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HMcumpIenanacausT cczgvmone ttgangener / und durch keinep-ecessenod?!' Vertrag Zlssftgehobener / denen dießeltig voihe,igcn exbchiri5 beygelegt-bey dero Relchs^Hofftalbs Cantz-ley auch ohne das vorhandener Odemchmiichcr Verordnungen allergnädigst erwessn/ wasgestalten mittels der Bedinglich beschehener Einwilligung von zweymahl hundere tausendReichschaler das jenig mehr dan dreyfach bettritten werden könne / was die HertzogthumbeGüllch und Berg Vermög der Reichs-donkirmionen / und Allethöchstgedachter K'ayserl°Verordnungen/ und arbirrage, Ihren Landts Herren in VelMssder Landts-Vefentior,, undgemeiner die Landtschafft verbindender Angelegenheiten zu pr-cg-ren gehalten seyn mögen ;Und dahe diesem allem unangesehen Seine Churfürstltche Durchleucht durch dero den Landt-ständen widerwärtige Räthe üngeftischtt und verleitet worden seynd / ohne Noth/und un^-erwartet-Oberrichterlicher näherer Verordnung / zu abermahliger eigenmächtiger eigen-thätlicher Aufischreibuna deß im vorigem Jahr mit gleicher ThätllMt angesetzt-undaußgcschrieben und nit ohne herbisie / ja gar militärische pxecurionen und völliger zu Grund-richtung deß geständlich verarmten Unttttbans nicht beybringlichgeweftnen <)uanri vonsiebenmahl hundert raujend Reichschaler ntrenrarivo zu schreiten / und also durch d;eThat zu erklären / und an Tag zu legen / daß Ew. Kayserl.und Catholischer Majesi.aller-gnädigste Ermahnung ausser acht gesetzt-d:e von Dkrolelben allcrgnädigst anerkennende /und an die Reichs-Constirmion5, mäßlge Obligenheit lediglich gebundene Freyheit der Einwil-ligung zernichtet / ein wilikührliches Stewr.()o-,ntum der Landtschafft Befclchs-Weiseauffgedrungen / und ohne Absicht / ob solches dem Herkommen gemäß von Landtständcnkingewilliget / so dan der Obligenheit und Kläfften der Unterthanen pwporriomrt seye / odernit ? Zwänglich erhoben ; und also der Landtständcn und deren bey Landtagen / und in Ver-trettung der Unterthanen habende gercchtsambe unter die Füeß gebracht / und vemichtigt/unddas Ew-Kayserl-und Catholischen Majcst. allerhöchstem Dienst / wie auch Obemchterlicher-äurbmirät höchstnachtheiligcs : : einer gegen Landtstände / so pro rara
6ebirX Zchilla: exiAemia? ^ ac ju?tca vires parria?,nec non juxra-imo ulrra proporrioncm vicina-rumprovinciarum. wohedasdtß-uNdandcfseithsRhemsanligkndes ErtzSlifft Cöllen indem Reichs^rricularAnschlag nowrie emfachig höher / dan die Gülich. und Bergischc Lan-den zu conttibmren schuldig / bey jetzigen Fciedcns-Zeiten / nach Außwetß der Anlagenst,bKr. ä. Ihrer Churfürstl. Durchleucht zu Cöllen/ als deren Landtsfursten bloßhin zu Bestrei- ^ ^tung aller so Reichö-als Cräyss und anderer Nothwendigkeiten die 8ummzm von fünffvndsiebenmg tauftnd Reichsthaler comübuiren / und dagegen Anwaldts Principalen unterdmen dabey außbedungenen Vorwarden zu einer 8umma von zweymahl hundert raufendReichschaler st'ch willig erklärt / und bezeigt haben ; dißfals auch an ihrer Schuldig-keit es niemahlen haben ersttzenmoch ins tünfflig werden ersitzen lassen / unkerm titklen Scheineiner ^s^o^/.Verordenung unverantwortlich eingeführt / und aü perpcruam pmxm vonden widerwärtigen Ralhsgeberen (deren mehreste nechste Verwanttn in Stewr Emfangcrenbestehet / und auß den übermäßigen Srewr^Anlagen ihren Auffkombst/ und Nutzen schöpftftn) zum ewigen Landts-Verderb gebracht werden wolle»
Wohero Anwaldts Principalen fichentlichst allerunterthänigst bitten/Ew. Kapiert, undCatholische Majest. geruhen doch vermahlen diesen thätlichen und wilikührlichen Srewr-Außschreib-und Erzwingungen durch ein gescbäipßtks lnbibirorium den rech/l-chen Halr zuMachen / und Seine Churfürst!. Durchleucht zu Pfaktz nachtrückiich anzuweisen/ daß SieMitten Jhro eingewilligten zweymahl hundert tausend Reichsthaler für das a Ktajoangehendes lind mit dem letzten April 171^. endigendes Jahrs sich begnügen / solchenEin-willigungsc^mri , wie auch nachständiger vioL^en und anderer gewöhnlicher im p.enner sps-cillcirlerNoehwendigkeiten Keparrition denen Landtständen gestatten / die 8ubä!viüon auchindenenSlätt-undAembteren / undzwar im Gülischen nachdem im Jahr ,719. vorge-Wagenm/^s^/o^len 67^W-^/o^>^uest / im Belgischen aber geschehen
lassen : mithin über die in vorherigen Jahren thätlich ausgeschriebene / und emgeb!achteGelder die bebörige Nachweißung den Landtständen thuen / fort denen Standen/ und Larr-densolchungebührlicherAnlagenhalbermkünfftigm Jahreneine zmeichige iLrstyung wl-derfahrm lassen solle-
Darüber:c.
Bw. Kayserl. und König!. tGajcsi.
Merunttttbämgst-trcw-geborfanMerGüllch-Uild Bergischcr Landtständen
Anwaldt (^corA pcrciinanä von
Kkk 5 Churs