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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Ebttl wenig suKrsßkrt ac! lmncce casium die visizosirio deß inkrumenn pac»8, novilsimi^essüs lmperii, öc La^itularioniz L^lereX; da» jenes lalvjrt die ^sura Zramum Lc subcilrorumprovinciülium §. 7^0 ^ und Wird dtk Biticht-

Geber in Ewigkeit nicht darthuen können / daß Stande auff die Landts- Fürstl. nropvü-cionez jemahlen dasjenige / viel weniger mit Undescheidenhtit geweigert/ was mir eini-gem Recht von ihnen zu erwarthen gewesen ; sonderen im Gegentheil der c-Nculuz un-trleglkch ergeben/ daßwohe sie in dmen Jahren 1718. und 1719- viermahl hunderttausend ^hti. jedesmahl iub cei-ri8don<iirionibu8, und dardmch mehr dan dreyfach größe-res czu-mrum, als auch nach dem jüngeren Reichs - Abscheid/ und Kayserl-WahlUnon von ihnen zu erforderen gewesen / erweißlich eingewilliget haben; dannochaberSe- Churfürstl. Durch!. zu Pfaltz sich damit nicht vergnügen wollen/ sonderen auß eigen-nütziger Anleithung Landt-gehaßiger Leuthen jedesmahl ahn die dreymahl hundert ran-send Rhcl. mehr/dan verwWger worden / eigenthätlich außgeschriebrn / dergleichenauch im Jahr l72.cz. so gar abthue ulla jNTvia Lvnvocsrione, muirü MMU8 Lvnlenüi 8cz-ruum gantz einseitiger Außschretbungvon siebenmahl hundert tausend Rhel- abermah-len verrichtet haben-

Wan auch der Bericht - Stellet mit dem aääucjrten Kxecmionz - k(ecesi auff denbekamen Nür:enbergifchm abziehlet/ so verfehlet er sich hierm eben/ als wie in obigenReichs AbschcidM ; angesehen darin kein Worth von Bedrangung der Unterthanen /viel weniger der M0ÜU5 Lxecurionis pisescribwt ist/daß selbige/die in letzterem Krieg all dasIhrige dargebm / mjetzigem Frieden ein gleiches thuen/und wan solches xroprei excez.tu8 colle^arum nicht vermögen / als dan Mit Compagnien oder ganzen Regimemerenswieleyderdie Gülische erleiden) überzogen/und völlig außgeftessen werden sollen.

6rum weiset man dM(^onciMen obruck aci Llcer.o^c. Z.t7bi air: ^clanü-ZM c>pe- ram, ne sie^e l'übucum contern necesie sie, absic eliam ViolenÜÄ, Lc ^ualio locum ^irici^em

7WUM fetten Stände gewünschet / daß hierauff zu antworten kMübrigetgewe-sen wären; Es haben aber Se Churfürstl. Durchl. beym Anbeginn dero Landls - Fürstl.Regierung von randt- Ständen in BehueffJhrer herunter-Reiß auff Düsseldorffi wo-mit jedoch die Gülich-und Bergische Landen biß auff die heutige Stunde annoch nichttrfrewet worden) fünftzig tausend Rhrl. empfangen/ und wie oben geklaget/ in de-nen Jahren <7l8.öc l7ly. neben denen bedingltch verwilligten schwären Summen (wo-durch alle Erfordernufftn/ welche Landt-Ständen mit einigem Recht und Billigkeit /auch nach der genawestcr Reichs - Lonsiümionz - maßiger Außrechnung nur immer ahnge-muthtt werden können/ dreyfach zu bestreiken gewesen) annoch jahrlichs über dreymahlhundert tausend Rhtl. erhoben; ob aber diese zu der Reyse und Kecheötlve über diewahre Landts- Nothwendigkeiten willkührigre^nirte Gelder sclcMmSeremlsiml, oderaber in den Sackell deren verahnlassender Raths-Geberen eingegangen seyen? davonhaben Stande die ihnen sonst gebührende Berechnung biß annoch nicht erlangt.

8vum Ist leyder wohl zu bedawren! daß die Keverlalia über die Freyheit / undPrivilegien der Ständen und Unterthanen nur für emeblose alt übliche prsecamion

außgedeutet werden wollen; und erhelletjhierauß deß Schrifft - Stellers gu-ter Glaube / wie getrewlich das jenige / was denen Landt - Stauden bey denen Landta-gen undsonsim zugesagt/und versichert wird/gemeinet seyewie aber der Vergleich vomJahr 1649. xoü imram pacEmXVettjZÜaliT (daraußder Lon^ienr VeNtN LüNdts - RM-teneinen so ungemaßcnen Gewalt zuschreibet) getroffen/und darin außtrücktich verabre-det worden/ daß die Einwilligung. ohne Uneerschndr/zu was für B ?hueff selbigevon Ständen erfordert werde / dem alten Herkommen gemäß/ auff ordentlichen Land-Tag von denselben begehret/ ihnen auch freywillig zu thuen gestattet/ die Unterthanen a-ber (wie daSkeversiüe vom 25. k^rm 1652. ferner besaget) mit keinen eigenthätigenAufflagen und six^ivnen/ ohne der Landt- Ständen vorhergehende Bewilligung nichtbeschwärt werden sollen/ soaussert sich die ungezwungene Folg von selbstm/ daß auch diekeverlälia dahin sine ulla ^iüinÄiaue zu verstehen seyen; und damit der Bericht^Stesiler abermahl überzeuget werde/ wie gefiissentlich er hierunter handele / und daß denenGülich-und Belgischen Land-Ständen keverialla auch in lpecieüber die ^0

geleistete Stewren ertheilet werden / so füeget man ihme deren eins hiebkp/d^.io6. da im Jahr 1489. der Hertzog xvilbelm zu Erledigung deß zu Brüggtt! in

Zlaudercn inGefangmschaffrgesessenen Römischen Königs hingezogen/ und deß Msdie Land-Stände eine Geld.Gisst verwilliget haben; noch ein anders vom Jahrtt.107. - 546./"^ ». 107. welches wegendervonLand-Standen zur.Türcken- Stewr beschehe-ner Einwilligung denenselben wiederfahren. irem