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Mterbürtigen Häußeren / und Schlüsseren machen würden / maßen auch ferner wie offtjLcuio a^iseculum verschiedene ansehentliche so woh! skyndtliche als neutrale Kriegs-Völckerin venen Hertzogthumbcn Gülich und Berg gestanden / oder ihren Durchzug dardurch genoh-M /auch ein zeitlicher Hcrtzogzu Gülich und Berg mit eben so viel / oder auch wohl mehrerenKriegS -VölckerzuRoßunoFuß / als D. L. zur Zeit seye versehen gewesen : so seyen dan»M damit die Astliche Haußer / und Rltter-Sitze niemahlen bileccirt worden : Gestalt danauch D- L- seldstennewl-cher Zeit/als die Frantzösische'/ l'urcmsche und vuralstsche Armeenim Hertzogthumb Gülich und Berg gestanden/und durchgezogen / den Adtlichen Rttterbürti-gen keine Reutherey zu veseniion ihrer Häußer dargeben / sondern dieselbe von den Fran-Mischen die lebendige 5a! va (Zuarälen thewr gnug hätten reclimiren/und bezahlen müssen: undließen D. L. nicht allein die Schlüßer / und feste Oerther / sondern auch so gar diejenigeMliche Häußer und Sttz/so einiger Defension nicht Kattanc , und als durch die vorige Kriegrmmrt /und abgebrant / mehrcinem Hoff ohne Mauren und Graben / als einem festen Orthgleich sehen/ wan sie nur einem von den klagenden Landständen von Rilterschafften zugehörig/mit Reutherey belegen und occupiren : wiewohl auch zur Zeit keine /^rmee selbigen Hertzog-thmben dergestalt nahe/daß darab die imparronirung der festen Oerther/und Schlösser zu-besahren/auch außer deme die feste Oerther/wan es ja solche Meinung haben solte / und in catü>necellirariz nicht durch Reutherey/ sondern vielmehr durch Fuß-Völckcr clefenclitt werden mü-ßen; es ergebe sich aber D- L. imemivnchaß sie nur die Landständ durch solches Verfahren zuUnterschreibung deß Keceß ttingkn wollen / klärlich daher / dieweilen darauffverschiedene/welche proprer laanc vim conunuam, merümczue jullistimum 5rarÜ5 öc forrunarum s wiewohl siesnre Lc polt aÄum cle vi majori Lc meru coram dlorario I^ettilauz acl conservanclum jus
luum prorekirt ) die novam l.ezem zu unterschreiben gezwungen worden / der Last abgenohsmen/und den übrigen/so den i<eceß noch nicht unterschrieben / zugelegt worden - dergestalt/daß ihrer einige nunmehr über 100. 12.0. i zo. 140. 150. Reuther auff den Häußerenligen hätten/ welche darauff unerhörte lnlolenuen verübten / und alles in Grund verderbten/auch nunmehr von D- L- an dem Vögte die Orcke ergangen seye / daß dieselbe von denenAdtlichen Häußeren / worauffzu Verpflegung / und Bezahlung der Soldaten nichts mehrvochanven/vie^sobilicn/gesäete Früchten mit sambtden Ländereyen Stuck-weiß verkauffen/und auß dem Kaust- Schilling die Soldaten verpflegen/und bezahlen sollen/ mehreren Inhaltsder Beylagen Ur.v. und solches alles allem der Ursachen / daß sie ihr habendes Recht durchürdtntlichen Rechtens Wecgaußzuüben suchten ; mit allerun/erthänigster Bitt/Wir dero-rvM gnädigst geruhctcn/D- L. in die oberwehntem Unserem Kayserl. proreÄono einverleib-te Pm zu erklären / und andere nothlürfftige Hülst Rechtens wieder Dieselbe mitzutheilen/maßen sie auch erlangt / daß nach reiffer der SachmErwegung wider D- L. diese UnsereKayserl.Orarion hkut claro zu recht erkant worden.
Heischen und laden demnach D- L. von Römischer Kayserl. Macht/auch Gericht-undRechts-wegen hiemit, daß Die innerhalb den nechsten 2. Monathen nach instnuir-und Ver-kündigung dieser Unserer Kayserl. Ladung anzurechmn/so Wir Jhro für den ersten / anderen/drittm/leM/und endtlichen Gerichts tag setzen / und benennen perempwrie , und obwohlderselbe kein Gerichts-Tag seyn würde/den nechsten Gerichts-Tag hernach an Unserm Kayserl.Hoff/welcher Orthen derselbe alsdan seyn wicd/sclbst/oder durch ihren gevollmächtigten Anw.erscheinen/zusehen / und zuhören/ Sie wegen oberzehlten Unserm Kayserl. l>roreÄorio zuwiderverübten Gewaltthaten m die Psen demselben einverleibt gefallen zu seyn / mit Urtheil undRecht zu erkennen/ zusprechen/und zu erklären : oder aber erhebliche Ursachen/da Sie einigeWen / warumb solches nicht bescheben sollk/dagegey in Rechten vorzubringen / und endli-chen Bescheidts/und Erkäntuus darüber zu gewarten.
Wan D- L- nun kombt und erscheint alsoan oder nicht / so wird nichts destowenigerhittin auff deß gehorsamen Theils oder seines Anwaldts anruffen/ und erforderen in Rechtengehandelet/und proceclirr, wie sich das semcr Ordtnung nach eignet / und gebühret / darnachwissen D- L- sich zu richten. Wien den 26. ^unü 167z.
Decvewm (iXiareum in ?unc5to
ER Römischer Kayserl. Majest. Unserem Allergnädigsten Herrm istm Untettha-nigkeit reserltt worden / was bey Demselben die Landstände beyder Hertzogthum-ber Gül.ch und Berg gehorsambst klagend angebracht / wie daß nemblichensieanLvl!e^irungderzul?losL^uirung ihrer wider deß Herren Pfaltz-Graffen zu News
Bbl> t bürg