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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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(Ü0j)ia ^cversaÜz cle zi. ^sulü 1666.

DN Gottes Gnaden Wir Philip Wilhelm Pfaltz-Graff (l'ü.) chunkundt/ ^s.zzLnachdem bey dem zu Dormagen gehaltenen Landtag unsere getrewe liebe Landstandevon Ritterschafft und Starten beyder unser Fürstenchumben Gülich und Berg / unseine sichere Summam Getts/auch dabeneben unterthänigst eingewilliget / daß unserM)vorhergangcner beliebter k<ecluÄic>n annoch in Diensten bleibender Mtlitz i j.dompa--amenzuFuß / und7-^0.Remberund Dragoner vom 4-ten künfftigen Monaths AugustsUmrechnen /biß auffanjtchend^icli^liz der Unterhalt gereicht werden solle / wie solches allesver darüberaußgefertigter Landtags^Abscheidt mit mehreren nach sich führet; und dan unsdieselbedarauffunterthanigst gebttten / daß wir ihnen Vermog deß alten Herkommensein Schlinge non j)r-LjuckcÄN^0 plivilegiiz gnadigst Mittheilen woltcn ; Als bekennenwirhiemitfür uns / unsere Erben und Nachkommen Hertzogen zu Gulichund Berg / daßsolche von ihnen freywillig beschchene tLmrvilligung und Unterhalt/obgemelter unserRitterschafft und Stätten / auch ihren Erben und Nachkommen an ihren habenden privilo-M Altherkommen/Gewonheit / Rechtund Gerechtigkeit nit pr-xjucllciren / oder nachthei-lig seyn/noch in dvnle^uentz gezogen / sondern dieselbe in ihrer Werth und Kräfften Versbleiben sollen, deß zu Urkundt haben wir dieses kevcrlale eigenhändig unterschrieben / untzWser Fürstlich Jnsigel daran hangen. So geschehen Bemath den 5 r- Julii 166^.

(1.5.)

Philip Wilhelm.

Keverlalis eie ^nno I667.

ON Gottes Gnaden Wir Philip Wiihelm.?e. :e. Thuen kund/undbekenuen 5 ^hiemit / demnach bey dem allhier gehaltenem Landtag unsere gerrewe liebe Landtsstände von Ritterschafft und Stätten beyder unser Fürstenchumben Gülich undBugüne gewisse Anzahl an Mannschafft zu Roß / und^u Fußzudeß Vatterlandts Oefen-iionanzuwerden/undauff^. Monachen zu umekhalten / benebens auch eine gewisse SummMcnm conämonibu5öc mc)6l8 unterthänigst eingewilligt / wie solches alles der darüberaußgefcttlgttr Landtags-Abscheidt / und Kep^mionez mit mehrerem nachführen ; und danunsdieselbe daraustgehorsambstgebetten/daß wir ihnen Vermögdeß alten Herkommenseinen Schein äenon piP?ju6icÄncl0 pnvilegttZ gnädigst mittheilen wollen ; Ais bekennenwirhiemitfür uns/unsere Erben / und Nachkommen Hertzogen zu Gulichund Berg/daßsolche von Ihnen beschchene freiwillige iLmwilligung obgemelter unser Ritterschafft/ und'Stätten/auch ihren Erben/und Nachkommen an ihren habenden Privilegien/ Altherkommen/Gewocheit/und Gerechtigkeit nicht prXjuäiciren/oder nachtheilig seyn / noch in donteguentzgezogen / sondern dieselbe in ihrer Werth und Kräfften verbleiben sollen- dessen zu urkundthaben wir dlß keverkle eigenhändig unterschrieben / und Unser Fürst!. Emsiegel daran hawAnlassen-nx

(1.5.)

Philip Wilhelm.

^remAeQ8

AcvetiuIlZ 14. 167z.

DN Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm Pfaltz-Graff bey Rhein (7ir.)Thuen kund? / nachdem bm jch alhier gehaltenem Landtag unsere getreue liebe Landt-stände auß Räthen/Ritterschaftt / und Stätten , beyder unserer FürstenchumbenGülich und Berg uns emegewzsse Summ Gcltsunttthänigst bewilllget/wie solches

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