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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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häuffig auß Dero gesambtenso Gülich - als Bergisch - mithin Churpfaltzisch- undNetv-burgischen und anderen Landen/ als wohl auch von Ew. Kayserl. Majest. / und verschltdemy

hohen Herren ^üiirten eingezogenen Stewr-und relpeÄve Subüäien- Gelderen. so großeLanco- Schulden herrühren? allermaßen auß denen Gülich' und Bergischen Landen ein-tzig und allein fast JährlichS so viele Gelder erzwungen worden / wordurch die von IhwChurfürstl. Durch!, höchstseeligst. Andenckens bey nechst vorigen Kriegen auffdmBmengehabte allinge Trouppes unterhalten werden können-

Gesetzt jedannoch/ bey obig des geraden Lomram beschehener Finger-zeiglicher AnzeigZumahlen ungestandenen Fals: es wären die Gülich - und Vergische Landen für die rescrj.birtelZznco-Zettulm einigermaßen angesehen gewesen/ so hätten selbige mehr dan über-flüßig durch die über den Ertrag dmenseiben etwa mit Fug zumuthen-könnender JährlicherGeld-Summen außzahlt werden können-anstatt aber/ daß ein solches geschahen sollen /hat man die von vormahligem KriegS-^ommNlziiar außgegebene Lanco-ZM-

len alleinig eingezogen - die von Landständischen vepuritten lul,-untu einkitte Zettulenaber ferner hmauß des Ends proroZirm laßen/damitten unter dergleichen Vorwand dieJährliche eoliuwa ergrößert/ und bey deren VerweigerungS-Fall die Eigenthätige Auß-schreibungen in etwa befarbet werden tönten.

Wann nun allergnädigsterKayser/ König und Herr Herr! die Gülich-und Ber-gische Unterthanen/Zufolg vorhin iub wirren--L. L. (Z.ö- beygebogenm Anlagen und dar-auß zu Hellem Tag ligenden Bedingnüffen (daß weder das Land / weder auch Landständevor Ihre Persohn/noch gütere neque ckreÄe, nec^ue inclire^- alsolch unterschriebener öänco.Zettulen und Schulden-halber anzusehen / oder zu deren Erstattung anzuhalten/ sonderenselbige vielmehr auß Ihro Churfürstl. Durchl. selbst eigener allinger Churfürstenthumbenund LandenEinkömbsienbereits vor längst hätten abgeführet werden sollen und müßen)zu Befriedigung der Lanco-drecliroren im allergeringsten nicht verbunden : gar auch ohneEw. Kayserl. und Königl. Majest. als Ober-Lehm« Herrn allergnädigste Verwilligungdarzu nicht verbunden werden können: inmaßen das jenige / so denen Gülich - und Belgi-schen Landständen als etwa ln omncm tzuemviz evenrum außdeuten wollenden kiclejubencenMffgebürdet werden wolte/ dahero vor unsiatthafft zu halten; indeme vorangezogemrbey verwilligter k-elcribirung derLanco- Zettulenzu allerunterthgster Lonlei.v2ttonUcr. Ew° Kayserl. Majest. höchster ^.egzüen/ nach Außweiß lud i.icc. 8 ..anligenden Lx^Äuspra-rocolll Lancellarj^ vom 14.5epremb. 17:5. per exprellum auß bedungener Oder - Lehen-herrlicher allergnädigster c^onsenluz biß auffdie heutige Stund nicht beybracht: vielwenigerübrige dabey außbedungene verbindliche donämones säimpürt: mithin die Ke5cMrungder denen im höchsten Grad erschöpstten Unterthanen nullo suü5doio:e am prmexm auff-kringen-wollender lZanco - Zettulen per unamma f gleich äe sure in dergleichen zu ungebühr-lichen Beschwär und er^clitz Dero allerunterthänigster Reichs- Unterthanen gereichendenZufällen hätte beschehen sollen und müßen ^ gar nicht beschehen - sonderen dagegen von ver-schiedenen Landständen f deren etliche so gar darzu angezwungen werden wollen ^ nach Auß'weiß der Anlagen luIz Urr. tt. i. K. L^!.. ftyrlichst proreüiret worden.

Solchemnach ist in diesen mißlichen Umbständen das rechtliches Augen-merck dar-auffvornemblichzu wenden/ daßdahier der Lgsusobwalte/ worinnen es umb dievaäon der Ständen und Landen zu thuen gewesen: in welchem Fall dan nach einhelligerMeinung aller äe (Iniversiraübus ve! Loüeßiiz schreibender Rechts - Gelehrten nicht per klz-jczra durchgesetzt werden mag: sonderen der donicnluz unanimis aller dabey Inceressttter er-fordert wird: annebens eine Sach von größerem Nachdencken und Folge ist/ daßunM-dige Reichs-Unterthanen und Affter- Vasallen/ohne eines zeitlichen Römischen Musund Ober - Lehen. Herrns Vorwissen und Bewilligen / so blinder und ungemeßener Wei-se areftembde Gläubiger und Mächten solten verpfändet werden können : welche beydeStück impiXtenriarum vorgedachter maßen ermangelet?.

Daß auch zweytens dieses Werck solchen Stunden auffgehälset werden wolle / demman ihren freyen Willen / und Gerechtsahme nur nicht zu beschräncken/ sonderen auch wohlgar durch schwäre Beängstigung - öffentliche Betrewungen/und würckliche harte Thätlich-keiten zu benehmen vorher mehrmahlen gewohnet gewesen / gleiches mit Ihrer unter Mnull-und nichtigem Haubt>K.ecel5 äe/wno !67^.UNddie^Ä2äotaIiA im Jahrr698.tr-zwungener Unterschrisst in icrro exbibiris äocumenriret worden; Wessen betrübte und er-fchröckliche Gedächtnüs in denen Gemütheren der Landstanden anuoch nicht erloschen wäre/nachdeme man Jhnen im Jahr 1705. mithin erst sieben Jahr darnach den unglücklichenZsnco .Fund speciose vorgebracht hat.

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