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Abtruck || Deren || Vor Ihro || Römisch-Kayserlich- || Und || Königlich-Catholischen || Majestät || Preyszlichstem Reichs-Hoffrath || Wider || Ihre Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz || Als || Hertzogen zu Gülich und Berg etc. || In Appellations-Sachen || Gülich- und Bergischer Landständen || Pro & Contra || Gepflogener Handlungen
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Merdltrchleuchctgster:c.

W- Käyserl. Majejs. werden auß der dißseiths unterm nup allergehörs

sambst exkilzitter warhaffter Anzeige deß eigentlichen Verlausss deß in denenHertzoglhumben Gülich'vnd Berg im Monath ^prili nechsthin vorgewesenenLandtags in mehrerem alle: gnädigst emgenohmm haben / wasmaßen AnwaldtsPrincipalen mit gutem rechtlichen Fuegumb die Abführung der bey vorhergehen-dem Landtag clemerirt-und zu Zahlung der Wirthen und Zchrung gewidtmct-obgleich nach Stands Gebühr und Aufführung nicht erklecklicher vierten Anfangs zwamge-zimendt angestanden-dabey aber die Meinung es gar nicht / viel weniger den geringsten äußer-lichen Anschein / und noch weniger Stande sich herauß gelassen gehabt / daß l wie vor Ab-fassung deß jüngeren donclust cle 2. z. Zxaclverlo Vorsprung-jedoch im'glich beyge-bracht werden wollen) sieastenfals mlt 5usiiench!ung dieses gerechten Gesuchs abermahl un-verrichtetcr Dingen hätten außeinandergehen / und das Haubt-Geschäfft unbesorget/sodanalles in Unrichtigkeit lassen wollen - sondern vielmehr im Gegentheil hat sich die Landstän-Visch-auffrichtige inrenrion mit der That selbst gezeugt ; danembiich Anwaldts Principienauffdie ihnen unvermuthet beschehene Landks-Fürstliche Kna! Erklärung (was Maßen vor er-öffneter Einwilligung die Vicrten ihnen nicht / wohl aber wan solche geschehen / angedehhmsolten / und außzahlt werden woiten) zum Haubt-Geschäfft cieliberanclo geschritten / ein(Zuamum von dreymahl hundert tausend Flon'n für die Reichs Lonttimrionz-mäßigeObligenheit benähmet / auch darüber ihre gemeine / so dan parricular Kelariomv begriffen;und weilen die von Seiner Churfürst!. Durchleucht zu Pfaltz zu dem pxaäverto so nennendemreaSumittem Landtag commirritte Rathe / unterm Vorwandt vom gnädigsten Landts-Herren verordneter deß Landtags / Anwaldts Principalen zum fernerem Gehör

UNd Vortrag ZU zulassen cleclimrt : sothane gemeine / als WOhl auch parricular Ke!aricne5zuvorderst dem Churfürst!. Statthalteren durch die Landständische ^nclicv, in aller Ehrerbie-tung pslemirt haben ; Wie aber diestr derselben ^ccepranon außgestelt / unddienähereAnmeldung bey negstfolgenden Tags versamblenden Rath zu thuen besagten 5^näici5 bedeutethat / von also conZreZirten Rath aber die Annehmung mehr berührter gemeiner/ sodanpar.ricular Kelarionen ebenmäßig Versagt ; so seynd Anwaldts Principalen wieder ihren Wil-len gemlißiget worden / zu Ablehnung deß Vorwurffs / ob hätten sie unvmichteter Sa-chen sich nach Hauß begeben / und das Einwilligungs-Geschäfft in Unrichtigkeit gelassen/selbige durch einen offenbahren ^lorarium ^ in Gegenwart zweyer Zeugen dem ChurfürstlichenStatthalteren einreichen lassen.

NunistdiesemnachEw. Kayserl. Majest. preißlichen Reichs-Hoffraths (ionclußum cle2 z. kiaji nechsihin Anwaldts Principalen zukommen / worauß dieselbe eines Theils mit Ver-wunderung ersehen / wasgestalten die jenige Churfürstliche Räthe (welche auß Ihnen selbstbekänten Ursachen gegenwärtiger Mißhelligkcit Ursach seynd / und selbige in der Absicht le-diglich hegen / damit das auffJhro Verantwortung kommendes praxerirum rechtfertiget wer-den möge) die Gülich-und Bergische Landlstände einer beflissentlicher KwrX und Landtags-Zertrennungzu beschüldigen sich nicht entsehen - Anderen Theils conlvlirt AnwaldtSPrincipalen / wasgestalten Ew. Kayserl. und König!. Majest. dero Oberrichterliche allergnä-digste Gemüths'Neigung dahin zu äußeren allermildest gefallen habe / wasgestalten sie An-waldts Principalen bey ihren Freyheiten / und Privilegien von Käyserl. allerhöchsten Ambts-wegenzu schützen allergnädigstgeneigtseyen / mithin dero angestambtem ewig zu preisendenZuMtz-Eyssernach / gerechtigst anerkennen / und erklären / daß im Verfassungs-Wackeine freyMtllige EmwiUigung den Gülich-und Belgischen Landtsiänden gebühre / undsolche Einwilligung weiter nicht / als zu gemeiner Landts -vetenlion , und gemeinerLandts-Angeiegenheit angemuthkt werden möge ; darumb auch Ew. Kayserl. Majest. allergnädigstbewogen worden seyen / Seine Churfürstliche Durchleucht allergnädigst zu ermähnen / daßsie dieLandts-Fürstliche Obsichtdahiv zunehmen hätten / damit die Unterthanen über dieGebühr nie angelegt / auch sonsten bey den Landtags-Handtlungcn den vorhandenensin und Verträgen unveränderlich nachgesetzt werden solle.

So viel erstbemelte von den Urheberen dieser Anwaldts Principalen tiessschmertzenderZwistigkeit erfundene ungleiche Betrag-und Beschmitzung belanget / da haben AnwaldtSPrincipalen derselben Nichtigkeit und Ungrundt / zu Erröhkung der nicht das CburfürsilicheInrcrelle und Dienst / sondern die donrinuarion ihres Eigennutzen abaügender Ei ßnder durchdie allemnterthänigst exstikirte Anzeig deß warhafften Landtags Verfolgs / und deroselbenbeygelegter gemeiner / so dan parricular LandtständischerKeKrionen angewiesen ; so viel aberdas andere betrifft / dawerden Ew. Kayserl. und Catholische Majest. auff allermilteste Nach-sehung deren von dero Allerdurchleuchtigsten Vorfahren guoaä punätum exigemiX der veien-ston und der Landtjchaffl zu bestreiken unstreitig obligender Angelegenheit-und Nothwendig-keit

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