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Allergnädigster Kayser / König und Herz/ Herz!
Emnach an Seithen Ihrer Churfürst!-Durch!. Dero einseitig verhengte Auß-fchreibungunter anderen mtt auft die Schuldigkeit Deren Landstänoen zumBeytrag in der verwittibter Fraw Churfurstin Durch!, einbrachten vocal- undconrru.Vocal - Gelberen gegründet werden will; maßen/ laut deß Churfmstl.Berichtschreibens, Gülich-und Basische Landstande darin nicht allein verwDget/ sonde-ren auch selbige auff beyde Hertzogthumben GülichundB-rg versichert/ und deren Zah-lung auß denen Lands - domcibunouen zu entrichten angelobt/ mithin auch W'yl. Kaysirsl.L0l>()l.v? Majest. Glorwürdigstkn Andeuckms die darüber erachtete EhevorwardenallergnaOigstconürmiret hatten/ und sonsten auch ein ansehentliches auß solchen GelberenZum Besten des Lands/und dessen vecKarZirung hinverwendet worden wäre.
So müßen Gülich - und Bergische Landstände drßfals diese besondere allerunkerthä-nigste Anzeig thuen : wasmaßeu Ihrer Churfürst!. Durch!, allein diese Schulden / ihrerNatur und Eigenschafft nach / abzuführen oblige / darzu aber Landstände weder ex mmrakL;,leu vebirj, weder auch wegen der beschehener Untmchrifft des von Ihrer Churfürstl.Durch!, lub n. 19. beygelegten Kevecsa!» schuldig und verbunden seyen-
Und zwarn vor erst ist auß denen alten Landtags Handlungen gnuglamb bekant /wasmaßen beyde Gülich- und Bergische Landen zu einigem Beytrag in denen vora! undcomca- Vocal - Gtlderen nremahlen schuldig oder gehalten gewesen: wie van bey AbsterbenJhro Churfürst!. Herrn Vattern Philipp Wilhelmen auch Churfürst!. Durch!, büchsiseel.Andenckens von wegen damahlmverwittibrer Fraw Chur fürstin Durch!. / Denen Gülich-lmd Bergischen Landsiänden dieserthalb die geringste Zumutkung nicht geschehen: hmg?gmaber auß denen Landtags vom Jahr i609. laut der Anlag lud u c. zu ersehen ist /daß damahlen zwarn die Fürst!. Wittib Hermen.Wilhelm. Hochfürsil. Durch!, die Ab-führung dessen/was Jhro Vermögder Ehe-Pa6len und sonst des Wittiben Sch» halberS5 ührete/gesambtm Landstanden recowmenclint/ und darin die Kayser!./Lotharingischeund Bayerische Gesandten sich mcereMret :erwkhnte Landstände aber / daß solches Sienicht/sonderen den rechten Erben deren Landen angienge: inzwischen Sie die Früchtenauft denen Ihrer Durch!, in pzKiz cloralibus verb^orbesicten Ktllereyen zu dem End ver-kauften laßen wolten/geantwortet: und esbey solcher Antwort sein Verbleib gehabt habe.
Daß auch die von Landsiänden beschchene Unterschrifft deren ChmfWl.
Ehevorwarden vleseibe zu Abführung deren clora! - Gelderen nicht verbindlich mache/ solcheswird sich bey reifferer Verlesung folgender in wahrhafften Umbständen bestchender / mitprorbocvllarischm ^xrraÄibuz belegter Erzehlung des im Jahr 1698. sich dkßfals geäußer-ten ?a6l:i auß denen klaren Rechten/ gNXomneicl, lzuvc! vim^jon, merüczueiu Vicum coullzü-eemcaäemeexrocrum, annullanr, V0N selbst ergehen; dan/ dohe M ersagttM Jahr 169 s.auffJbw Churfürst!. Durchl. höchstseel. Andenckens ggstes starckeö Zumuthen Wiich»und Bergische Lanbstände nach vielfältigen velikerarionen die Unterschrlfft des an SeithmJhro Churfwstl. Durchl. iub n. ^9. angezogenen Reverses beständig verweigert/ und keiner/als nach Anlaß des/^^-^. abschrifftllch hiebeygehenden Aussatzes/ zu unterschreibmsich erklähret - dabey auch unterm ^6. Martii/ laue anljcrmden Lx^Äux ?ro-
rhocollidolleAisIKerdeschlossmunv sich vereinbahret haben/daß/ im Fall Jhro Churfürst!.Durchl. wegen Unterschreibung obangezogenm kenettes mit Benützungen ferner in sietringen / auch ein - und anderer ex meru majoii zur 8ubicrij,rion sich bringen laßen würde /alsdan der gememsamber5xnclicu5 den dolle^l. Schluß mit dem Zusatz unterthamgstvorstellen solte / daß dasjenige/ worzu sich ein oder ander ex meru majon g-gen sothanmSchluß einlaßm würde/ m sich Krafftloß und von keiner Verbindlichkeit wäre.
So stynd selbigen Tags Nachmittags sämbtliche Landstände nacher Hoff hmbeschei-den - und ist bey der darauff erfolgter Churfürst! ^lentz zu erst dem gemsimn 8ynäico,welcher das vorhin tub hirr.k. angezogenes pcojeät Landständtfchen ^eversÄliz Ihrer Chur-fürst!. Durchl unterthänigsi übergeben wollen/ daffelb zurückgestelt/ und demmchsi vonJhro Cdurfürstl. Durchl. unter ernstlicher domminsciou deß Schwerds/ gefänglicher Hin-fuhrung nacher Gülich/ und anderwerter scharffer Andung ggst befohlen worden/ das eoäemcempvre auff den Tssch von Ihrer Churfürst!' Drl. hingelegtes keverütle zu unterschreiben!wogegen zwarn der 8)mc!icu5 vorhin cvucluäirter maßen in tieffester Unterthanigkeit vtt-meldet / unsuimicer btschloften zu seyn/ daß niemand einen anderen Konsens / dan wie sclbi-
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