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Drittens tragen Seine Churfürstliche Durchleucht zu Pfaltz keinen andern TimiumIhm hierunter gegen die Stände svrmirender Ansprach auff stch / als cineö kinivertzi Er-hens und Nachfolgers in Gülich-und Belgischen Hertzogthumben. wie aber in dem hierobmsul?l.irr. K4. beygelegten ^cve^li dero negsten Herren Vorfahrers mit gnugsamberDeutlichkeit außgetruckt zu seyn sich befindet / daß Stände wegen der abgeschriebener Zct-tUlM/Gell-AufsnahM und K^nco-Schulden nec m communi,nec in pzrriculari,negue eriamin ?erlom5 ne^ue in boniz ansprechlich seyen / sondern darinnen ä 8ereniiZlmo canguarn l^Xreäe^ 5ucceilore, jedesmahl beständig vertrotten werden sollen z so last sich darauß der rechtlicherSchluß machen/daß Seiner Churfürst!. Durchleucht keine ^6Uon gebühre / umb die Gülich-und Vergliche Ständt und Landen mit denen ihrem ersten Ursprung nach /zu 8u!>!evirung derChur-Pfaltz-und Newburgischen Landen geworbener Lanco-Gelderen und Schulden zu Zm-virm: vielweniger einige Vefugnüs zukommen / selbige unter die Rcichs-und Crayß-Vneraund rechtmäßige Landts-Erfsrdernüßen zu zehlen: am allerwenigsten aber lud bocxi-Trcxmsolche/und vorab / nachdeme sich Stände deßfals zum Weeg rechtens beruften / eigen-richterlich abzuschreiben / und mit commuirenden Verderben der donrnbumten einzu-treiben.
Bitten dahew/Ew. Kayserl- und Königs. Majsst» allergnädigst zu erwegen / daß / dahcZhro Churfürst!. Durchleucht auffeine rechtliche Erkäntnus es ankommenlastet / ob dabeyein Abstand! zu ertheilen seyek hierunter kein ^enculum verllre ? und also in soweitals von höchstgedachler Jhro Churfürst!. Durchleucht dieser Lanco-Schuldm halber die ein-sechkigeAußschreibung undLxecmion gsfchxhen/und darab zu diesem höchsten vicasteriozpxestürct wordenjin allergnädigster Erkennung deren völligen ^xpellaüOns-proceßen / cum ^lanäa--w ^cremarorum inkibiwrio Sc callawrio der geringster Anstandt umb so weniger vorhandenseyn kan / als bey denen hierunter zugefügten hKNdtgreiff!ichtN Zr2V2mmilzu5 die Sach ihrerAigmschafft nach guo 3Ü esteöwm tuchenstvum Zppellabkl ist / und durch Verzögerung der!n°btbmon dieGülich-und Bergische Unterthanen in den alieryrösten und unersetzlichen Schadengerathen könten:in welchen dieselbe bey obhandener penculo morz: zusetzen/ gegen alle Rechtenund Billigkeit streiten solle.
Derohalber? dan Ew. Kayserl. und König! Catholische Majestan Seichen oftterwehn-ter Gülichmnd Bergischer Landständen allcrunterthanigst implorstet und gebetten werden/Dieselbelin Ansehung oben weitläuffig angeführter deß Lanco-Weesens Beschaffenheit/ unddaß/mn hierunter keine Halte m die von Jahr zu Jahr comimürende Lxecucion geschehen sol-tk/Mlich die völlige ^^nco-Schu!den von denen Gülich>und Belgischen Unterthanen noncoMuw vebiw wider alle Rechten und Billigkeit execurive beygetrieben/und die KestimttOQdttexecuätter Gelder von ihrem Landts-Hemn xvst vulneraram causzm sehr beschwerlich ge-macht werden solte ) allergnädigstgcruhen wollen/Sie von allen wegen Kelcnbirung derenkznco-Zettulen / wie dieselbe Nahmen haben mögen und zu derselben Abtilgung zum Tbei!auffgmohmcnen Lzpical von vier Millionen Holländischer Gülden sambt darab verfallenenwerelle von fttzreglerender Jhro Churfürst!» Durchleucht ihnen beschchenen und ferner etwafolgenden Zumuthungen umb demehr zu erledigen / als vorhin mehr dan sonmn-klar äestu-ckt und jullistcittermaßen sothans binnen Cöllen auftgerichlete Lznco
Vor erst zu Bestreitung der Gü!ich und Bergisch, von denen Unterthanen mehr danleyder! zehmfachig bestrittene Nothwendigkeiten gar nicht / sondern mehrers zu ErhaltungJhro Churfürst!. Durchleucht durch letztmahligenFrantzöstschen Kriegzu Bodem gerichteterChmchfaitzisch^und Newburgischer Landen'/ und.anderwärten Behuff Jhro Churfürst!»AmchlmchtHöchststtligsten Andenckens selbst eigener hoher Anerfordernüßen eingerichtet/und dahero
' , Zwwtens dabey außtrücklich vorwardct und abbedungen worden / daß weder Landt-stände noch auch das Landt dafür eMeHe,neL inäireöte angesehen und zu rehionckren gehaltenwerden sollen.
Drittens sothane ohne dem in Ermangelung Ew. Kayserk. und Königs. Majest. un-umbgängjjch anersorderlichen allergnädtgsten dvnlemü--, und der Ursachen unerfolgt geblie-bener iandtständischer einhelliger Verwilligung / sondern mehrers dagegen eingewendetenprmelwionen/mithin nicht aäimplitter übriger häuffiger Bedingnüffcn/auch beschkhsnmZwangs in stch nichtige Lanco.Zettulen auß Jhro Churfürst!. Durchleucht allmger Chur-fürstmthumdm und Landen selbst eigenen Gefallen / und zwam Jährlichs mit einer darzulpecizlitK benenttr Zahl von fünffmah!hundert tausene ReiÄ>sthaler zahlt werden sol-len und müßen / und derhalben offt Höchsterwehnte Ihre Churfürst!. Durchleucht zuPfaltz zu eines und anderen Abführung schuldig zu erklären und zu erkennen/oder sonst?»
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