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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Mm Freyheiten und pnvilcgus zuwider mit Abschreibung der Siewren eigenmächtig undöhne der Ständen Bewilligung/ oder allenfals vle Odcrrichterliche Maaß wedung nichtdardurch gerauschtt werde. 5uti^Zame marerlalBsanöto Lernarclo ,Kegem?r2ncorum , neiwpeälar (Concilium, ditce veibis Äclmoneure!

(^oUi^irur Concilium , Lc czuiä in boc clerrabirur k<e^iX Zlvrjze, unlicanbuz ?

2 .55.

Ics, m k^c omniz usu mag^öcl-eZibuz smZuIzrum provinciarum Imperiorümtzue, ^uälnjure commum A ^eneraiibus polnicis rarionibu8 clijucliezti ciedeanr»

^uxra Lesolci ^ /«>-. 5. 9. ». z.

Weshalben auch der 5eckencjorü 'ln oberwehntem l^ra^r noch dieses schönes monirum?.. deß zweyten Theils 5. t 9-/>^ 7. hinterlassen hat:

5, die jemge welche auß denen Lommem^us von Furftm-oiechten vermeinen/man müsteallcS2, über einen Leisten schlagen , haben sich hubey wahrzunehmen dan es folget nicht aller und last sich nicht allerwegen eine solche Bottmäßig.

,d keil einführen / wie man sie in den Bücheren m ampliillma formä von müßigen Kuchenbeschrieben findet.

Nach diesem also unumstößlich angelegten Grundtfest / hat der Gegen-doncipik sichoperose bemühet / selbiges durch verschiedene vermeintliche An-und Einwürffe zu zerrüttelm;auff daß man aber alle Unordnung vermeide / und dasjenige / was zu Befarbung deß eigen-mächtigen Außjchreibenö auß allen Wmckelen hergelchnet und im Schatten vorgewählet wor-den / von dem jenigen / so bloßhin deß Benchlstellers wider die Stände gehende Gcmüths-Bitterkeit an Tag/sonsten aberzu fothanem einseitigen Verfahren / weder kalt weder wMM / rechtlich absönderen ; Als werden erstere hiernach gesetzet / mit dem Vorbehalt/dieandere separarim außzuziehen/und den alienthatden hervortringenden Jmhumbund Unsuegklärlich zuiemonstmen: 2- .

Und schreibet der Bttichts-Verfasser chne Schew in den Tag hinein.

1. Es waren die Landts-Unterthanen dem Landts-Fürsten^^"^. denen Ständenaber im geringsten nicht Mciirt. ^

Die Mlich-und Bergische Landtag von keiner Nutzbarkeit»

Z. Dte Länbtstände auch weiter nicht/als nurzu einem 2/0?- hingegen aber

4° DieLandtS-Fürsten / Vermög deren Reichs-Abscheiden vom Jahr 1557. §.49.5556.H.4I» ^76.§. I I. 1582.-5. 16. und deß Oßnabrücklschen Frievens-Schlußsrr. 8. weniger nicht per novilsimum K.ece8tum Imperü §. I Zv. und der Kayserl-Wahl-dapirularionen zu dem jure berechtiget ; dannenhero auch

5. Wan denenselben die behöuge ^xigentz ohnbescheiden verweigeret würde / wohlbefugtselbige von denen kenitentm nach dem Lxecutt0N5.k.ecess,und anderen Reichst Satzungen er-zwingen zu laßen. Dan

6. Der Cicero pro lcZ.^lan.kacuirte : pecumam publicam cste rerum Zerenäarum bler-

vum.

7. Seye unerweWch/ daß bey jetziger Landtsfurstl. Regierung pronMmi etwas seye gefordert / oder coüeHirt worden.

8. Thäten die von Landtständen beygebrachte nichts relevirm / noch einigep^«ecv/7/t<»r^«//'«^c,>betresfkN ; sondern

9. Der im Jahr 1672. err.chteter so genanter Haubt und im Zahr 1675. varauffge-folgterram^uam nova lex pra^MÄricaalledteßettigt Anlagen 2 num.A.blßFt.austheben ; Feremüimo aber

10. Die Befuegnus geben/ die Landes Nothturfften/wan Stände darzu erklecklichnicht einwilligten / aurboritauve außzuschteiben; zumahlen

i r° DaLercnillimuz sich deßsals perpIurimosrepettros aötuz inpostelllone fÜNde! ÜNd ob»zwarn

1^. 5ereniMmum nicht angienge / was 5t2M5 in ihrem libello ü^er die unter vocherigtt!Regierung erlittene Betrangnüßen eingeklagt hätten/so könten doch

! z. Deme ungeachtet die in dem aäverlamischen Sraru^ «««. X z. äeÜZnirte KxiZenli»geringer nit/als mit sechsmahl hundert tausend Reichschaler bestritten werdetuc.

autemexLontrariorumjuxra 5e postcorUm rÄtione verlras Ke juNiria dzul-e tznrö msZszLlucelLzr , so wird darauff der Ordtnung nach allerunterthänigst erwiedert / Lcczuiclem

^ä primum : Was für Kelariou die Gülich-und Belgische Unterthanen an die Land!»stände tragen ? braucht keiner sinnreicher Abführung z indeme es ein allgemeine btkantt

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