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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Mur-Söllnischcr Landtags-Abscheid cle dsco Lonn 2. ,X^riIiz 17:1»

Emnach der Hochwürdigst^ Durchleuchtigster Fürst / und Her! / He,! Zoseptzdiemenc > Ertz-Bifchoff zu Cöllen/ deß Heyllgkn Römischen Reichs durch lralienErtz-Cantzler / und ChursmWc.!(. Sichgemüßiget befunden, gegenwärtiger'Landls-Nothwendigkelten halber dero sämbtltche löbliche Landtstände m,l Vor-wissen und Belieben dero Würdigen Thumd-Lapirulz ,n hiesige dero Keltäem2-Stattvonn auff den dritten abgeloffenen Monaths zu beschreiben / denensiiden auch dieabgefajte propoimons-punÄa mündt-und schriffllich vortragen / und darab einem jedenStand eine m forma OilAinaliz außgef-rtigte Abschüsse dem Herbringen nach / zu«stellen lassen ; wobey Jhro Churfürst!. Durchleucht in höchster Perlon , sambt deroGeheim und Hoff-Räthen / von wegen eines Hochwürdigen Thumb-^pimK aber /die Hochwürdig'Hochgebohrner / auch Hochwoil und Hoch-Edel-gebohrner Cburfürsts.respeQive Geheimer Rath und Cöllmjchcr OKciÄl , He,! ^kxlU5 ^nroniuz Fürst zublazlau8iezen , Graffzu dzrxenellenbogcn , Vianclen und vier? , Herz perchnanä peopolä^nron Grass zu ttoben20Üeren 8ieZmarmZen, und XVormAen , Heu zu plä/erbach , undXX^nbnstein, Herzbienrieb ^lerinZ, Her! ^onan plem-ick Kloerz , deren Hohen TbUMb wieauch <2o !iLAtnr -KilcheN zu 8r. Gereon, 8r. lUrlcileN / 8r. C^lllen / und 8c. Lercruci m Cöllen und^rlZZpnr!;, Pwbst/Prtester/Lanomchen und Ca^irulzren / an seither, deß löblichen Grasflll»Standls verschiedene abgeordtnete und bevollmächtigte / wie gleichfats von löblicher R-tter»schafft eine zimbliche Anzahl/und löblicher Stätten vepucari, zu Ihrer Churfürst!. Durch-leucht dancknehmigen Gefallen erschienen ; dieselbe auch über den Inhalt oberwehnterp -opo.. i!rion5-punÄen ncchst deren in ihren Coüegiis beschehener reiffitcher Überlegung / auchzwischen ihnen vorgangenen ke und <Ic>rreKriontn nach Anweisung beygeheffreter derenselben' gememer k<e!arion sich hinwieder vernehmen lassen ; als haben obhöchlibejagte Jhro Chur-fürst!. Durchleucht zu gnädigster Bezeugung deroselben unabläßlicher trcwer Fürst'Vatter-licher Neigung und ^SeQion zu ihren löblichen Landtstanden / und geliebten Unterthanen/die für diesem Rheinischen ErtzSnfft anerbotten-und cmgewilltgte 8umm von vietzlg fünfftausend Reichsthaler / auff die mobangeregter ihrer hi'ebey geheffteter gemeiner Kclacion ent-haltene Weise mit gnädigsten Danck angenehmen ; und wollen hingegen löblichen Landt-ständen den würcklichen Nachtruck Ihrer unermüdeter Landls-Vätterlicl er So,gfa!t sort-und immerhin verspüren lassm ; auch die Vorsehung thun / damit die Jhro emgewilligteGelder zu deß geliebten Vatterlandts allgemeinen Nutzen und Besten verwendet--sich abergnadigst gegen löbliche Landtstande versehen / daß die emgewilligte Gelder ohnfehlbahrlichabgeführet werden ; denen sie im übrigen mit gnädig geneigtem Willen und allem Guten/auch Churfürst!. Gnaden wol! beygethan verpletben. Schließlich haben mehr HöcbstqedacbteIhre Churfürst!. Durchleucht denen Vestischen ast suäienclum öc reterenäum anhero Depurir-ten diesen Abscheidt sambt der propolmon umb denen heimgelaffenen zu hinterbringen / mitzu-theilen / und dieses an statt Landtags Abschetdts also außzufertigen befohlen, Hgimumkann denkten ^priliz 1721.

^.6 OieratU mpp.

W- Churfürst!. Durchleucht erstatten dero trewgehorsambste Stande deß Rheini-schen Ertz- Stiffts vom Thumb'.dspicul/Graffen / Ritteren und Stätten geziemmd-undunterthänigsten Danck füro«e dem Vatterlanv zutragende Landts-FmsilicheSorgfalt; und ermangelen hingegen nicht, ihre vevonon und unterthanigste Tnwjn allen Begebenheiten parriorischzu erweisen; inmaßen sie dan in solchem Absehen für dasmahlund ohne nachrheilige Folg von Vorbrmgung gemeiner Beschwärdenabstrakirt : über dieihnen angezeigte propoiirivnz-punÄa also gleich die veülzerariones angefangen / und sich vcm-nigtt haben / für alle Nothwendigkeiten s zu deren BMi^ die Landtschafft binnen demnegsten Jahr von Erlöschunq letzteren Zahls Termins der vorheriger Einwilligung anzurech-nen / denen Reichs Lonliirmionen nach/gehalten seyn maa) mit Einschluß dem HertzogchumbWestpfalen und dem Vest auffliegender zweyer fünfften Theil / und mit absönderticher An-weisung der HuorT Clen (gegen welche letztere aber em Hochwürdiges T Humb-Lapiml die ge-wöhnliche prorestzrion , löbliche weltliche Stände aber die Gegen-Bezeugung eingewen-det haben wollen) die 8umm von siebentzig fünff tausend Reichsthaler / und also pro rribuzgmmcz dahiesigen Rheinischen Ertz-Stiffts viertztg fünff tausend RetchSthaler per guzmli-per moäum subllZii charirattvi,cirra prXjuclicium Lc conseguenrizm , und gegen Außgeblitlggewöhnlicher Keverlalien zuzahlen ; allermaßen dan jktz lpeciücirte Gelt -8cimm unker dabeybemercktem Beding gezimmend-und untetthänigst olfenrt/und zu Ew. Churfürst!. Durch-leucht angestambterGemüths-Billigkeit das tröstliches Vertrawen gestelt wird / Sie wer-den M mildester Erwegung / daß diß c)ci2mum zu Bestreitung Reichs>Lonstirmion5-mäßiqer

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