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Römischen Kayser/N constrmirtec l^nion unbeernträchtiget lassen / und alles was dargegknvorgenohmen worden / wüderumb auffheben wie auch die eigenmächtig und cinseithigangestelte Werbungen/und Srewr-Außschreibungen/außerhalb was dero (^ommAem mpun(A(ziecutttatt5pub!icXauff0km Reichs Tag betreffe/ Krafftder Lantags-AbscheiO/^L-Versalien und Vergleich aisodaid ad-und einstellen der Imp^ranten 57nckicnm zu seinkknDienst / auch zu dm Landtagen und Landtags-Handtlungm frey und unbeeinträchtiget acl.mirrircn: die Landtschafftsc^tla eröftenen/und die Gelder aä cleümaroz uluz verwenden lüffm:
auch in den übrigen Klagten die Landtstände gegen ihre ?rivi!egia ,ÄitherkommLn / RechtundGerechtigkeit / wie auch erworbene klanäara , ketclixra , proceÄoria und res j^icjiLaraz nicht be-schwüren solte / gkbührendtinsmuirt worden seyeder Hoffnung / De. Ld. würden solchengehorsambst nachgelebt haben : daß doch Sie dessen ungeachtet ihnen imgerrantcn anbefohlen
hätte / alle ihre bißher erhaltene l<escripra,I)Lcrera und vnion in OriPnali zu exnaclircn / und
denselben sämbtlich/wie auch ihrem vonaiters hergebrachten jnramenrv racimrmrariz zu renuncü.ren ; und als sie sich dessen geweigert / ein öffentlich Läi^um ^nionis öc jnramenri cass^n.rium an allen Kirchen und Pforten der' Statt anschlagen lassen / Hernachmahls aussdem letzte-ren LandtagihnmwiOerumbaufttringett wollen : Erstlich von Mamemo raLirumirarü zu rc-nunciiren und gäntzlich abzustehen.- zweytens das vetcripri0N5-5äi<I vollziehen zu lassen: drittensdie Fürst!. Räthe zu den Landtagen oder Landkags-Handtlungen zu -lämirrixen : viertens den^rarum omnium Lreälwrum zuecliren : fünssttnS sich der t^nion gäntzlich zu begeben : skch-tens keine Lonvenriones zu Fortsetzung ihres Rechtens/außer dero Wssen und Willen/oderzum wenigsten Eröffnung der Ursachen/mehr anzustellen: Siebendms sich der funum dacizöearmorum,tcxäerum,öccol!e(Ianäi , als Viel sonsttN die Jura V0N dM privileZiid'parri^Juclica-tt5 LXsarei8,nec nou paÄis öc Kevertalibus clepenclireN/gNNtz UNh omuimocle ZU btgebtN. Und
wie sie nun dieses alles nicht einwilligen können / so hätte doch Dr. Ld.zuwegenbragt/daßdie Stätr die geschworene ^luion sich von ihnen lsp.irirt/ derentwegen sie von dem Landtag da-von gangen/außer etwanem oder ander an Bergischer Sktthen/welchen De. Ld. zu bleibenbefohlen : zu diesem hat Dieselbe Räthe/Amptleuth und Kriegs-0Kcier beruffen/und ihnenein Loucexr rlovTlegis funclamenraliz vorgelegt / welches sie auch auß Forcht ihrer Dienstenentsetzt zu werden unterschrieben ; maßen dan der von kougarär, und kfomgetcb von Rurichmir der Ursachen ihrer Dienst und Ambts-Verwaltung entlassen worden/dieweilen sie biß äarodie privilezia parrilL zu manurenirm htlffen / und in demselben Begehren Nicht einwilligenwolten- zu dem kommen/daß auch D. Ld. ihre von alters/und mehr als hundert/und zwey-hundert Jahren hergebrachte JagenS-Gerechtigkeit durch ein Läi6Wmde.n i i.^iami1670. allzusehr limirirt und inbibirt/mit Verbieten Hundt und Büchsen / und nur in gewis-ser Jahrs-Zeit zu jagen ; und odwohlen dieses durch oberwehntes Unssr Kayft?!. l<escriMn^arirorium abgethan set)e / so hätte sich doch zugetragen / daß/als dessen von 5pielz sein Jagt-Hundt in den nechst gelegenen Busch abgelausten/D. L- ihn von 5pietz alsobald umb fünfftzigGo!t-Gü!den gsstrafft/und seiner Jagen-Gerechtigkeit verläßiget erkläret: und wiewohl her-nach Dieselbe auff sein Anlangen die Straff nachgelaßen/so hätten Sie ihme doch das Zagennicht anders als ihrem in Hnno 1670. publicirten LäiÄo gemäß erlaubet / und zwar mit wider-hotter Vedröhung der gäntzlicher privaciou daftrn er solches überschreiten würde ; so hättenauch D. L. Räthk/Kmgsosticier und Ambtleuth/sambt den Stätten/welche sich achDerselben Seuh gewendet/sich deß Gewalts angemaßet / daß sie obbemelten Freyhm. vonVonZarär als Gülischen Landtags-vileötortn / und da keine andere Vire6tvrcznochl)e^imtt/noch der Guiischer 5^äicu8 da gewesen/ bey seinem vire^orioabgesetzt/ und wolle nunmehrvon D- L. wie auch gedachte Dero Räthen / Kriegs OKcieren und Ambtleuthmalsanae-maßenen bandtftänden von dem Gültschen Pfennings-Meisieren dvrnelivderg die Quittung von denen ^nn» 1670. annoch vorhanden gewesenen Gttderen/ wklcdedieOepmirte erhoben und zu deß Landts Nochtmfft/ Vermög Vergleichs äe äuno 1649.W25.ten 5eprembri8 verwendet / scharffabgefordert worden skye : dergestalt / daß man achden Verweigerungs-Fall bky der Statt Cöllen dessen Personen Außliefferung gesinnen zulassen/auch lassen ; auch ihnen als sie dasclbsten zu erstbesagtem Cöllen zu veüberimng undferner prosecmion ihres Rechtens vcrsamblet gewesen / ein solch scharffes LäiNum incimirmlassen / und sich aljobaldt voneinander zu geben befohlen : also daß sie sich der Lxecmion anLeib und Lcben/Haab und Güthcren beförchtcn müssen ; maßen D- L. auch an mchrgemelttStatt Cölln geschrieben hätte / ihre Zusammenkünssten nicht zu leiden sondern dieselbeforre manu zu verstöhren; in welchcszumuchen aber die wahre Gülich und VergischeLandttstände einzuwilligen nicht schuldig seyen / sondern dieweilen es dabey nicht geblieben / son^mobbemelter Pfmnings-Meisier von seinem Olkicio Wff>en^irt / und ihme alle AußgaadundEmpfang zum höchsten pe^ucütz der Güiich-und Bergischen Landtständen mbibirt
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