>> . ^Gi"'ü
^iil
Ä
^Ä>. '
- - '
' ?d
""»tz
^
''' >
'71^M '
' '-MWhUW
.-Ä-»5
t>s.!00.
IOI»
I^.ioz»104«I^.I04<°dl. !v)»
. X 49 X .
Gack ist / daß durchgehendts im Heyltgen Römischen Reich die 5raru8 pwvmcialez dasLaridt repra-lenrittn / und m allen die Landlfchafft betreffenden Begebenheiten bey demLandls- Herm für die Untertanen das Wort zu reden haben.
Wegen derGülichmnd Belgischer Landtständen aber in Hecke, bestärcken es unter ande-ren die im Jahr 1425.zwischen Herzn Kubrecliren Hertzogen zu Gülich/ und der Statt Göl-ten - und wiedcrumb im Jahr 1467. zwischen Herzn derkaräen Hertzogen zu Gülich/und sel-biger Statt errichtete Bundtnüßen/taut deren Anlagen lub dl. 100. Sc 101. in ckÄulüIis concer-nenübus. Ferner die zw-schen Kayser dack dem Fünffren und Herzn Wilhelmen HertzogenmGülich-^nno 1545.den x.ten Manual iiauffgerichtett6s»co^,/»,rekznre clauinla concernenresubdl.io^. Irem die zwischen Herm ^ibelmsHertzogens zu Gülich Tochter Fr. ^rjz, I^.iox.und Hrtzogs Mannes vondleve Sohn / auch Hcrtzog ^ohan genant ^nno 14^6. getroffe-ne ^^^^rcncireclaululärumcvncerncnrium iubt^. loz. 104» !remdle tLrb-U>,,o»
von selbigem Jahr juxra acjjut.ckum 5ub dl. 104z. Iren, die Märckische oder Vranden*bmgiscde vom Jahr 1572. jnxrä dlausulgsconcernenrez luddl. 10 5. als welche die
Landen und Unterthanen der Htttzogchumben Gülich und Berg betreffende Handlungenund andcre dergleichen mehr zu Erlangung ihrer völliger Gültigkeit von denen Landtständenals co^»/^ten offentiich mugtthängtt/umcrschrtkben / und außgefertiget worden.
^ci Hieraufflass r man den vslolclum^c. antworten / und stehen die jenige/welche zu denen Gülich und Bergischen Landtagen ^Mcirt/ ins gesambt in Kayser-König -Chm-und Fürst!. Staats-und Kriegs-Dtenstm/in Ertz - und Hoch-Stiff-ttren/ in Teutsch und Malthäißer Orden/ und in andermerbahren Aembteren und Ge-walt/ohne Emelk^it zumelom/ allerdings unverweißlich; wollen auch darumd Ihredem ggsten Lands' Fürsten / und trewen Gülich-unvBergischen Hertzogthumben schul-dige T rew / Evffcr und Vnjtand mit dem von dem Berichlsteller eigenmüthig/ und zuJkro Churfürstl. Dmchl.eigenem / und deß Vatterlants Schaden leistenden Feder-Dienst auffdic Waag- Echaallgar nicht legen; wanaber die von demselben erdichteteder Standen dlzMearion ei- tzig und allein auff diejenige auß Ihnen vermeint ist/wel-che zu diesem Mrhöchsten DchunckjhreabgtNöthigte Zuflucht allerunterthanigst geneh-men; feye es Go:t gedanckl/ daß solche Kennzeichen bey denenselben Nicht zu finden / son-deren muß der Oncipitt ,hme anderstwohe dergleichen/oder in feinem eigenem Hirn auff-suchen-, massmsiesichgktrawmbeyaUm R>tchS-Höftn auffzutretten/ sogar auch vordmgmchtesten Augen Ew^Kavftil. und König!. Majrst.ftlbsten ihre hierunter / undsonsien führende doncluire Fußfällig zu jnti .tieircn.
^rium Das denen Land-Ständen in domiriiz zustehendes 55, jffhierobm überflüssig befestiget/ undhabendie Gülische Landt-Stände die Unterthanenschon vor deme re^Xle'.mt / ehe dte Landen von Gütich und Berg beysammen / und zuHertzogthumben / wie sie anjetzo ftynd / erwachsen gewesen. Es ist auch keiner von de-nen Mterbürtigm/ w.lcher mchlso nennende Adeliche Hofe besitzet/wovon dle(T"otAcolomca in den Landts - dolkck n conciibuirt wird / also / daß kein mit Vcrnunfft undBilligkeit begabter Mmsch denen Ständen f wohe es auff Gelt < p^ümones ankombt /yndsieüber deren Einwilligung ihre dommal-donsukZrionez pflegen/ unddarmste sowohl besagter Massen / als auch die privar domribuemm das Ihrige beyzutragen habenschlechthin ein 55, wird zueigenen/ das^/v«^ aber cvnrrscllciren/ vtelweniger abstricken können.
^ Sc 5rum remi^irt man sich dieserthalben aä suprz cle^uÄa, und den vorlaufftgenGegen - Derrche; und muß die hiebey angezogene vier Reichs Abscheiden der Bericht-Mrmeinem ^mkore glückl ch beysammen erwischet/ und alsonach der R'yhe außge-schnebm/weither aber nicht nachgesehen haben/ sonstm er gewiß gefunden hätte/ daßsolcheaä ^>rX5i.nrem mareliam inap^Ilc.ibel wären; zumahlensie von nichts änderst/ alsvon Türckm - Hülst redenjedoch ferner darauß zu beobachten ist / wannehe annoch de-nen Reichs-Ständen obgelegen/ die vorgefallene onera auß ihren eigenen Cammer-Güstheren/ohne Belästigung Ihrer Unterthanen/allein zu bestreiken / und umb welche Zeithernach die f^culrär/ Slewren« und Hülff- Leistung von ihren Untergebenen zu gesinnenerst aussgekommm; dabey aber denen Re:chS- Ständen auch die Schuldigkeit und Er-innerung deutlich eingebunden seye / daß sothane Hülff denen Unterthanen zuvordnsteigentlich und außtrücküch kundbahr gemacht / ihre Armuth / auch sonsten nnt Abforde-rung der dvnrnbuüonkn bedacht werden solle; mcumbirt also hierauß dem dvncipiemettdieProb/ daß diesen Reichs-d»lMrmionen gemäß denen die Gülich-und Bergischeklnterthanen rcpeXlenrjrcndm Landt - Ständen die eigent s und außerückliche ^erkütldi-gllngdtssen/ was^bilm^env v^ldirculo >^t.!bpba!icc) beliebt/geschehen seye»
Nnn Ebm