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dcmii KeveMis abgehaltenen Landtags/
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ON Gottes Gnaden Mir Wolffgang Wilhelm:c. Thun kundt / nachdemUns Unsere liebe gmewe Räthe / R'tterschafft/ und Stätte unser Fürstentbumb„ Gülich und Berg verscheidtliche fteywilllge Verehrungen/und Stewren z«r gemer»«er^andts-VIochturfftmUnterthänigkeit gewllliget/ unddarumb diesen unse-ren Schein Ihnen gnädigst mitzutheilen gehorsambsi gebetten ; Als bekennen Wirhiemltfür uns/ unsere Erben und Nachkomblingen Hertzogen zu Gülich/und Berg / daß solche frey-willige Verehrungen und Gcewren bemelt. unseren Räthen / Ritterschafft und Stätten/ihren Erben und Nachkomblingen an ihren habenden Privilegien/Freyheiten / Älthei kommen/Gewonheiten/Recht und Gerechtigkeiten jeyo / noch in künfftigen Zeiten nicvt^/^.ren /noch in Lonse^uentz gezogen werden/ sondern dieselbe m ihrem Wetthund Kräfften ver-bleiben sollen ; dcb' zu Uckundt baben wir für uns/unsere Erben und Nachkomblingen unsermSiege! an diesen Brich thuen hangen. Geben Dußeldorffam^o-Augusti
Wolffgang Mlhclm>
I<everlali5 de 2z. 8ef>tena1)rjZ 1649
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ON Gottes Gnaden Wir Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graff bey Rhem/ze.Thuen kund / nachdem bey setz gehaltenem Landtag unsere bebe getrewe Räthe/-«57-. Ritterschafft und Stätte beyder unserer Fürstenthumber Gülich und Berg nicht al-lem für uns selbst / sondern auch wegen allerhand! Außgabm eine sichere SummaGelts/und darneben Gülischm Theils unterthanigst gewllliget/ daß diejenige fünffzehen tau-send Reichsthaler und siebenhundert ungefehr / welche die Wohlgebohrne unsere bebe vo.rorbea von Rollingen zu Meilberg und Walmermgen wegen Beschuldigung der Güter zuLintzmichin I^ovembli Z647. an unser Haubt^Gericht Gülich äepoml't hat / daselbstsetz erhoben/und zu verglichenem Envt angewendetworden / alsoauchdaß wir nochdarnebmdie Summam von acht tausent Reichsthaler auffLrecstc-oder mit Verstrickung unser Cam-mer-Güter sollen auffnehmcn mögen / und daß so wohl setz angeregt ve^ostmm.als bemckeacht tausent Reichsthaler von uns mit Vorwtssen/ und Bewilligung unser Gülischer Landt-siänd helnechst dem Herkommen gemäß außgeschrieben/rc^nirt/und auß gemeinen Mtelenwider erstattet werden sollen; Jnmaßen bemelter unser Güitscher Landtständ uns derowegenheraußgegebene Bewilligungen und Erklärung nachführen/dawbdie eine wegen deß v-pollüzu Gülich hinder das HaubttGencht dajelbjt an Statt der Pfenningen (leponitt worden;und dan uns selbige unsere Gülische Landtständt darauff gebelten / daß wir ihnen Vermög deßHerkommens einen Schein cienvnprXjuäic.vacic)priviIcAil8 gnädigst ertheilen wollen ; Mbekennen wir hiemitfüruns/auch unsere Erben / und Nachkomblingen Hertzogen zuTülichund Berg / daß solch freywillig von ihnen verwilligte Stewren obgedachten unseren Rälhm/Rikterschafft und Stätten/ihren Erben und Nachkommen an ihren habenden privilegim Frey-heiten/Älkhk't kommen/und Gewonheiten / Recht und Gerechtigkeiten nichtpl-Tjulliciren odernachtheilig seyn / noch zur Lonsequcntz gezogen / sondern dieselbe in ihren Werth und Kmff-ten verbleiben / also auch vorgemelte zu Gülich erhobene fünffzehcn tausend siebenhundertRttchsthaicr neben den acht tausent Reichsthalcrvonuns mit Vsrwissen/ und Bewilligungvsrgcdachrcr unser Gülischer Landtsiändt htrtikgst dem Herkommen gemäß i-eparrirt / außgt-schriebcn undauß gemeinen Landt-Stewren wider e-starm werden sollen. Deßen zu Urkundthaben wir unseren Siegel an diesen Brich thuen hangen / geben Düßkldoch^rmo 1645.den 2.Z. 5e^rembrtZ.
(P.8.)
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