene Uncerschreibung die Subtcnbemes keines Sinns ver-binden ; dum anima paÄi ex iubleriprione ctecluöti sic cluorum vel plurium in iäem placirunr5onienlu8. Bevorab dahe nicht allein die Gültch uno Bergische Lanostände in iplb aQuincullloni8 MNÜ8 , laut vorangezogener HchunÄorum durch den gemeinen 3xnclicum gegenden Zwang unterchänigst haben prowüiren lassen / sondern auch ferner der Gülischer vireäwrThumb-Herz VON dvmenicb, laut der Anlag sub bir. 5. dawiever zieriichst und öffentlich l.irt.5»

cvramblorario Lc 1^eibbu!8 proteüiret hat; proreltacioerenim cjeclsrar, ä concra6tn donleninw.abclle.

^.14.^ 8. ^/. ^

Wiewohl auch ohue dem prorenio,wan von der excepäone merüs ablirabiret würde/dan-noch deren Unterthanen Obligation zu Abführung deren Vocal-Gklderennuüo jure zu erzwin-gen wäre ; Maßen auß obigem säÄo erhellet/wasgestaleen nicht alle bey Hoff gewesme ^and-ftände den l^.ever8 unterschrieben haben / <^uanclo aurem rraÄsrur 6e ob!igaNtli8bubcliri8citrsullzm neceüicaris vel urilirariz pub!ic«e eaulam,major P^r5 non obligat rninorern, nemo tenerur,

^Mgui iponre contenlic.

doclel. ^0/. 4. (<?)?/!?. 1 F.

^arp. ??//???. 14..

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Jnsonderhetten dahe alhter vorhin colkgialirer beschlossen gewestn / den ^eve» nicht zu

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