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in 1755. die Zeit von zchn Monathen bestimbt/mithin dieselbe dahin ferner bevollmächtiggetund auckoriliret wtidm möchten/gestalten die ä l^lajo 171). bißaä^lajum 1715.MZahlung erfallenen L mco - Zkttulen ohne Unterscheid gegen so großen Verlust/ als nur im-mer möglich/ zu beförderen/ weniger aber nicht dan gegenVerlust von 20. pro Oenro einzu-lösen/und darab Ew. Cdu: sürstl. Durch!, und der Landstanden Deport alle drey Monathenbchörige Nachricht zu ertheilen / und im widrigen nach Verlaust der proulrimaco rermmoangesetzter zehen Monathlicher Frist die in Handen habende Original Obligation und Oon-senluz hinwiederumb zu exrrzciiren/ und hingegen gesichert zugewartigen/ daß denen dlego.uznren nach Ertrag der angeschaffter bahrcr Geld-Summen und relpe6live eingelöstervznco-Zettulm 2 prima die seöMonaths biß aäprimam lVlaji nechstkünfftigen Jahrs/undferner nicht/ zu reicribirm und umbzuschreiben / nicht weniger Jhro Churfürst!. Durchleuchtauß Dero Chur - Fürstmthumben und Landen allingen Kevenuen und Einkünfften Jähr-lichs oie Znmma von fünffmahl hunderttausend Rchlr. zu der Landständen Oalla anzu-schaffen-
Mm5 den zO. ^uüi ,709. Gülich - und Bergischer gemeiner
ZIortragin?UNÄ0 inäemnisÄNonis doniiltuwrum.
Conrra(Üon^wueMeZ.
Leichwie Ihrer Churfürst!. Durch!. ohne deßfals von Dero Landstanden unterlhämgst vorstckeuder Erinnerung atschon vorher mehreres bekant/ in was schwaren an sich selbst je verdrießlichen / also hernechst weiter umb sich Mistenden Pro-ceß der Gülich - und Berglscher Landständ unter sich in Oaula OoMcmorum cou-^onäimenrez vor höchst erjagter Jhro Churfürst!. Durch!, deß Ends gnädigst angesordnetersonderbahrer Oommillion annoch würctlich begriffen / undrechtsstreitigseynd»Also haben auch dieselbe nach aller der Sachen reistesterÜberlegung/ umb aller darauffen^sorgender mehrerer Weiterung zeitlich vorzukommen und dieSach in der Güthe beyzule-Msich dahin einmüthi^j entschlossen / zu völliger inäemmlirung der Oonlbrucorum und derenOecliwttngewisse auffdie Jahren 171z--714-und 17»s- zahlbahre L.mco - Zettulender-gestalt herauß zu geben und Dero Lanco - v^m^is m dem Beding zu zustellen und in Hän-denzulaßen/ daß dieseldige anderer gestalt nicht / dan gegen würcklich vorher geschehenerLxrrzcliriou der OriAin.il, ssnder'vahr der außländischer Lrecliroren / Obligation und deren-selben darunter gesetzte genugsambe Quittung so wohl des Ospirals als darab verschienenerImerelle. halber herauß zu geben befugt / und mächUg seyn sollen : Ew. Churfürst!.Dmchl. in tieffesier Uuterthänigkeit dirrend/Dieselbe auß Dero angebohrncr hoher Chur*fürst. Vätterlichcr Llem^ntz und ^guanimiräl zuOonlervarion Dero getrewer Gülich - undBelgischer Ritterschafft/ und sonderbahr zu Verhütung/ daß sich dieselbe dieserthalb unter-einander durch proceilm nicht gar zu Grund richten/und vollends ruiniren und verderben/gMgst geruhen wollm/ alhölchen Dero Landständen zu voranerwehnt. Zweck gereichendenSchluß in hohen Churfürst. Gnaden zu genehmen/ und die des Ends außgebende öanco-Zet-tulen dahin ggst constrmircnd zu versicheren / daß nur allein zu Befriedigung voranermelterOeMoren andienen und außgegeben werden sollen.
l.!cc. ?.
Lravamen ^amculare
Gülischer Landstanden von der Ritterschasst vom 17. ^->mi 1717.
Betreffend die ins Land von Gülich von einigen Jahren her einstithigausgeschriebene 19-pro Cenw Geist-Adlichen Beytrags-
Ndeme von einigen Jahren her die Geist- Adliche Lehen-und freye Güther auff Utc.(Z^i^.proOenro Geist-Adlichm Beytrags ohne der Ritter schafft darzu vorher an-gesucht- und V?rmö g kundbahren alten Herkommens und des Haubt - und ve-clatAtions- Kcceis anerfordzrlicher unterthgster Bewilligung emselthig angeschta-ZM/unddie Pfachterezu deren würcklicher Abführung execucive angtftßenget; inzwischen
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