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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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aber dergleichen bey vorherigen Denen Hertzogmzu Gülich niemahlen erhöret / wenigergeschehen/sonderen die Ritterschafft beydesfals hergibrachter Freyheit jederzeit gelaßenworden; Also müßen auch Gülssche Ritterbürtige wider solche einseithig beschehmeAußfchreiben Jhrevochero öffttts bezeigte volcirezhjchinwidkrhohlem und Ihre Chur-fürst!. Durch!-untbqst bitten/gestalten führohin Ritterbürtige gegen Alt-herbrachteFreyheit nicht zu beschwehren/sonderen dabey unbeeinträchliget nach deutlichem Jnnhaltdes vorangrzogenen Haubt - und veclararions - kecetles beständig zu laßen; zumahlen wassieetwaeinunöandlrsmahl/ wieim Anfang des letzteren Kriegs auß Mlrleydenzu5uble-virung des gemeinen Mans hierunter gethan/von ihnen gantz freywillig cirra ullam 0bl!^.rionem, prseju-ilcium Lc Lvnse^uenrlÄMgeschehen/bewilliget/und beygetragen / auchalsovorhin ggst angenohmen, beliebet und agreiret worden.

Uno o'ozwarnGülische Ritterbürtige im Jahr 1710. unterthgstverwilligtt haben/daßder Gülischer Ertrag in dem vermahlen zu Befriedigung deren dunlikmorum ftstgestelten(^^mojn denen Iahren 175;. 1714-und i7is.außdem Geist- Adlichen Beytrag berge-nohmcn werden solle; so müßm dannoch dieselbe darad wehemütigst äollren/ daß ohnevorheriges Wissen und Bewilligen der Gülischen Ritterschafft einseitig 19- pro dennGeist - Ädlichm Beytrags / welche sich viel höher beloffen / als das gantzes zu der Zeit fest.gesteltescou.Mmmaä vier und achtzig rauftnd Rchlr.sich ertraget/ in vorerjagtendreyen Iahrenguoral^iz ausgeschrieben/und execuüvL bkygetrieben worden seynd; dahejedoch Bergische Ritterbürtige Landstände schuldig und gehalten seynd / in dieser gemein-samber Gülich-und Bergische gesamdte Landstände betreffender Sache zur Halbscheid zuconcurriren»

Wesfals dan Jhro Churfürst!. Durch!. Gülische Ritterbürtige untcrthgst bitten /gestalten gnädigst geruhen wollen/ führohin keine Geist - Adliche Beytrags - Gelder ohneVorwissen und Bewilligen der Gülischer Ritterschafft abzuschreiben/ wegen deß pr^emiaber/daß solches zu keiner donleguentz angezogen werde/noch auch der Ritterschafft anDero Alt - hergebrachten Freyheiten prT/uäiciren solle / dieselbe mit einem ggsten keverü»!izu versicheren / und inzwischen Bergische Ritterbürtige dahin gnädigst anzuhalten / daßdie Gütische Ritterbürtige wegen deren zu viel zahlter und sich ^ z z oOv.Rlhlr. ertragen-der Gelder mäemrüüren sollen.

LxtraÄUZ prorocolü LanceIIariXyl)M 14. Tepreml). 171z.

Emnach bey Jhro Churfürst!. Durch!. Dero Gülich - und Bergische Landständ Vauß Räthen/Ritterschafft und Stätten gestrigen Tags zu Ablegung Ihrer umterthänigster t<e!anon umb Benennung einer bequämen Stund geziemend an-halten laßen/Dencnselbenauch darzu dicheutige zehende vormittägige Stund ^benennet worden; Als haben höchstgem. Jhro Churfürst!. Durch!, ersagte Landsiändedarauff ungefehr umd 11. Uhren m dorpore vorkommen laßen; dahe Nahmens Dersel- Aden der Gülische^^nälcus dvclone mündlich vorbracht / was gestaltmehrersagte Landstände ^auß Jhro Churfürst!. Durch!, ggst eröffneter Landtags - t^opolirioo die Ursachen Dero ^diesmahliger Beschreibung mit mehreren unrerthänigst vernohmm / und nach der Sachenreiffer Deiibc^üoo sich unmnbgänglich veranläßet befunden hätten/ ihr über das i^slesVerfallen der Cölln,scher Lanco-Geschäffts Mitleyden umb so mehr umetthgst zu bezeu.gen/ als sie darahn kein Ursach seynd/sonderen ein solches Verfallen dahero entstanden/daß simJahr i7i;.biß 1714/und 17^4-bißi7l5-einmchrersauffdi?izznco angewiesen/als 'auß höchstgem. Jhro Churfürst!» Durch!, allingen Landen vermuthlich eingehen können/ :c.

dlau5u!a concenaens.

Inzwischen aber Jhre^epurawL dahin commm-ren/und bevollmächtigen wolten/ beyAnlangung ged. dvnten-und Genehmhaltung / auch Jhro Kayserl. Majest. allergnä-digster doniumznon die würckliche Auffnahmb von anderthalb biß zwey Millionen Rthlr-unter gnugfamer du^ramie und Verpfändung von den dleciiwren darzu anverlangenderAembter mit Nachtruckzu befürderen/ sich eussersten Fleisses angelegen feynzu laßen/:c.

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